MEDIZINRECHT

Sie haben eine ärztliche Praxis. Wir haben langjährige Praxis in der Beratung von Ärzten, selbstständigen Ambulatorien und Apothekern; haben mit unseren Mandanten intra- und extramurale Kooperationen begleitet, Bedarfsprüfungen durchgesetzt und gegenüber öffentlich finanzierter Konkurrenz erfolgreich unterstützt.

Patienten­aufklärung & Patienten­rechte

Beratung im Medizinrecht erfordert sowohl umfassende Kenntnis als auch Verständnis für die besonderen Herausforderungen den der Beruf des Mediziners mit sich bringt.

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Krankenanstalten­recht

Die Gründung und der Betrieb von Krankenanstalten, zu denen auch Ambulatorien gehören, unterliegen einer Vielzahl von Regulatorien.

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Gesundheitsberufe

Was dürfen Ergotherapeuten, Pysiotherapeutinnen, Orthoptistinnen, Radiologietechnologen selbstständig am Patienten durchführen?
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Ordinations­gründung & Ordinations­übernahme

Praxis gründen oder übernehmen. Überhaupt die Selbstständigkeit wagen. Wir begleiten Ärzte dabei und halten ihnen den Rücken frei, um sich voll und ganz ihren Patienten widmen zu können.
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Haftungsabwehr für Ärzte

Auch die sorgfältigsten Mediziner können Haftungsansprüchen von Patienten ausgesetzt sein. Bevor die Sache eskaliert und womöglich zu Gericht geht, muss der Rat von Experten eingeholt werden. Dafür sind wir da.
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Gesundheits­datenschutz

Den Schutz sensibler Patientendaten, die Organisation des Datenverkehrs, die Erstellung aller erforderlichen Patientenerklärungen erledigen wir in langjähriger Praxis für unsere Mandanten.

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Ärztliches Berufsrecht

Was darf ein Arzt? Wie darf er Werbung für sein Unternehmen betreiben? Wann darf er eine Behandlung ablehnen?
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Bedarfsprüfung

Selbständige Ambulatorien und ärztliche Gruppenpraxen müssen vor ihrer Gründung eine Bedarfsprüfung bestehen.
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Kassenvertrag

Im Kassenvertrag steht alles drin, was der Kassenarzt bei seiner Tätigkeit beachten muss und wie er sein Unternehmen an seinen Nachfolger weitergeben kann. Beratung in diesen Bereichen sollte in die Hände von Spezialisten gelegt werden.

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Telemedizin

Nicht erst seit der Corona-Pandemie ist die Telemedizin mit ihren ganz speziellen Herausforderungen in den Fokus gerückt. Wie kann Telemedizin rechtssicher organisiert werde? Wir haben die Antworten.
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Medizinrecht verlangt Spezialisierung

Als Experten im Medizinrecht mit jahrelanger Erfahrung unterstützen wir Sie, Ihre Tätigkeit als Arzt mit den wirtschaftlichen Belangen Ihrer Ordination in Österreich in Einklang zu bringen. Wir sind Partner für Ärzte verschiedener Fachrichtungen, Leiter von Versorgungszentren, von Ambulatorien und Privatkrankenhäusern und Vertreter anderer medizinischer Berufe und bieten Ihnen Beratung, Information und Vertretung Ihrer Interessen vor Behörden, Sozialversicherungsträgern und vor Gericht. Als Arzt möchten Sie den Kopf frei haben für Ihre Patienten und deren Bedürfnisse. Das gelingt, wenn Sie in unternehmensrechtlichen Fragen einen kompetenten Partner an Ihrer Seite haben.

Patientenaufklärung & Patienten­rechte

Mangelhafte Aufklärung ist die häufigste Ursache für Konflikte zwischen Patienten und ihren Ärzten. Die Patientenaufklärung umfasst mehrere Bereiche. Zum einen die Informationen über mögliche Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten und deren Risiken und Folgen. Zum anderen die Aufklärung über den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung sowie eine therapieunterstützende Lebensführung.

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Grundsätzlich hat die Patientenaufklärung in für den Patienten angemessener Weise zu erfolgen. Der Patient muss die Aufklärung über seine Diagnose und die weitere Behandlung, insbesondere die damit verbundenen Risiken und Behandlungsalternativen, verstehen. Das gelingt oftmals mündlich besser als schriftlich. Im Gespräch kann der Arzt herausfinden, ob seine Erklärungen verstanden wurden. Die Patientenaufklärung ist aber auch entsprechend in der Krankengeschichte zu dokumentieren, sodass sich Mischformen empfehlen. Anhand von Unterlagen, die die wesentlichen Informationen über die aufgeklärt wird enthalten, sollen mündliche Erläuterungen erfolgen und hinterfragt werden, ob die Aufklärung verstanden wurde, wobei anschließend der Erhalt der Unterlagen und der mündlichen Aufklärung vom Patienten mit seiner Unterschrift bestätigt werden soll. 

Wir folgen der Empfehlung, wonach die erste anwaltliche Auskunft, sofern sie nicht über eine halbe Stunde dauert, nicht verrechnet wird. In der weiteren Folge berechnen wir unsere Leistungen nach ihrer Zeitdauer, wobei als kleinste Einheit eine Viertelstunde gilt. Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne unsere Allgemeinen Auftragsbedingungen zu und nehmen eine Einschätzung vor, mit welchem Aufwand jedenfalls zu rechnen ist.
Die Bezeichnung „Fachanwalt für Medizinrecht“ dürfen nur Rechtsanwälte mit entsprechender Spezialisierung in Deutschland führen. Dem österreichischen Anwaltsrecht ist der Begriff des „Fachanwalts“ fremd. Trotzdem spezialisieren sich österreichische Rechtsanwälte auf bestimmte Themengebiete und fokussieren ihre berufliche Fortbildung auf ihr Spezialgebiet. Vor allem langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Ärzten und privaten Ambulatorien ist Gewähr dafür, dass die Behauptung Spezialist zu sein keine leere Floskel bleibt.
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Krankenanstalten­recht

Krankenanstalten unterliegen strengen öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind. Selbstständige Ambulatorien gelten als Krankenanstalten und müssen alle entsprechenden Vorschriften und Anforderungen erfüllen. Als Rechtsanwälte für das Medizinrecht beraten wir Sie bei der Formulierung der Anstaltsordnungen, der Dienstverträge von Primarärzten, der Regelung von Ärztearbeitszeiten und von Belegarztverträgen.

Errichtungs- und Betriebs­bewilligung

Auch selbstständige Ambulatorien in privater Hand brauchen wie alle Krankenanstalten vor Aufnahme ihres Betriebes die Genehmigung durch die Landesregierung. Nur wenn der Bedarf gegeben ist, wird die Genehmigung erteilt.

Ambulatorium oder Gruppenpraxis?

Der Unterschied zwischen Ambulatorien und Gruppenpraxen ist nach außen kaum erkennbar, doch ist die rechtliche Einordnung von grundlegender Bedeutung.

Von der großen Universitätsklinik und den Zentralkrankenhäusern bis bin zu Sanatorien und selbstständigen Ambulatorien werden alle rechtlich als Krankenanstalt behandelt.

Grundsätzlich kann jeder Eigentümer einer Krankenanstalt sein. Dafür ist keine besondere Qualifikation erforderlich. Das Krankenanstaltenrecht sichert ab, dass entsprechend qualifiziertes Personal in der Führung und der Behandlung von Patienten eingesetzt wird. Daher spielt auch die Eigentümerschaft eines privaten Ambulatoriums zum Unterschied von einer Gruppenpraxis, die nur Ärzten gehören darf, keine Rolle.
Ja, für Ambulatorien gelten die selben Regeln. Deshalb müssen die ärztliche Leitung sowie die Einhaltung aller Hygiene- und Sicherheitsstandards in entsprechend qualifizierte Hände gelegt werden.

Umbruch bei nichtärztlichen Gesundheits­berufen

Die Interessenvertretung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe strebt die Attraktivierung der MTD-Berufe durch „Akademisierung“ an. Neben der bereits bestehenden MTD-Ausbildung als Fachhochschul-Bachelorausbildung soll eine Höherqualifizierungsmöglichkeit im tertiären Bereich durch Master-Studiengänge für alle Sparten der MTD-Berufe und Schaffung spezifischer Doktoratsstudien eröffnet werden.

Zusammenarbeit mit Ärzten

Die Anordnung der Ausführung einer medizinisch-technischen Maßnahme durch MTD hat sowohl das „Ob“ als auch das „Wie“ der Ausführung der konkreten durchzuführenden medizinischen Maßnahme zu umfassen.

Selbständige Berufsaus­übung

Grundsätzlich können alle im MTD-Gesetz geregelten Berufe ihr Unternehmen selbstständig ausüben.

Apothekenrecht für Apotheker

Apotheker erbringen in Österreich vielfältige, verantwortungsvolle und unverzichtbare Leistungen im Gesundheitsbereich. Sie sind nicht nur Unternehmer in einem immer mehr herausfordernden wirtschaftlichen Umfeld, sondern sind auch mit einer Fülle an rechtlichen Rahmenbedingungen konfrontiert. Neben strengen berufsrechtlichen Vorschriften stellen die Fragen, ob und wo eine Apotheke gegründet werden darf und wie eine Apothekengesellschaft zu strukturieren ist, nach wie vor die größten Herausforderungen für die Rechtsberatung von Apothekern dar.
Huber-Rechtsanwaelte-Apotheker

Nach Abschluss der dreijährigen Ausbildung mit dem Abschluss als Bachelor können Sie sich in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen und haben damit alle Voraussetzungen erfüllt, um sich in Österreich als Physiotherapeut selbständig zu machen. Für den Abschluss eines Kassenvertrages, womit Sie ihre Leistungen direkt mit der ÖGK verrechnen können, wird weiters eine mindestens einjährige Vollzeitbeschäftigung nach Abschluss des Studiums oder eine mindestens dreijährige freiberufliche Praxis verlangt.

Internet-Apotheken dürfen bei der Abgabe von Arzneimitteln in und nach Österreich ausschließlich rezeptfreie und in Österreich zugelassene Arzneimittel verkaufen. Auch aus einem EU-Mitgliedsland dürfen keine Medikamente verkauft und nach Österreich geliefert werden, die in Österreich rezeptpflichtig sind. Der Verkauf von rezeptpflichtigen Medikamenten über das Internet ist in Österreich nach wie vor strafbar.

Mit der beschlossenen Novelle des Apothekengesetzes dürfen Apotheken künftig bis zu 72 Stunden pro Woche – statt wie bisher 48 Stunden – offenhalten, und zwar werktags zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr und samstags zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr. Außerdem wird es ihnen gestattet, in ländlichen Regionen Abgabestellen für Medikamente mit eingeschränktem Angebot und eingeschränkten Öffnungszeiten einzurichten, wenn es im Ort keine Apotheke gibt. Auch einfache Gesundheitstests wie Blutzuckermessungen oder Analysen von Harnproben dürfen Apotheken in Zukunft anbieten und dafür etwa Blut aus der Fingerkuppe entnehmen. Erleichtert wird die Gründung von Filialen. Für neue Apotheken-Konzessionen wird eine Altersgrenze eingezogen.

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Ordinations­übernahme

Eine neue Praxis aufzubauen, kostet Geld und Zeit, der Stock an Patienten muss erst entstehen. Daher nutzen viele Ärzte die Möglichkeit, eine Arztpraxis zu kaufen oder zu übernehmen. Rechtlicher Rat ist sinnvoll, wenn Sie an eine Übernahme einer bestehenden Ordination denken. Dazu gehört der Ordinationsvertrag genauso wie der Mietvertrag über die Praxisräume. Am sinnvollsten ist die Beiziehung des Rechtsberaters schon in einem frühen Stadium der Abwicklung, sodass sich lästige Verzögerungen durch Unklarheiten und unnötige Kosten vermeiden lassen.

Ordinations­gründung

Der Entschluss, eine eigene Ordination zu gründen bzw. sich als Arzt niederzulassen, ist eine wichtige Grundsatzentscheidung. Ärzte, die eine eigene Ordination gründen wollen, sehen sich mit vielen rechtlichen Hürden konfrontiert. Dabei müssen arbeits- und personalrechtliche Aspekte ebenso wie Finanzierungsfragen und Fragen der Ordinationsgestaltung bedacht werden. Sie sollten sich überlegen, in welchem rechtlichen Rahmen und an welchem Standort Sie tätig sein möchten, ob Sie eine Kassen- oder Wahlarztordination bevorzugen und mit wie vielen Mitarbeitern Sie starten.

Ordinations­übergabe und Nieder­legung

Auch bei der Übergabe oder Niederlegung Ihrer Ordination sollten Sie den Rat von Experten in Anspruch nehmen. Wesentliche Fragen der Unternehmensbeendigung, Datenverwahrung oder Datenweitergabe, Beendigung der Arbeitsverhältnisse, Unternehmensablöse und Steueroptimierung sind unbedingt im Vorfeld zu beachten. Im Mittelpunkt stehen dabei immer Ihre spezifischen Interessen.
Ja, der Beruf des Arztes ist frei und kann bei Erfüllung der beruflichen Voraussetzungen in ganz Österreich ohne behördliche Genehmigung ausgeübt werden. Die Eröffnung der Ordination muss der Ärztekammer gemeldet werden.

Ja, die Nachfolgeregelungen von Kassenordinationen sind im Gesamtvertrag geregelt. Der Ordinationsinhaber kann seine Nachfolger nicht völlig frei wählen, sondern sind die entsprechenden Regeln einzuhalten.

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen tatsächlich beim Übergang einer Ordination vor, dass der Erwerber der Ordination automatisch in alle bestehenden Rechtsverhältnisse des Vorgängers als Schuldner beitritt. Das bringt mit sich, dass der Übernehmer einer Ordination neben dem Übergeber für eingegangene Verträge und daher auch für Behandlungsfehler aus früheren Behandlungen haftet.

Rechtzeitig mit Haftungs­abwehr für Ärzte auseinander­setzen

Auch sorgfältige und gewissenhafte Behandlung von Patienten schützt Mediziner nicht davor, dass gegen sie vermeintliche oder zu recht bestehende Haftungsansprüche erhoben werden.

Der richtige Zeitpunkt

Wenn wir frühzeitig beigezogen werden, können wir durch unsere langjährige Erfahrung viel unnötigen Aufwand vermeiden helfen, damit Sie wieder den Kopf für Ihre eigentliche Aufgaben als Arzt frei haben.

Haftpflichtversicherung

Die Versicherung darf allein ohne Zustimmung des Arztes entscheiden, ob sie einen Schaden reguliert.
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Leider ja. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Ihre Haftpflichtversicherung nur den Schadenersatzanspruch und dessen Abwehr abdeckt, nicht aber die Honorarrückforderung. Dieser Teil eines Zivilverfahrens wird oft auf eigenes Risiko geführt. In derartigen Fällen empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig kompetente medizinrechtliche Beratung einzuholen und gemeinsam mit Ihrem Anwalt festzulegen, wie mit den verschiedenen Patientenansprüchen umgegangen werden soll.

Es müssen von vornherein Regeln festgelegt sein, wie vorzugehen ist, wenn Patienten am Telefon nicht erreicht werden können, um einen Befund zu besprechen. Erfolglose Anrufversuche müssen dokumentiert werden und erneute Versuche terminisiert werden. Eine Vertretungsregelung muss sicherstellen, dass die Aufgabe auch dann erledigt wird, wenn die zuständige Person ausfällt. Wenn Patienten telefonisch nicht erreicht werden können, muss auf andere Kommunikationswege, wie Brief oder verschlüsselte E-Mail zurückgegriffen werden. Die Patienten müssen sich mittels Unterschrift einverstanden erklärt haben, an notwendige Untersuchungen oder Termine erinnert zu werden. Bereits wenn absehbar ist, dass Befunde, die nicht sofort verfügbar sind, zu besprechen sind, sollte bei der Untersuchung oder Probenentnahme ein Termin zur Besprechung oder Übermittlung der Befunde vereinbart werden.

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Gesundheits­datenschutz gehört in die Hände kompetenter Berater

Gerade Ärzte, Krankenhausträger und deren Personal tragen eine besondere Verantwortung beim Schutz sämtlicher Daten über den physischen oder psychischen Zustand eines Menschen. Als auf den Gesundheitsdatenschutz spezialisierte Rechtsanwälte unterstützen wir Sie bei der klaren und verständlichen Formulierung sämtlicher damit in Zusammenhang stehenden Einverständniserklärungen. Wir beraten Sie über den sicheren Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten, damit es erst gar nicht zu Datenschutzverstößen kommt.

Patienteneinwilligung

Patienten entscheiden über ihre Daten. Auf die korrekte Formulierung der Einwilligung kommt es an.

Patientenkartei

Die Patientenkartei darf nur an den Kassenstellennachfolger oder Übernehmer der Ordination weitergegeben werden. Bei Einstellung des Ordinationsbetriebes ist die Dokumentation über sämtliche Beratungen und Behandlungen an Patienten weiterhin sicher aufzubewahren.

Nach den Regeln der Datenschutzgrundverordnung haben Ärzte technische und organisatorische Maßnahmen zu setzen, um einen angemessenen Schutz von Patientendaten zu gewährleisten. Das betrifft selbstverständlich auch die E-Mail-Kommunikation. Unverschlüsselte E-Mails erfüllen die datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht. Wenn den Patienten E-Mail-Kommunikation angeboten wird, sind Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik und der Schutzwürdigkeit der Daten zu treffen. Beim E-Mail-Verkehr mit Patienten ist unbedingt auf die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu achten. Darüber hinaus ist unbedingt sicherzustellen, dass es sich bei der angegebenen Adresse tatsächlich um die Adresse des Patienten handelt.

Unter Gesundheitsdaten fallen grundsätzlich alle Angaben über den physischen oder psychischen Zustand einer Person sowie Daten, die Rückschlüsse darauf zulassen.
Da es sich dabei um Gesundheitsdaten gemäß Art 4 Z 15 Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) handelt, muss für die Übermittlung der medizinischen Dokumentation die Einwilligung des Patienten vorliegen. Gleiches gilt für die Übermittlung an andere Behandler oder medizinische Einrichtungen. Daher muss bei einer allfälligen Übermittlung die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten gewährleistet und die Zustimmung des betroffenen Patienten, die sicherheitshalber schriftlich dokumentiert werden sollte, gegeben sein.

Ärztliche Standesrecht oder was Ärzte dürfen

Die Regeln über den Umgang mit Patienten und Ärztekammer rückt immer dann in den Fokus, wenn es zu Konflikten gekommen ist. Ob und welche Werbemaßnahmen zulässig sind, wie mit schwierigen Patienten umzugehen ist, wie viel Fortbildung nachzuweisen ist, sind Fragen, die im Vorfeld mit dem spezialisierten Rechtsanwalt abgeklärt werden sollten, um standesrechtliche Schwierigkeiten von vornherein zu vermeiden.

Wie weit darf Werbung gehen?

Werbung für Ärzte unterliegt grundsätzlich einigen Einschränkungen. Erlaubt sind Informationen über den eigenen medizinischen Tätigkeitsbereich auf einer eigenen Homepage. Die Angaben müssen sachlich und wahr sein und dürfen nicht das Standesansehen beeinträchtigen.

Fortbildung ist gefragt.

Seit einiger Zeit wird die Einhaltung der Vorschriften über die verpflichtende berufliche Weiterbildung strenger kontrolliert.
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In Österreich ist jeder Kieferorthopäde auch Zahnarzt, aber nicht jeder Zahnarzt ist Kieferorthopäde. Die EU-konforme universitäre Ausbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie wurde in Österreich erst kürzlich etabliert. Dennoch gab es schon vorher Spezialisten, die auf unterschiedlichen Wegen eine vertiefte kieferorthopädische Ausbildung im In- und Ausland absolviert haben. Bislang konnten Patienten in Österreich somit nicht erkennen, ob sie von einem Zahnarzt mit theoretischem Basiswissen oder bei einem Spezialisten mit vertiefter Ausbildung behandelt werden. Im Februar 2023 wurde das Fachzahnarzt-Kieferorthopädie-Gesetz (FZA-KFO-G) erlassen. Die Regelungen sind mit 1.9.2023 in Kraft getreten. Nach einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Kieferorthopäde in Österreich mit mindestens 150 selbständig durchgeführten Behandlungen und nach Ablegung einer Prüfung oder nach Absolvierung einer dreijährigen Ausbildung sind Zahnärzte berechtigt die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ zu führen.

Von einer Ordinationsgemeinschaft spricht man dann, wenn niedergelassene Ärzte lediglich die Ordinationsräume gemeinsam nutzen und sich die Kosten teilen. Die Gruppenpraxis unterscheidet sich von einem solchen losen Zusammenschluss mehrerer Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis bzw. Ordinationsgemeinschaft dadurch, dass sie selbst als Rechtsperson Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Die Patienten schließen den Behandlungsvertrag mit der Gruppenpraxis und nicht nur mit dem einzelnen, die Behandlung durchführenden Arzt ab. Das Honorar steht der Gruppenpraxis zu. Aber auch bei einer Ordinationsgemeinschaft ist es möglich, die Honorare gemeinsam einzunehmen und sich die Erträge zu teilen.

Huber-Rechtsanwaelte-Ärzte-Gruppenpraxis-Ambulatorium

Bedarfsprüfung bei privaten Ambulatorien und ärztlichen Gruppen­praxen

Einzelordinationen können von approbierten Ärzten ohne weiteres gegründet werden. Ganz anders sieht es bei privaten Ambulatorien und ärztlichen Gruppenpraxen aus. In diesen Fällen hat der Gründung eine entsprechende Bedarfsprüfung und behördliche Genehmigung vorauszugehen.

Österreichischer Strukturplan Gesundheit

Der ÖSG ist das zentrale Planungsinstrument auf Bundesebene für die integrative Versorgungsplanung in Österreich.

Erweiterung des Leistungs­angebotes

Nicht nur die Gründung, sondern auch die Ausweitung der Leistungen eines Ambulatoriums muss durch die Bedarfsprüfung.
Grundsätzlich nicht. In Fällen, in denen eine bestehende Facharztordination einer natürlichen Person von einer juristischen Person (GmbH) übernommen wird und bei gleichzeitiger Einstellung des Betriebs der Facharztordination am bisherigen Standort als selbstständiges Ambulatorium weitergeführt werden soll, erübrigen sich weitere Ermittlungen, ob ein Bedarf gegeben ist und ist vom Bestehen eines Bedarfs auszugehen. Wenn sich aber bei einem Übergang einer Facharztordination in ein selbstständiges Ambulatorium das Leistungsspektrum qualitativ oder quantitativ erweitert oder steht nicht fest, ob die bestehende Ordination ihren Betrieb einstellt, sind jedenfalls Erhebungen über die Wartezeit anzustellen und ist eine umfassende Bedarfsprüfung vorzunehmen.
Eine Bedarfsprüfung eines neuen Leistungsanbieters kann unterbleiben, wenn es um medizinische Leistungen geht, die von bestehenden Anbietern ohnehin nicht unter Verwendung öffentlicher Mittel angeboten werden, weil in diesem Fall ein Schutz öffentlich finanzierter medizinischer Leistungen von vornherein nicht in Betracht kommt. Als Beispiel dafür wird in der Judikatur die plastische Schönheitschirurgie genannt. Wobei es darauf ankommt, ob generell sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden.
Wenn die teilnehmenden Ärzte gegenüber dem Patienten als Gruppe auftreten, der Behandlungsvertrag nicht mit den einzelnen Ärzten, sondern mit der Gruppenpraxis selbst zustande kommt, muss vor der Gründung eine Genehmigung des Landeshauptmanns eingeholt werden. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wird wie bei Ambulatorien geprüft, ob durch die Gruppenpraxis die Versorgung der Bevölkerung verbessert wird, demnach ob ein Bedarf besteht.

Kassenvertrag als Kern­element der Kassen­medizin

Die Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den freiberuflich tätigen Ärzten, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten, Zahnärzten und klinischen Psychologen werden durch sogenannte Gesamtverträge geregelt, die zwischen den Krankenversicherungsträgern und den beruflichen Interessenvertretungen der jeweiligen Berufsgruppen abgeschlossen werden.

Einzelvertrag

Der Kassenarzt kann im Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen vereinbaren. Gesamtverträge gelten für den Arzt daher wie gesetzliche Regelungen. Darüber sollte jeder Kassenarzt vor Aufnahme seiner Tätigkeit Bescheid wissen.

Kassenabrechnung

Immer wieder kommt es zu Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der ärztlichen Leistungen mit den Krankenversicherungsträgern. Wiederholte oder schwerwiegende Vertragsverletzungen können zur Auflösung des Kassenvertrages führen. Wenn die Sozialversicherung um ein Gespräch zur Aufklärung ersucht, sollte zuvor der spezialisierte Rechtsanwalt konsultiert werden.
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Nein, der Anstellungsvertrag als Primar muss unbedingt rechtlich kompetent geprüft werden. Von der Regelung der Dienstzeit über die Honoraraufteilung bis hin zur externen Zusammenarbeit. Alle diese Punkte sind auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regeln zu prüfen, weil in solchen Dienstverträgen Vieles völlig frei vereinbart werden kann.
Ja. Abhängig davon, ob Sie über einen Kassenvertrag verfügen oder als Privatarzt tätig sind, ist Ihre Nachfolge zu planen. Zunächst gilt es festzulegen, welche Themen anzusprechen sind. Dazu gehört die Frage, welche Verträge in der Ordination bestehen und wie sie auf Nachfolge übertragen werden können. Für die Übertragung eines Mietverhältnisses beispielsweise ist die Zustimmung der Vermieterseite einzuholen. Oftmals empfiehlt es sich, für eine bestimmte Zeit im Wege einer Ordinationsgemeinschaft abzuklären, ob eine zukünftige Zusammenarbeit funktioniert. Auf diese Art und Weise kann ein sukzessiver Übergang der Patienten auf die Nachfolge erfolgen.
Gerne können Sie sich in dieser Angelegenheit an uns wenden. Wir haben Erfahrung in der rechtlichen Begleitung von Nostrifizierungsverfahren in Österreich und können Sie zu allen Fragen der Niederlassung als Arzt in Österreich kompetent beraten.
Lassen Sie sich kompetent beraten. Gerne können Sie sich unverbindlich an uns wenden und erklären wir mit Ihnen im Erstgespräch ab, welche Schritte zu setzen sind. In diesem Zusammenhang werden wir die Dokumentation Ihrer Patientenaufklärung abklären und entscheiden, ob bereits ihre Haftpflichtversicherung einzuschalten ist. Möglicherweise ist es auch sinnvoll, die Angelegenheit über ihre Schlichtungsstelle zu regeln.
Sie sollten diese Situation durchaus ernst nehmen. Wenn es zu Beanstandungen der Abrechnung kommt, die im Rahmen eines persönlichen Gesprächs geklärt werden sollen, sollte unbedingt der Rat eines auf Medizinrecht spezialisierten Anwalts eingeholt werden. Gemeinsam kann im Vorfeld des Gesprächs geklärt werden, ob es zu Irrtümern im Rahmen der Kassenabrechnung gekommen ist bzw. ob Regeln des Gesamtvertrags nicht korrekt angewendet wurden.
Telemedizin-Arztin-Anwalt

Telemedizin gewinnt an Bedeutung

Aus berufsrechtlicher Sicht kann Telemedizin als rechtmäßig angesehen werden, wenn die Berufspflichten in vollem Umfang eingehalten werden. Ob Telekonsultation, Teletherapie, Teleradiologie, Telepathologie oder Telechirurgie, stets gilt es im Vorfeld abzuklären, ob die rechtlichen Rahmenbedingungen und der erforderliche Sorgfaltsmaßstab eingehalten werden. Die Implementierung telemedizinischer Maßnahmen sollte daher stets von Spezialisten für Medizinrecht begleitet werden.

Gefahr der Distanz

Es ist zu berücksichtigen, dass bei telemedizinischer Beratung im Vergleich zum unmittelbaren Patientenkontakt wesentliche Informationen verloren gehen.

Telemedizinische Kassenleistungen

Abgesehen von speziellen Regelungen, die während der Pandemie eingeführt wurden, ist Telemedizin im Gesamtvertrag noch kaum verankert.

Telemedizin ist ein vielschichtiger Begriff, der sehr heterogene automationsunterstützte medizinische Leistungen, aber auch Vorgänge im Gesundheitswesen von überwiegend administrativer Natur zusammenfasst. Gemeinsam ist diesen Leistungen, dass sie örtlich und/oder zeitlich asynchron erbracht werden. Telemedizinische Leistungen sind der österreichischen Rechtsordnung zwar nicht fremd, jedoch wurde für einige Einsatzbereiche insbesondere von betroffenen Berufsgruppen ergänzender Regelungsbedarf artikuliert. Die rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Telemedizin ist jedenfalls im Einzelfall zu prüfen. Aus berufsrechtlicher Sicht kann Telemedizin als rechtmäßig angesehen werden, wenn die Berufspflichten in vollem Umfang eingehalten werden; folgende Bereiche sind möglich:

• Telekonsultation stellt die Einholung zusätzlicher medizinischer Fachmeinungen dar, wobei die für die Erstellung des Zweitgutachtens erforderlichen Informationen mittels Telekommunikationsmedien übersandt werden

• Telekonferenz ist die telemedizinische Beiziehung von Experten während einer laufenden medizinischen Behandlung

• Telepräsenz (Teletherapie) erweitert die Telekonferenz, falls die telemedizinisch beigezogenen Experten aktiv in die Behandlung eingreifen können

• Telechirurgie bezieht sich auf medizinische Eingriffe durch einen Roboter, der von einem räumlich entfernten Arzt gesteuert wird, wobei der Roboter als Telemanipulator bezeichnet wird

• Teleradiologie ist die Untersuchung einer Person unter der klinischen Verantwortung eines sich nicht am Ort der konkreten Durchführung der Exposition befindenden Arztes

• Telepathologie bezieht sich auf die Interpretation und Befundung von elektronisch übermittelten Mikroskop- und Laborbefunden

Der Gesamtvertrag ist diesbezüglich nicht eindeutig. Ärztliche Untersuchungen haben grundsätzlich in der Ordination stattzufinden. Wenn allerdings die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Befunderstellung ohne Einschränkung der medizinischen Qualität auch telemedizinisch erfolgen kann, ist gegen den Einsatz moderner Kommunikationsmethoden, sichere Datenübertragung vorausgesetzt, nichts einzuwenden. Es muss dabei gewährleistet sein, dass ärztliche Leistungen nicht gänzlich außerhalb der Ordination verlagert werden.

Ja, seit kurzem ist die Telemedizin in § 49 Ärztegesetz geregelt. Demnach hat der Arzt seinen Beruf persönlich und unmittelbar, aber auch durch Anwendung von Telemedizin, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und Vertretern einer anderen Wissenschaft oder eines anderen Berufes, auszuüben. Damit wird zum ersten mal der Begriff der Telemedizin im Gesetz verwendet und als eine Form der unmittelbaren Berufsausübung genannt.

Häufige Fragen zum Medizinrecht

Nein, der Anstellungsvertrag als Primar muss unbedingt rechtlich kompetent geprüft werden. Von der Regelung der Dienstzeit über die Honoraraufteilung bis hin zur externen Zusammenarbeit. Alle diese Punkte sind auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regeln zu prüfen, weil in solchen Dienstverträgen Vieles völlig frei vereinbart werden kann.

Ja. Abhängig davon, ob Sie über einen Kassenvertrag verfügen oder als Privatarzt tätig sind, ist Ihre Nachfolge zu planen. Zunächst gilt es festzulegen, welche Themen anzusprechen sind. Dazu gehört die Frage, welche Verträge in der Ordination bestehen und wie sie auf Nachfolger übertragen werden können. Für die Übertragung eines Mietverhältnisses beispielsweise ist die Zustimmung der Vermieterseite einzuholen. Oftmals empfiehlt es sich, für eine bestimmte Zeit im Wege einer Ordinationsgemeinschaft abzuklären, ob eine zukünftige Zusammenarbeit funktioniert. Auf diese Art und Weise kann ein sukzessiver Übergang der Patienten auf die Nachfolger erfolgen.

Gerne können Sie sich in dieser Angelegenheit an uns wenden. Wir haben Erfahrung in der rechtlichen Begleitung von Nostrifizierungsverfahren in Österreich und können Sie zu allen Fragen der Niederlassung als Arzt in Österreich kompetent beraten.

Lassen Sie sich kompetent beraten. Gerne können Sie sich unverbindlich an uns wenden und klären wir mit Ihnen im Erstgespräch ab, welche Schritte zu setzen sind. In diesem Zusammenhang werden wir die Dokumentation Ihrer Patientenaufklärung abklären und entscheiden, ob bereits Ihre Haftpflichtversicherung einzuschalten ist. Möglicherweise ist es auch sinnvoll, die Angelegenheit über Ihre Schlichtungsstelle zu regeln.

Sie sollten diese Situation durchaus ernst nehmen. Wenn es zu Beanstandungen der Abrechnung kommt, die im Rahmen eines persönlichen Gesprächs geklärt werden sollen, sollte unbedingt der Rat eines auf Medizinrecht spezialisierten Anwalts eingeholt werden. Gemeinsam kann im Vorfeld des Gesprächs geklärt werden, ob es zu Irrtümern im Rahmen der Kassenabrechnung gekommen ist bzw. ob Regeln des Gesamtvertrages nicht korrekt angewendet wurden.

Experte für Medizinrecht

Mag. Markus Huber

Die Spezialisierung im Medizinrecht ist vor vielen Jahren erfolgt und hat ihren Ausgangspunkt in der Erkenntnis genommen, dass die Regelungen über die Tätigkeit von Ärzten in vielen Bereichen mit keiner anderen Berufsgruppe vergleichbar sind.

Durch die umfangreiche Kenntnis der Materie sind wir in der Lage, unsere Klienten in allen damit verbundenen Fragen optimal zu beraten. Mag. Markus Huber verfügt über langjährige Erfahrung und berät Sie nach aktuellen rechtlichen Vorgaben, wenn Sie eine eigene Praxis aufmachen möchten.

Mag. Markus Huber Rechtsanwalt für Medizinrecht, Recht für Ärzte in Salzburg