Ärztliche Aufklärung bei kognitiv eingeschränkten Personen
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Seit einer im Jänner 2024 veröffentlichten Entscheidung des OGH werden die
Fallgruppen „wrongfull birth“ und „wrongfull conception“ gleichbehandelt. Das
bedeutet, dass Schadenersatz auch für die schuldhaft verursachte Unterhaltspflicht für
ein völlig gesundes Kind gewährt werden kann.
Bislang scheiterten Schadenersatzanklagen wegen fehlgeschlagener
empfängnisverhütender Behandlungen von Gynäkologen und Urologen von Eltern
völlig gesund geborenen Kindern daran, dass die Geburt eines gesunden Kindes nicht
als Schadensfall betrachtet wurde.
Nunmehr geltenden zwei neue Rechtssätze:
Während Gynäkologen oftmals schon bewusst ist, dass sie eine risiko- und damit
haftungsträchtige Fachrichtung ausüben, ist dies bei Urologen bislang zu wenig
bekannt. Auch Vasektomien können insofern schiefgehen, als die vom Patienten
gewünschten Sterilität nicht eintritt. Ursächlich dafür, können entweder
Behandlungsfehler oder übersehene anatomische Anomalien sein. Die meisten in der
Judikatur behandelten Fälle betreffen allerdings Aufklärungsfehler.
Derartige Fehler wirken sich nunmehr finanziell äußerst gravierend aus, als die volle
Haftung für die gesamte Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber dem Kind bis zu
dessen Selbsterhaltungsfähigkeit zugesprochen werden kann.
Dem – schwachen – Argument im angeführten Ausgangsfall, die Eltern hätten sich
ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Freigabe des Kindes zur Adoption befreien können
und, da sie dies unterlassen haben, gegen ihre Schadensminderungsverpflichtung
verstoßen, hat der OGH mit dem Hinweis auf die emotionale Bindung der Eltern zu
ihrem ungeborenen Kind, keine weitere Beachtung geschenkt.
Wesentlich schwerer zu beurteilen wird die Schadensminderungsverpflichtung des/der
Geschädigten in den Fällen der „wrongfull conception“ sein, da in dieser Fallgruppe
die Geburt auch eines völlig gesunden Kindes vom Patienten nicht gewünscht wird.
Die Berücksichtigung von ethisch-moralischen Gründen bei der Ablehnung von
medizinischen Maßnahmen, die zur Schadensminderungspflicht geeignet wären, hat
der OGH im Zusammenhang mit einer lebensrettenden Bluttransfusion bei einer
Patientin der Glaubensrichtung der Zeugen Jehovas abgelehnt und erkannt, dass die
Verweigerung einer medizinisch indizierten lebensrettenden Bluttransfusion aus
religiösen Gründen gegen die Schadensminderungspflicht verletzt.
Sofern man, wofür gute Gründe bestehen, auch eine medizinisch nicht indizierte
Abtreibung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nur für straflos, sondern für
zivilrechtlich erlaubt ansieht, wird sich die Frage stellen, ob die Ablehnung einer
Abtreibung aus ethisch-religiösen Gründen in Fällen der „wrongfull conception“ nicht
eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellt.
Jedenfalls sollten Urologen ihre Haftpflicht- und
Strafrechtsschutzversicherungssumme dahingehend überprüfen, ob sie auch
sämtliche Unterhaltsansprüche eines Kindes bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit
abdecken kann.
Darüber hinaus zeigt sich einmal mehr, dass eine umfassende und fachgerechte
Aufklärung der Patienten und insbesondere die Dokumentation dieser Aufklärung für
Ärzte aller Fachrichtungen von essenzieller Bedeutung ist.
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Jobsharing ist die Abdeckung einer Kassenplanstelle durch die Zusammenarbeit des Vertragszahnarztes mit weiteren maximal zwei Zahnärzten. Die Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag mit der ÖGK bzw. den sonstigen Krankenversicherungsträgern bleiben ausschließlich beim Vertragszahnarzt. Vertragszahnarzt ist der Inhaber der Kassenplanstelle. Jobsharing Partner ist der Zahnarzt, der mit dem Vertragszahnarzt zusammenarbeitet.
Huber Rechtsanwälte GmbH
RA Mag. Markus Huber
RA Mag. Isabella Holzleitner-Vincetić LLB.oec.
Schwarzstraße 21, 5020 Salzburg, Österreich
Expertise
Informationen
Links
© 2024 Huber Rechtsanwälte GmbH