Wenn es um Verträge zwischen Ehegatten, Lebenspartnern und unverheirateten Paaren, Trennung, die rechtlichen Folgen einer Scheidung bzw. eingetragenen Partnerschaft und um die Themen Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt geht, sind wir Ihr Ansprechpartner für familienrechtliche Angelegenheiten.
Eheverträge
Verträge zwischen Lebensgefährten & Partnervorsorge
Scheidung im Einvernehmen, wegen Verschuldens oder Zerrüttung
Obsorge
Kontaktrecht
Nacheheliche Aufteilung
Ehegattenunterhalt
Kindesunterhalt
Lebensgefährten sollten sich auch darüber Gedanken machen, was im Todesfall für den überlebenden Partner gilt. Lebensgefährten haben nur ein außerordentliches Erbrecht. Nur wenn sie mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt haben und keine gesetzlichen Erben wie Kinder oder Eltern vorhanden sind, erben sie alles. In einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag, Vermächtnis) oder durch Schenkungen zu Lebzeiten können Lebensgefährten abgesichert werden, ohne dass eine Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft eingegangen wird.
Nach dem Eheversprechen folgt nicht selten die Trennung. Wenn es keine Möglichkeit gibt an der Ehe festzuhalten, informieren wir Sie umfassend über die Auswirkungen einer Scheidung, denn nicht immer ist die Auflösung der Ehe auch sinnhaft. So kann es für Ehegatten, die viel Care-Arbeit geleistet haben und nicht erwerbstätig waren, vorteilhafter sein, die Scheidung nicht selbst anzustreben. Als Scheidungsanwälte beraten wir Sie zur einvernehmlichen Scheidung, den Voraussetzungen einer strittigen Scheidung bei Verschulden des Ehepartners und begleiten Sie rechtlich als auch emotional in dieser belastenden Zeit, um die beste Lösung in Ihrem Sinn zu finden.
Eine Ehe kann im Einvernehmen geschieden werden, wenn
(1) die Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr getrennt leben,
(2) sie beide die Ehe als unheilbar zerrüttet ansehen und wenn
(3) Einigkeit über die Scheidung samt den Scheidungsfolgen besteht.
Dazu muss eine Scheidungsvereinbarung getroffen werden. Zur Einleitung des Verfahrens muss beim zuständigen Gericht ein gemeinsamer Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt werden. Nach Eingang dieses Antrags werden die Eheleute vom Gericht zu einem Verhandlungstermin geladen, bei welchem das persönliche Erscheinen beider Ehegatten erforderlich ist. Bei diesem Termin wird die Ehe durch Gerichtsbeschluss aufgelöst.
Kommt eine einvernehmliche Scheidung nicht in Frage, kann der scheidungswillige Ehepartner die Auflösung der Ehe gegen den Willen des anderen Ehegatten nur durchsetzen, wenn der scheidungsunwillige Partner ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt. Liegt kein schuldhaftes Verhalten vor, kann der scheidungswillige Ehegatte eine Scheidung erst mittels Klage durchsetzen, wenn
(1) die häusliche Gemeinschaft der Eheleute seit mindestens drei Jahren aufgelöst und
(2) die Ehe unheilbar zerrüttet ist.
Liegen diese Voraussetzungen nach Ansicht des Gerichtes nicht vor oder würde die Scheidung den scheidungsunwilligen Ehegatten hart treffen, besteht die Möglichkeit, dass die Scheidungsklage abgewiesen wird. Nach sechsjähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten wird der Scheidungsklage jedenfalls stattgegeben. Unabhängig davon, ob die Scheidung bereits nach drei Jahren oder erst später geschieden wird, müssen unterhaltsrechtliche und pensionsrechtliche Konsequenzen bedacht werden.
Wie lang eine strittige Scheidung dauert, kann pauschal nicht beantwortet werden. Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt unter anderem davon ab, welche Eheverfehlungen vorgeworfen werden und ob bzw. wie viele Zeugen einvernommen werden. So kann eine strittige Scheidung mehrere Monate bis zu mehreren Jahren andauern.
Bei der Obsorge haben sich die Eltern am Kindeswohl zu orientieren und das Wohlverhaltensgebot einzuhalten. Eine Kindeswohlgefährdung liegt etwa vor, wenn ein Kind vernachlässigt oder misshandelt wird, das Kind Gewalt ausgesetzt ist oder ein Elternteil den Kontakt zwischen Kind und dem anderen Elternteil unterbindet. Nach dem Wohlverhaltensgebot haben Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil gefährdet, wenn dieser auch obsorgeberechtigt bzw. kontaktrechtberechtigt ist. Gefährden die Eltern das Kindeswohl oder verstoßen sie gegen das Wohlverhaltensgebot, kann die Obsorge vom Gericht entzogen werden.
Wenn sich Eltern nicht einigen können, wird das Ausmaß des Kontaktrechts vom Gericht für jeden Einzelfall festgelegt. Grundsätzlich hängt das Kontaktrecht vom Alter des Kindes und dessen Bedürfnissen und Wünschen ab. Bei Babys steht dem Vater grundsätzlich zumindest ein Mal pro Woche ein stundenweises Kontaktrecht im Beisein der Mutter zu. Bei Kindern bis 6 Jahren sind wöchentliche Kontaktrechte für mehrere Stunden bis zu einem Tag denkbar. Übernachtungen werden im Einzelfall zugesprochen. Ab 6 Jahren wird oft alle 14 Tage ein 2-tägiges Kontaktrecht am Wochenende und ein Besuchstag unter der Woche zugesprochen. Darüber steht grundsätzlich ein Ferienkontaktrecht für 3 bis 4 Wochen im Jahr zu.
Oberster Grundsatz bei der Kontaktrechtsregelung soll stets das Kindeswohl sein. In einem Verfahren auf Kontaktregelung hat das Gericht demnach das Kind abhängig vom Alter, dem Entwicklungsstand und der Verständnisfähigkeit persönlich anzuhören. Von Verständnisfähigkeit geht man bereits im Alter zwischen 4-6 Jahren aus. Der Wunsch des Kindes soll so weit berücksichtigt werden, als dieser im eigenen Interesse liegt. Ab dem Alter von 14 Jahren kann das Kind selbst über den Kontakt entscheiden und können Besuchs- oder Kontaktrechtsregelungen nicht gegen dessen Willen durchgesetzt werden, wenn es den Kontakt verweigert.
Die Aufteilung des ehelichen Vermögens spielt bei der einvernehmlichen Scheidung als auch bei einer strittigen Scheidung eine zentrale Rolle. Einvernehmlich können die Ehegatten das eheliche Vermögen nach ihren Wünschen frei aufteilen. Sind sich die Ehegatten über die Aufteilung nach Scheidung nicht einig, muss das eheliche Vermögen vom Gericht aufgeteilt werden. Der Aufteilungsumfang ist abhängig vom Beitrag der Ehegatten zur Vermögensbildung. Im Zweifel erfolgt eine Aufteilung 1:1.
Aufgeteilt wird generell nur eheliches Vermögen. Vermögen, welches ein Ehegatte bereits vor der Ehe besessen hat, welches einer der Ehegatten vor oder während der Ehe geerbt hat oder welches einem Ehegatten geschenkt worden ist, Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch oder der Berufsausübung eines Ehegatten dienen sowie Unternehmen, Vermögenswerte, die zum Unternehmen eines Ehegatten gehören und Unternehmensanteile, welche nicht bloße Wertanlage sind, fallen nicht in die nacheheliche Aufteilung.
Das Thema Ehegattenunterhalt muss bei jeder Scheidung angesprochen werden. Treffen die Ehepartner im Scheidungsfall keine Vereinbarung, ob und in welcher Höhe Unterhalt zu bezahlen ist, kommen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Ob einem der Ehegatten nachehelicher Unterhalt zusteht, kommt insbesondere darauf an, aus welchem Grund die Ehe geschieden worden ist und wen das Verschulden an der Scheidung trifft.
Der Unterhaltsberechtigte hat die Möglichkeit, im Scheidungsverfahren einstweiligen Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten zu verlangen.
Das Ehegesetz legt fest, dass bei einer Scheidung wegen Verschuldens der allein oder überwiegend an der Scheidung schuldige Partner dem anderen den nach den bisherigen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu leisten hat, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen oder einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen.
Trifft Beide ein Verschulden an der Scheidung kann einem Teil ein Unterhaltsbeitrag nach Billigkeit zugesprochen werden, wenn er sich nicht selbst erhalten kann.
Bei einer Scheidung wegen Zerrüttung, behält der schuldlose Gatte den Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe und ist demnach unterhaltsrechtlich so zu stellen, als wäre die Ehe nicht geschieden worden.
Erfolgte die Scheidung im Einvernehmen oder ohne Verschuldensausspruch hat der geschiedene Ehegatte aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes oder wegen Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung aufgrund der bisherigen Ehegestaltung einen Unterhaltsanspruch.
Betreuen nicht beide Eltern das gemeinsame Kind, hat der getrennt lebende Elternteil Kindesunterhalt zu bezahlen. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich grundsätzlich nach dem Alter des Kindes sowie nach dem Einkommen und dem Betreuungsausmaß des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. Hat ein Elternteil ein sehr hohes Einkommen, gibt es aber auch eine Luxusgrenze, welche Beachtung findet.
Als Familienrechtsanwälte unterstützen wir Sie bei der Berechnung des Kindesunterhalts, dessen Durchsetzung gegenüber dem Unterhaltsschuldner sowie bei Verfahren wegen Unterhaltsherabsetzung und Unterhaltsenthebung.
Mag. Isabella Holzleitner-Vincetić LLB.oec
Das Familienrecht ist die sensibelste aller Rechtsmaterien. Neben fachlicher Kompetenz bedarf es eines hohen Maßes an Einfühlungsvermögen, Empathie und persönlichem Verständnis. Wir nutzen unsere Kompetenzen um Streitigkeiten zu vermeiden und belastende Situationen unserer Mandanten so schnell wie möglich in ihrem Sinne zu lösen.
Huber Rechtsanwälte
RA Mag. Markus Huber
RA Mag. Isabella Holzleitner-Vincetić LLB.oec
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