UNTERNEHMENS­RECHT & GESELLSCHAFTS­RECHT

Jedes Unternehmen ist einzigartig. Bei der rechtlichen Beratung von Unternehmen legen wir daher besonders viel Wert auf Maßarbeit und unterstützen unsere Mandanten mit individuellen Lösungen bei der Unternehmensgründung, beim Kauf bzw. Verkauf von Unternehmen, bei der Unternehmensnachfolge und in Krisensituationen.

Unternehmens­gründung & Gesellschafts­form​

Von der Gewerbeberechtigung zum Gesellschaftsvertrag

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Gestaltung von Gesellschafts­verträgen

Maßarbeit für Ihr Unternehmen

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Unternehmens­kauf

Man muss das Rad nicht neu erfinden: Unternehmen erfolgreich übernehmen

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Unternehmens­nachfolge​

Rechtzeitig Ihre Nachfolge planen und Nachfolger mit einbinden

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Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, Gesellschafter­ausschluss

Wenn es doch einmal hackt. Konsequente Rechtsdurchsetzung.

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Anfechtung von Gesellschafter­beschlüssen

Nicht alles kann die Mehrheit beschließen
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Vertrags­recht: Lieferanten­verträge, Dienst­verträge, AGB

Wir übernehmen den Papierkram

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Unternehmens­gründung & Gesellschafts­form

Nicht jede Kleidergröße passt. Auch Unternehmen benötigen Maßarbeit. Wir passen die Rechts- und Gesellschaftsform Ihrem Unternehmen und nicht Ihr Unternehmen vorgefertigten Standardverträgen an.

Berechtigungen und Bewilligungen

Nicht jeder darf in Österreich alles machen. Lassen Sie abklären, welche Genehmigungen und Berechtigungen Sie einholen müssen. Wir können das.

Gesellschaftsform

Klein beginnen oder gleich die richtige Struktur für Wachstum und Mitarbeiterbeteiligung wählen. Wir wissen wie.
Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht - Huber Rechtsanwälte | Kanzlei in Salzburg - Rechtsanwaltskanzlei in Salzburg - 1

Als Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist – wie der Name verrät – die persönliche Haftung auf die Stammeinlage beschränkt. Wenn diese zur Gänze einbezahlt wurde, haftet der Gesellschafter darüber hinaus nicht mehr. Dieses Prinzip gilt auch in der Insolvenz der Gesellschaft. Anders sieht es für den Geschäftsführer einer GmbH aus. Er hat seine Aufgabe entsprechend den Gesetzen sorgfaltsgemäß zu erfüllen. Wenn er seine Verpflichtung schuldhaft verletzt, kann er persönlich zur Haftung herangezogen werden.

Ja, auch eine juristische Person, wie eine GmbH kann Stifter einer österreichischen Privatstiftung sein. Allerdings kann sie sich nicht das Widerrufsrecht an der Stiftung vorbehalten, das steht nur natürlichen Personen zu. Es sollten daher stets eine natürliche Person gemeinsam mit einer Stiftergesellschaft mit beschränkter Haftung als Stifter einer Privatstiftung fungieren.

Die reinen Gründungskosten ohne jede anwaltliche Beratung und Formulierung des Gesellschaftsvertrages belaufen sich auf rund € 1.300 an Gebühren für Notar und Firmenbuch.

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In Gesellschafts­verträge heute das Morgen bedenken

Gesellschaftsverträge sind der Anzug für Ihr Unternehmen. Davon hängt Ihr Auftreten ab. Sowohl vor Kunden als auch Steuerbehörden. Vor- und Nachteile gilt es frühzeitig anzusprechen und Anpassungen für die Zukunft vorzunehmen.

Firmenbuch

Was dort eingetragen ist, gilt. Das Firmenbuch ist auch eine wichtige Quelle, um Ihre Partner und Konkurrenten einzuschätzen.

Steuergestaltung

Durch Zusammenarbeit mit Spezialisten im Steuerrecht finden wir die richtige Lösung.

Wenn Sie ein Unternehmen gemeinsam mit Partnern gründen und betreiben wollen, wenn Sie Investoren oder Mitarbeiter gleich oder später beteiligen wollen oder wenn Sie Ihre unternehmerische Haftung begrenzen wollen und daher eine GmbH brauchen, benötigen Sie einen auf Ihre Ziele und Wünsche abgestimmten Gesellschaftsvertrag. Nehmen Sie keine Muster aus dem Internet. Für Ihr Unternehmen brauchen Sie Besseres.

Eigentlich alles. Er sollte primär zur aktuellen Situation Ihres Unternehmens passen, aber auch angestrebte zukünftige Entwicklungen berücksichtigen. Der Vertrag sollte die Aufnahme weiterer Gesellschafter erlauben, sodass das Zusammenwirken mit Partnern samt Konfliktlösungen geregelt werden müssen. Selbst der Weiterverkauf und die Unternehmensnachfolge sollten berücksichtigt werden, um entsprechend vorzusorgen.

Grundsätzlich kann jeder Gesellschaftsvertrag geändert werden. Meist reicht dafür die Mehrheit aus. Bei manchen Änderungen müssen alle Gesellschafter zustimmen. Umso wichtiger ist es, entsprechend klare und praktikable Lösungen vorzusehen, weil Einstimmigkeit oft nur bei der Gründung gegeben ist.

Unternehmenskauf.
Die Möglichkeit Gutes noch besser fortzuführen.

So reizvoll es ist, ein erfolgreiches Unternehmen weiterzuführen oder bisher brachliegendes Potential zu heben. Erst die unabhängige und strenge Prüfung aller Bereiche des Unternehmens schützt Sie vor unliebsamen Überraschungen.

Gewährleistung ist gut, Kontrolle ist besser.

Vor der exakten Formulierung des Unternehmenskaufvertrages müssen alle Teilbereiche angesprochen werden. Gestalten Sie mit uns den Fahrplan.

Zusammenarbeit

Auch wenn der Übergeber Sie noch weiter unterstützen soll, ist vertragliche Maßarbeit gefragt.
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Bei einer Due Diligence wird das gesamte Unternehmen durchleuchtet. Alle Kunden- und Lieferantenbeziehungen, Zahlungsflüsse und Verträge werden streng geprüft. Dazu ist es erforderlich, alle entsprechenden Daten zugänglich zu machen, was Geheimhaltungsvereinbarungen und klare Regeln, wie die Prüfung abläuft, voraussetzt. Ebenso sollten zuvor Zielvorstellungen der Vertragsparteien definiert werden, um rechtzeitig „deal breaker“ identifizieren zu können.

Je nachdem, ob die Gesellschafterstellung oder das Unternehmen im Ganzen oder Unternehmensteile veräußert werden sollen, ist entweder ein Share Deal oder Asset Deal anzustreben. Es sind auch die unterschiedlichen haftungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen zu bedenken.
Mitarbeiter müssen gesetzlich mit allen Ansprüchen und Rechten übernommen werden. Aus Anlass einer Unternehmensübernahme darf niemand gekündigt werden. Dienstnehmeransprüche sind daher genauestens zu prüfen und im Vertrag entsprechende Vorsorge zu treffen.
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Unternehmens­nachfolge - Erfolg­reiches bewahren und zukunftsfit machen

Unternehmensnachfolge vor allem in der Familie kann eine Bürde sein. Mit richtiger Beratung machen wir daraus eine Chance.

Frühzeitig Nachfolger fördern

Unternehmensnachfolge geht nicht automatisch. Ihre Nachfolge muss rechtzeitig in unternehmerische Entscheidungen eingebunden und mit Kunden in Kontakt kommen.

Wo bleibt der Übergeber?

Übergeber am bisherigen und weiteren Erfolg des Unternehmens teilhaben lassen, lässt Unternehmensnachfolge gelingen.
Ganz einfach mit einem guten Vertrag. Entweder mit oder ohne Gegenleistung. Doch der Prozess der Übertragung des Unternehmens auf familieninterne oder externe Nachfolger muss sehr viel früher ansetzen, damit das wertvollste Gut eines jeden Unternehmens, seine Kunden und Vertragspartner, den Unternehmerwechsel mitmachen.

Ja, auch Einzelunternehmen können übergeben oder verkauft werden. Das Unternehmen wird als strukturiertes Bündel von Rechten und Pflichten verstanden, die an Dritte übergeben werden können. Die Vertragspartner des Unternehmers müssen allerdings damit einverstanden sein, damit wirklich alle Rechte auf die Nachfolge übergehen und der Übergeber aus der Haftung entlassen wird.

Wenn Sie Ihr Unternehmen verkaufen oder verpachten wollen, sollten Sie den Wert Ihres Unternehmens kennen. Wenn Sie es an Ihren Nachfolger ohne Gegenleistung weitergeben, entfällt die Bewertung. Zu berücksichtigen sind allerdings die steuerlichen Folgen einer Betriebsweitergabe. In bestimmten Fällen kann die Anwendung des halben Steuersatzes erreicht werden. Beste Beratung führt auch hier zu besten Ergebnissen.

Wenn es nicht mehr geht.
Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern dürfen nicht zu Lasten des Unternehmens gehen

Klare Regeln im Gesellschaftsvertrag können Missverständnisse und Probleme zwischen den Gesellschaftern vermeiden und Lösungen aufzeigen.

Gesellschafterausschluss

Konkurrenz im eigenen Unternehmen schadet. Sich rechtzeitig trennen und fair auseinander gehen, macht wertvolle Energien für Ihr Unternehmen frei.

Konsequente Rechtsvertretung

Wenn die gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich wird, ist konsequente Rechtsverfolgung gefragt. Lassen Sie das Profis erledigen.

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Zunächst einmal sich kompetent informieren lassen. Anhand des Gesellschaftsvertrages kann der Spezialist oft schon klar erkennen, welche Rechte bestehen und im Streitfall durchgesetzt werden können.
Ja, vor allem wenn der Weiterbestand des Unternehmens oder der Gesellschaft gefährdet werden, kann ein Gesellschafter mit Beschluss ausgeschlossen oder gegen ihn Ausschlussklage erhoben werden.
Wie der Ausstieg aus einer GmbH erfolgen kann, wird in einem guten Gesellschaftsvertrag geregelt. Wenn keine Kündigung oder Übernahmeverpflichtung vereinbart wurde, bleibt oft nur die Veräußerung der Anteile oder die Liquidation mit Mehrheitsbeschluss. Meist sind Mitgesellschafter aber bereit, die Anteile des scheidenden Gesellschafters zu übernehmen, wenn sie nicht wollen, dass Gesellschaftsanteile in fremde Hände gelangen und Dritte künftig mitentscheiden.
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Anfechtung von Gesellschafter­beschlüssen

Je mehr Gesellschafter, desto mehr Konflikt- und Fehlerpotenzial. Dies gilt auch bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen sowie bei der Beschlussfassung selbst. Während das GmbHG und das AktG bestimmte Regelungen für die Anfechtung von fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen vorsehen, hat der Gesetzgeber im Recht der Personengesellschaften keine Regeln bestimmt und ist vieles offen. Ob sich Fehler auf die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen auswirken, welches Rechtsmittel gegen mangelhafte Beschlüsse ergriffen werden kann und binnen welcher Frist eine Beschlussanfechtung möglich ist, muss in jedem Fall von Spezialisten für das Unternehmens- und Gesellschaftsrecht geprüft werden.

Regeln schaffen

Im Personengesellschaftsrecht ist die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nur rudimentär verankert. Klare Regeln vorzusehen kann Abhilfe schaffen.

Regeln durchsetzen

Minderheitsgesellschafter müssen sich von der Mehrheit nicht alles gefallen lassen. Rechtzeitig kompetente Hilfe einholen, spart Zeit und Energie.

Wer, wann, was beschlossen hat, muss aus dem – sicherheitshalber schriftlich abzufassenden – Gesellschafterbeschluss hervorgehen.

Bestimmte Gesellschafterbeschlüsse müssen binnen einer Frist gerichtlich angefochten werden. Daher sollte unbedingt rasch entsprechend kompetenter Rat von Spezialisten eingeholt werden.

In aller Regel wird die Vertretung von Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung durch Rechtsanwälte oder Steuerberater akzeptiert. Nähere Regeln finden sich in guten Gesellschaftsverträgen; ansonsten sind Gesellschafterrechte persönlich wahrzunehmen.

Vertragsrecht: Lieferantenverträge, Dienstverträge, AGB

Wir kümmern uns um Ihren Papierkram. Lieferantenverträge, Dienstverträge und allgemeine Geschäftsbedingungen müssen sich im Streitfall bewähren. Bereits bei der Erstellung von Verträgen sollte daher genau geprüft werden, ob einzelne Vertragsklauseln im Streitfall durchsetzbar sind. Darüber hinaus bedarf es immer auch einer sorgfältigen Abwägung darüber, mit welchen Vertragsklauseln der Vertragspartner leben kann, damit dieser die Vertragsverhandlungen nicht abbricht.

Einseitig zwingend

Dienstverträge sind in vielen Punkten einseitig zwingend. Das heißt, jede Abweichung zulasten von Dienstnehmern ist ungültig. Wir wissen, wo die Grenzen liegen.

Achtung Ausland

AGB und Lieferantenverträge müssen auf Ihre spezielle Situation mit ausländischen Kunden und Lieferanten eingehen, damit Sie Ihre Rechte im Konfliktfall effizient durchsetzen können.
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Aus der allgemeinen Treuepflicht des Dienstnehmers wird abgeleitet, dass er über die ihm bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse des Dienstgebers Verschwiegenheit zu bewahren hat. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht allerdings grundsätzlich nur für die Dauer des Dienstverhältnisses. Es ist daher zu empfehlen, die Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer auch über das Ende der Beschäftigung hinaus vertraglich – entsprechend gültig – im Dienstvertrag zu regeln.

AGB sind nicht immer gültig. Sie gelten nur dann, wenn sie durch eine wirksame Einbeziehung zu einem Bestandteil des Vertrages mit dem Kunden und Lieferanten werden. Der Vertragspartner also muss mit den AGB einverstanden sein. Dazu gehört, dass sie nicht versteckt, sondern klar für den Vertragspartner zugänglich gemacht werden. Andernfalls bleibt zwar der Vertrag wirksam, es gelten jedoch nicht die AGB, sondern die entsprechenden gesetzliche Bestimmungen.
Handelsvertreter werden vom Gesetz besonders behandelt. Ihnen steht bei Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber eine Gegenleistung dafür zu, dass sie einen Markt für ihre Auftraggeber aufgebaut, neue Kunden zugeführt oder bestehende Kundenbeziehungen vertieft haben, wovon dessen Unternehmen weiterhin profitieren kann. Man spricht hier vom Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters.

Experten für Unternehmensrecht

Wir begleiten KMU und Familienunternehmen sowie Stiftungen über lange Zeiträume und sind Ansprechpartner für sämtliche unternehmerischen Entscheidungen. Dabei arbeiten wir im Bedarfsfall auch mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und ausländischen Kollegen zusammen.

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Mag. Isabella Holzleitner-Vincetić LLB.oec
Mag. Markus Huber Rechtsanwalt für Medizinrecht, Recht für Ärzte in Salzburg

Mag. Markus Huber