Vorsorgevollmacht
Erwachsenenvertretung
Patientenverfügung
Unternehmensvorsorge
Vorsorgen für den Erbfall
Vermögenserhalt
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie handeln und entscheiden darf, wenn Ihnen einmal die Entscheidungsfähigkeit fehlen sollte. Derartige Situationen können nicht nur im hohen Alter, sondern bereits in jungen Jahren entstehen, beispielsweise durch schwere Unfälle oder bei längerer Bewusstlosigkeit. Eine Vorsorgevollmacht ist daher für jeden sinnvoll, der selbstbestimmt leben möchte. Umso wichtiger ist es, dass der Inhalt einer Vorsorgevollmacht von Vertragserrichtern individuell gestaltet wird und nicht als Standardvertrag erstellt wird. Wir klären Sie umfassend über die Möglichkeiten in einer Vorsorgevollmacht auf und gehen auf Ihre Wünsche ein, damit Ihre Vorsorgevollmacht auch wirklich selbstbestimmt ist.
Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich um einen Vertrag zwischen Vorsorgebevollmächtigten und der vertretenen Person. Sie kann nur von Rechtsanwälten, Notaren oder in einfachen Fällen von einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich erstellt werden. Weiters sind für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht die Geschäftsfähigkeit der vertretenen Person und des Vorsorgebevollmächtigten erforderlich.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht. Sie wird erst dann wirksam, wenn der Vollmachtgeber die Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert ( = Eintritt des Vorsorgefalls) und der Vorsorgefall im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist.
Eine Vorsorgevollmacht endet mit dem Tod der vertretenen Person (Vollmachtgeber). In Österreich gibt es daher – anders als in Deutschland – keine Möglichkeit, dass ein Vorsorgebevollmächtigter nach dem Tod der vertretenen Person für diese handelt.
Wenn Angehörige ihre Entscheidungsfähigkeit verlieren und nicht durch eine Vorsorgevollmacht vorgesorgt haben, muss ein Erwachsenenvertreter (ehemals Sachwalter) eingesetzt werden. Wir klären Sie darüber auf, welche Art von Erwachsenenvertretung in Frage kommt, erstellen positive sowie negative Erwachsenenvertreter-Verfügungen und übernehmen die Registrierung von gewählten als auch gesetzlichen Erwachsenenvertretungen.
Zur Errichtung einer gewählten Erwachsenenvertretung schließen die vertretene Person und die Vertretungsperson (Erwachsenenvertreter) eine schriftliche Vereinbarung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein. Die gewählte Erwachsenenvertretung muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Für die Registrierung ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses erforderlich, in welcher ein Arzt die fehlende Entscheidungsfähigkeit der vertretenen Person bestätigt.
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung entsteht durch Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Sie muss von einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein registriert werden. Für die Registrierung ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses erforderlich, in welchem ein Arzt die fehlende Entscheidungsfähigkeit der vertretenen Person für bestimmte Angelegenheiten bestätigt. Einer Vereinbarung zwischen der vertretenen Person und dem Erwachsenenvertreter bedarf es nicht.
Niemand ist vor schweren Erkrankungen oder Unfällen gefeit. Wir empfehlen daher rechtzeitig eine Patientenverfügung zu verfassen, in welcher Sie bestimmen, welche medizinischen Maßnahmen im Unglücksfall nicht durchgeführt werden sollen. Eine Patientenverfügung tritt nur dann in Kraft, wenn Sie im Behandlungszeitpunkt keine eigene Entscheidung mehr treffen können. Solange Sie entscheidungsfähig sind, können nur Sie eine medizinische Behandlung ablehnen oder dieser zustimmen. Eine Patientenverfügung kann auch jederzeit wieder geändert oder ergänzt werden. Sowohl Gesunde als auch Kranke können sich damit ihr Recht auf Selbstbestimmung sichern.
Eine verbindliche Patientenverfügung muss schriftlich vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder der Patientenvertretung errichtet werden. Weiters ist für die Errichtung eine umfassende ärztliche Aufklärung erforderlich. Es ist zu empfehlen, die Patientenverfügung im Patientenverfügungsregister zu registrieren, da Krankenanstalten die Möglichkeit haben, Einsicht in das Patientenregister zu nehmen.
Eine Patientenverfügung gilt für acht Jahre verbindlich, wenn nicht eine kürzere Zeit bestimmt worden ist. Nach Ablauf der Befristung muss eine Patientenverfügung bestätigt werden, wobei es erneut einer ärztlichen Aufklärung bedarf. Die Patientenverfügung gilt dann erneut für die Dauer von acht Jahren als verbindlich, soweit nicht eine kürzere Frist bestimmt wird. Ein Patientenverfügung kann jederzeit vom Patienten widerrufen werden.
Wenn ein Unternehmer plötzlich vorübergehend oder dauerhaft ausfällt und keine Vorsorgevollmacht errichtet hat, muss er von einem Erwachsenenvertreter vertreten werden, welcher vom Gericht kontrolliert wird. Dies kann ein Angehöriger, aber auch ein völlig Fremder sein. Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson eingesetzt werden, welche im Unglücksfall unmittelbar entscheidet. Einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es dann nur ausnahmsweise. Damit es nicht zu beschwerlichen Situationen im Unternehmensbetrieb kommt, sollte daher – unabhängig vom Alter – rechtzeitig mittels Vorsorgevollmacht vorgesorgt werden.
Wenn ein Unternehmer keine rechtliche Vorsorge getroffen hat und nicht mehr selbst entscheiden kann (z.B.: aufgrund eines schweren Unfalls oder Schlaganfalls), wird ein gesetzlicher oder gerichtlicher Erwachsenenvertreter eingesetzt. Dieser kann auch Entscheidungen für das Unternehmen treffen. Er hat dem Gericht allerdings Rechenschaft abzulegen. Weitreichende Entscheidungen muss er gerichtlich genehmigen lassen.
Verfügungen von Todes wegen haben gemeinsam, dass die Vermögensnachfolge erst im Erbfall stattfindet. Bei der Nachfolgeplanung sind neben Testamten, Erbverträgen und Vermächtnissen auch Schenkungen auf den Todesfall oder die Einräumung einer Begünstigtenstellung in Privatstiftungen möglich.
Keinem Vermögen tut es gut, in jeder Generation unter mehreren Erben aufgeteilt zu werden. Davor kann eine Privatstiftung schützen. Sie setzt den Zweck um, den ihr ihr Stifter gegeben hat und ist bei Beachtung bestimmter Grundregeln flexibel genug, um auf geänderte Verhältnisse reagieren zu können. Schließlich soll sie bis zu 100 Jahre ihren Zweck erfüllen, das Familienvermögen zusammenhalten und zum Nutzen der Familie oder zu wohltätigen Zwecken vermehren.
Die Privatstiftung hat keinen Eigentümer, sie gehört sich selbst. Ihre Gebarung wird von zertifizierten und unabhängigen Prüfern kontrolliert.
Mag. Markus Huber
Huber Rechtsanwälte
RA Mag. Markus Huber
RA Mag. Isabella Holzleitner-Vincetić LLB.oec
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