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Wissenwertes

Jobsharing bei Zahnärzten nach dem Salzburger Gesamtvertrag

Jobsharing ist die Abdeckung einer Kassenplanstelle durch die Zusammenarbeit des Vertragszahnarztes mit weiteren maximal zwei Zahnärzten. Die Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag mit der ÖGK bzw. den sonstigen Krankenversicherungsträgern bleiben ausschließlich beim Vertragszahnarzt. Vertragszahnarzt ist der Inhaber der Kassenplanstelle. Jobsharing Partner ist der Zahnarzt, der mit dem Vertragszahnarzt zusammenarbeitet.

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OGH erleichtert Pflichtteilsberechtigten den Beweis der Schenkungsabsicht

Der Oberste Gerichtshof nahm Ende 2024 zur Frage der Gewährung einer Beweiserleichterung bei Feststellung einer Schenkungsabsicht im Familienkreis für Stellung.

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Vermögensaufteilung nach Scheidung – Vorsicht bei einseitigem Verringern von ehelichem Vermögen

Nach Scheidung einer Ehe kann jeder der Ehegatten bei Gericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens stellen. Zur Aufteilungsmasse gehören grundsätzlich eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse, die sich zum Aufteilungsstichtag noch im Eigentum eines Ehegatten befinden.

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Unzulässigkeit einer in einem Bauträgervertrag vereinbarten Schiedsgutachterabrede aufgrund eines Verstoßes gegen das Konsumentenschutzgesetz

In zahllosen Bauträgerverträgen, womit Eigentumswohnungen verkauft werden, findet sich die Standardklausel, dass wenn sich Käufer und Bauträger darüber nicht einig sind, ob Mängel vorliegen oder wie ein allenfalls vorliegender Mangel zu sanieren ist, darüber ein einvernehmlich zu bestellender gerichtlich beeideter Sachverständiger zu entscheiden hat. Die Kosten des Sachverständigen wer-den meist von der Vertragspartei getragen, deren Standpunkt durch das Sachverständigengutachten widerlegt wird. Man spricht dabei von einer Schiedsgutachterklausel.

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Haftung des Gynäkologen und des Radiologen für verspäteten Behandlungs-beginn bei einem Mammakarzinom

Nach einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes kann einem gewährleistungsrechtlich erhobenen Preisminderungsanspruch nicht mit Irrtumsanfechtung wegen gemeinsamen Irrtums begegnet werden.

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Preisminderung versus Einrede des gemeinsamen Irrtums

Nach einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes kann einem gewährleistungsrechtlich erhobenen Preisminderungsanspruch nicht mit Irrtumsanfechtung wegen gemeinsamen Irrtums begegnet werden.

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Aktuelles.

Jobsharing bei Zahnärzten nach dem Salzburger Gesamtvertrag

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OGH erleichtert Pflichtteilsberechtigten den Beweis der Schenkungsabsicht

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