Gesetzliche Erbfolge
Wer was erbt hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab.
Letztwillige Verfügungen
Pflichtteilsrecht
Die Freiheit über das eigene Vermögen zu verfügen ist zu Gunsten bestimmter Angehöriger eingeschränkt.
Internationale Erbschaften
Erbschaftssteuer
Wohnsitz oder Immobilien im Ausland als Anknüpfung für die Besteuerung von Erbschaften.
Verlassenschaftsverfahren
Vermögensvorsorge
Wird kein Testament oder Erbvertrag errichtet, kommt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Als gesetzliche Erben kommen der Ehegatte bzw. eingetragene Partner des Verstorbenen und seine Angehörigen in einer bestimmten Reihenfolge zum Zug. Auch minderjährige Kinder haben einen gesetzlichen Erbanspruch, wenn ein Elternteil stirbt. Gibt es keine letztwillige Verfügung, kann dies bei Vorhandensein von Vermögen zu beschwerlichen Konstellationen führen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bereits in jungen Jahren mit dem Thema Testament auseinanderzusetzen und Ihre Vermögensnachfolge an Ihre Lebens- und Vermögenssituation anzupassen.
Nur Ehegatten können einen verbindlichen Erbvertrag abschließen. Der Erbvertrag kann anders als ein Testament nicht einseitig abgeändert werden. Bei einem Erbvertrag kann nur über maximal drei Viertel des Vermögens verfügt werden. Ein Viertel muss zur freien letztwilligen Verfügung verbleiben.
Wenn ein Elternteil stirbt, haben minderjährige Kinder ein Erbrecht. Sie können weder auf ihren Erbteil noch auf ihren Pflichtteil verzichten. Befindet sich eine Liegenschaft im Nachlass und wird der Minderjährige Eigentümer der Immobilie, können wichtige Verfügungen (z.B.: Verkauf der Immobilie, gröbere Renovierungsarbeiten) nur mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung erteilt werden. Noch schwieriger ist die Situation, wenn minderjährige Kinder Gesellschafter werden. Bei allen Maßnahmen, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, ist grundsätzlich die Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht erforderlich. Wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, empfiehlt sich daher auch bereits bei jungen Paaren die Verfassung eines Testaments.
Bei einem Vermächtnis (Legat) erhält der letztwillig Bedachte bestimmte Dinge aus der Verlassenschaft (z.B.: eine Wohnung, Bilder, Schmuckstücke), jedoch keinen Erbteil.
Mit einer Auflage trägt der Erblasser dem Erben oder Vermächtnisnehmer ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auf. Bei Nichterfüllung der Auflage kann der Bedachte die Zuwendung verlieren.
Eine letztwillige Verfügung ist eine einseitige Erklärung, mit der eine Person über ihr Vermögen nach ihrem Tod bestimmt. Grundsätzlich ist zwischen Testament und Vermächtnis (Legat) zu unterscheiden. In einem Testament werden eine oder mehrere Personen zu Erben eingesetzt. Erben erhalten immer eine Quote am Nachlass. Bei einem Legat (Vermächtnis) erhält eine Person nur bestimmte Dinge aus der Verlassenschaft wie etwa eine Liegenschaft. Für letztwillige Verfügungen gelten sehr strenge Formvorschriften, welche bei Nichtbeachtung die Ungültigkeit von Testament oder Vermächtnis zur Folge haben.
Nach dem Gesetz ist nicht notwendigerweise ein Rechtsanwalt oder Notar für die Verfassung eines Testaments erforderlich. Bei einem eigenhändigen Testament muss der gesamte Text vom Testamentsverfasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden; die Unterschrift muss am Ende des Textes erfolgen. Der eigenhändige Text sollte überdies mit dem Datum versehen werden. Wird das Testament nicht handschriftlich vom Testator, sondern mit dem PC verfasst oder von jemand anderem geschrieben, handelt es sich um ein fremdhändiges Testament, für welches weitere Gültigkeitsvoraussetzungen bestehen. Grundsätzlich empfiehlt sich aber auch bei eigenhändigen Testamenten die Beiziehung von Rechtsexperten, um den eigenen Willen für den Todesfall umzusetzen.
Wenn der Verfasser einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag, Vermächtnis) bei der Errichtung nicht testierfähig war, die strengen Formvorschriften nicht eingehalten wurden oder das Testament so unklar formuliert ist, dass der Wille des Testators nicht erkennbar ist, ist es ungültig. Gleiches gilt, wenn der Testator etwa bei der Verfassung wesentlich geirrt hat, arglistig getäuscht worden ist, das Testament gefälscht worden ist oder ein späteres, widersprechendes Testament vorhanden ist.
In einem Testament kann der Erblasser die Stundung des Pflichtteils oder eine Ratenzahlung anordnen.
Volljährige pflichtteilsberechtigte Personen können zu Lebzeiten vertraglich auf den ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteil verzichten. Im Zweifel gilt der Pflichtteilsverzicht auch für die Nachkommen des Verzichtenden.
Die Höhe des Pflichtteils hängt vom gesetzlichen Erbteil ab. Der Pflichtteilsanspruch beträgt dabei die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Die konkrete Höhe des Pflichtteils wird vom reinen Nachlass (Aktiva abzüglich Passiva und Verfahrenskosten) berechnet und ist abhängig von der Erbenkonstellation.
Enterben meint den Entzug des Erbrechts samt Pflichtteil, sodass ein Kind bei Ableben eines Elternteils überhaupt nichts erhält. Die Herabsetzung auf den Pflichtteil ist ohne Hürden durch das Verfassen eines entsprechenden Testaments möglich. Für den Entzug des Pflichtteils muss demgegenüber ein schwerwiegender, gesetzlicher Enterbungsgrund (z.B.: versuchter Mord an den Eltern) vorliegen. In solch einem Fall muss die Enterbung im Testament auch bestimmt werden. Liegt kein gesetzlicher Enterbungsgrund vor und bestand zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Erblassers kein Eltern-Kind-Verhältnis, kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden. Der Pflichtteilanspruch des Kindes beträgt in solch einem Fall ein Viertel des gesetzlichen Erbteils.
Sie besitzen Vermögen im Ausland? Dann sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken darüber machen, was dies in Ihrem Todesfall bedeutet. Als Erbrechtsanwälte klären wir darüber auf, worauf es beim Erben und Vererben im Ausland ankommt, damit Ihr letzter Wille auch tatsächlich erfüllt werden kann. So kann es beispielsweise Sinn machen, durch Rechtswahl im Testament das Erbrecht des Heimatstaates zu wählen. Wir begleiten Sie bei Verlassenschaftsverfahren mit Auslandsbezug zu Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Kroatien, Bosnien und Serbien und wickeln diese im Bedarfsfall gemeinsam mit unseren ausländischen Kollegen ab.
Der gewöhnliche Aufenthalt soll eine „besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat“ aufweisen. Dabei wird eine Gesamtbeurteilung vorgenommen und kommt es etwa auf die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts in dem betreffenden Staat, die Aufenthaltsgründe, die Lage der Vermögensgegenstände, Sprachkenntnisse, familiäre und soziale Bindungen und den Bleibewillen an.
Beim Erben und Vererben innerhalb der EU (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) gilt grundsätzlich das Recht jenes Staates, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist in der Regel dort, wo der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt hatte. Hat der Erblasser allerdings in einem Testament eine Rechtswahl getroffen, wonach das Erbrecht des Heimatstaates ( = Land, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt) anwendbar ist, so gilt dieses.
Ein Europäisches Nachlasszeugnis dient Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter als Nachweis ihrer Rechtsstellung innerhalb der EU. Mittels eines Europäischen Nachlasszeugnisses kann beispielsweise eine Grundbuchsübertragung im Ausland erwirkt werden.
Wo das Verlassenschaftsverfahren geführt wird, ist grundsätzlich davon abhängig, wo der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen oder des Erben kommt es demgegenüber nicht an. Hatte der Verstorbene in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist ein österreichisches Gericht für die Abhandlung des gesamten weltweiten Nachlasses zuständig. Davon ist auch die Liegenschaft in Kroatien umfasst. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt grundsätzlich auch das anwendbare Erbrecht. Lag der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen in Österreich, ist daher österreichisches Recht anwendbar. Kroatisches Recht ist allerdings dann anwendbar, wenn der Verstorbene kroatischer Staatsbürger war und eine gültige Rechtswahl (Kroatien) getroffen hat.
In Österreich wird aktuell keine Erbschaftssteuer eingehoben. Demgegenüber kostet erben in sehr vielen EU-Ländern wie Frankreich, Deutschland und Italien sowie in Großbritannien. Ob es in naher Zukunft auch in Österreich zur Wiedereinführung einer Erbschaftssteuer kommt, bleibt abzuwarten. Das Thema Erbschaftssteuer sollte allerdings immer auch bei der Nachfolgeplanung berücksichtigt werden, wenn sich Vermögen im Ausland befindet oder der Lebensmittelpunkt außerhalb von Österreich liegt.
Befand sich der Lebensmittelpunkt eines österreichischen Verstorbenen in einem Land, in welchem die Erbschaftssteuerpflicht gilt, wird dort der gesamte Nachlass auch von österreichischen Staatsbürgern versteuert.
Hat ein österreichischer Staatsbürger mit Lebensmittelpunkt in Österreich eine Liegenschaft in einem Land, welches die Erbschaftssteuerpflicht vorsieht, kann Erbschaftssteuer für die geerbte Liegenschaft anfallen.
Wenn sich alle Erben einig sind, können Verlassenschaftsverfahren von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht auf schriftlichem Weg durchgeführt werden. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn Erben eine einfache und rasche Abwicklung der Verlassenschaft wünschen oder einer von ihnen im Ausland lebt. Verlassenschaftsverfahren können sich allerdings auch schwierig gestalten, etwa weil es zu Streitigkeiten zwischen den Erben kommt, sich ein Unternehmen in der Verlassenschaft befindet oder mehrere Personen widerstreitende Erbantrittserklärungen abgeben. In solchen Fällen sollte unbedingt ein Rechtsanwalt für Erbrecht beigezogen werden, der Sie im Abhandlungsverfahren vertritt und die erforderlichen Anträge bei Gericht stellt.
Möchte man eine Erbschaft nicht antreten, besteht die Möglichkeit eine negative Erbantrittserklärung bei Gericht abzugeben. Eine abgegebene Erklärung ist mit Einlangen bei Gericht unwiderruflich. Wird keine Erbantrittserklärung abgegeben, gilt die Erbschaft ebenso als nicht angenommen, allerdings besteht hier dann noch die Möglichkeit, bis zur Rechtskraft der Einantwortung eine Erbantrittserklärung abzugeben.
Stets ist innerhalb der Familie ein Vergleich einem langwierigen Gerichtsverfahren vorzuziehen. Als erfahrene Spezialisten für Erbrecht empfehlen wir diesen Weg.
Als letztwillige Verfügung kann ein Testament etwa angefochten werden, wenn die Formvorschriften bei dessen Errichtung nicht eingehalten worden sind, der Erblasserwille nicht eindeutig ist oder der Erblasser nicht tiestierfähig war. Derjenige der das Testament anficht, muss die Ungültigkeit des Testamentes beweisen. Ein Testament kann nur von benachteiligten (gesetzlichen) Erben angefochten werden.
Mag. Markus Huber
Huber Rechtsanwälte
RA Mag. Markus Huber
RA Mag. Isabella Holzleitner-Vincetić LLB.oec
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