Nach der Entscheidung des OGH zu 10 Ob 20/23y vom 13.02.2024 ist auch bei der Ersitzung eines Wohnungseigentumsobjekts der Ersitzungswerber ohne Verdachts-momente nicht verpflichtet, sich über den tatsächlichen Grundbuchstand oder den Wohnungseigentumsvertrag Kenntnis zu verschaffen. Weil das Vorliegen von Ver-dachtsmomenten allerdings von einer Einzelfallbetrachtung abhängig ist, wird es auch weiterhin sinnvoll sein, beim Kauf von Wohnungseigentumsobjekten den Grundbuchstand genauestens zu prüfen.