Hausschenkung durch Schwiegereltern: Böses Erwachen im Scheidungsfall

Angesichts der hohen Immobilienpreise greifen viele Eltern ihren Kindern finanziell unter die Arme. In manchen Fällen wird neben dem eigenen Kind auch das Schwiegerkind bedacht. Besonders bei größeren Schenkungen, wie etwa bei Liegenschaftsschenkungen, sollten Eltern aber nicht blauäugig auf das Bestehen der Ehe vertrauen. Grundsätzlich gilt nämlich auch im Scheidungsfall: „Geschenkt ist geschenkt“:

Die Eltern schenken ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn ein Haus. Die beiden werden je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft. Im Schenkungsvertrag wird nicht geregelt, was bei Scheidung des jungen Ehepaars mit dem Haus passieren soll. Tochter und Schwiegersohn schließen auch keinen Ehevertrag ab. Bereits nach fünf Jahren geht die Ehe in die Brüche.

Im Zuge einer Ehescheidung ist das eheliche Vermögen zwischen den ehemaligen Ehegatten zu splitten. Bestimmte Vermögensgüter sind allerdings von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen. So unterliegen Sachen, die einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt worden sind, grundsätzlich nicht der Aufteilung. Dies bedeutet, dass geschenkte Sachen auch im Scheidungsfall im Eigentum des jeweiligen Ehegatten als Geschenknehmer verbleiben.

Für den konkreten Fall bedeutet dies:
Die Liegenschaft fällt nicht in die nacheheliche Aufteilungsmasse. Da das Schicksal der Liegenschaft weder im Schenkungsvertrag noch in einem Ehevertrag geregelt wurde, bleiben die Tochter und der ehemalige Schwiegersohn auch nach der Ehescheidung je zur Hälfte Eigentümer des Hauses. Auch wenn es sich moralisch ungerecht anfühlt: Die Tochter hat keinen Anspruch darauf, alleinige Eigentümerin der elterlichen Liegenschaft zu werden. Sie ist somit auf ein Entgegenkommen ihres ehemaligen Ehemanns angewiesen. Will dieser sein Eigentum am Haus behalten, kann die Tochter nur im Rahmen eines kostenintensiven Zivilverfahrens eine Teilungsklage einbringen. Davon abhängig, ob die Liegenschaft real geteilt werden kann oder nicht, kann es im Rahmen des Gerichtsprozesses zu einer Realteilung oder zu einer Zivilteilung der Liegenschaft kommen. Bei einer Zivilteilung wird die Immobilie versteigert und der Versteigerungserlös entsprechend den Miteigentumsanteilen zwischen den ehemaligen Ehegatten aufgeteilt. Diese erhalten je die Hälfte des Versteigerungserlöses.

Handelt es sich bei der geschenkten Wohnung allerdings um die „Ehewohnung“, kann diese Aufteilungsgegenstand sein. Im Rahmen eines gerichtlichen Aufteilungsverfahrens wird die Liegenschaft dann einem der Ehegatten zugewiesen. Grundsätzlich erfolgt eine Aufteilung in der Praxis im Verhältnis 1:1. Nur in Einzelfallentscheidungen wird vom Gericht im Rahmen der Billigkeitserwägungen von der 50:50 Teilung abgegangen. Derjenige Ehegatte, der im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens Alleineigentümer der Liegenschaft wird, hat dem anderen Ehegatten daher grundsätzlich auch eine Ausgleichszahlung in Höhe des Verkehrswertes der halben Liegenschaft zu bezahlen. 

Schenkungen an Schwiegerkinder sollten daher gut überlegt werden und vertragliche Regelungen für den Scheidungsfall vorgesehen werden.

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