FAMILIENRECHT & SCHEIDUNGS­RECHT

Wenn es um Verträge zwischen Ehegatten, Lebenspartnern und unverheirateten Paaren, Trennung, die rechtlichen Folgen einer Scheidung bzw. eingetragenen Partnerschaft und um die Themen Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt geht, sind wir Ihr Ansprechpartner für familienrechtliche Angelegenheiten.

Eheverträge

Vorsorge für den Scheidungsfall treffen
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Verträge zwischen Lebens­gefährten & Partner­vorsorge

Zusammenleben zwischen unverheirateten Paaren richtig regeln
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Scheidung im Ein­vernehmen, wegen Verschuldens oder Zerrüttung

„Rosenkrieg“ oder Scheidung im Einvernehmen
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Obsorge

Gemeinsame oder alleinige Obsorge – Orientierung am Kindeswohl
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Kontaktrecht

Kontaktrecht zu minderjährigen Kindern
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Nacheheliche Auf­teilung

Schicksal von Vermögen und Ersparnissen bei Scheidung
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Ehegattenunterhalt

Unterhaltsansprüche der Ehegatten während aufrechter Ehe und nach Scheidung
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Kindesunterhalt

Alimente – Unterhaltspflicht bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder
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Eheverträge & Verträge unter Lebenspartnern

Mit Romantik hat ein Ehevertrag vielleicht wenig zu tun. Er sorgt aber dafür, dass sich Paare schon im Voraus Gedanken darüber machen, wie ihre Ehe ausgestaltet und wie finanzielle Angelegenheiten geregelt werden sollen. Ein guter Ehepakt erspart daher nicht nur Kosten im Fall einer Scheidung, sondern trägt auch positiv zu Ihrer Beziehung bei, da er Klarheit zwischen den Ehepartnern schafft. Wir klären Sie vor der Heirat oder auch während aufrechter Ehe umfassend über die Rechtsfolgen der Ehe und die möglichen Konsequenzen bei Scheidung auf und finden eine vertragliche Lösung, die im Fall der Fälle auch rechtlich hält.

Fair bleiben

Zu Beginn einer Ehe besteht meist Einvernehmen darüber, was faire und ausgewogene Ehevertragsklauseln sind.

Sicherheit für Patchwork-Familien

Gerade bei Patchwork-Familien sind die ehegüter- und erbrechtlichen Konsequenzen einer Eheschließung oft nicht adäquat. Lassen Sie sich kompetent beraten. Die beiden Familien werden es Ihnen danken.
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In Eheverträgen können Vereinbarungen über den Unterhalt während aufrechter Ehe und im Scheidungsfall getroffen werden. Auch kann in einem Ehevertrag vereinbart werden, wie das Vermögen und die Ersparnisse der Ehegatten im Falle einer Scheidung aufgeteilt werden und wer die Ehewohnung erhalten soll. Bei internationalen Paaren mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten, die viel im Ausland leben, kann ein Ehevertrag Sinn machen, da Vereinbarungen zum anwendbaren Recht und dem Gerichtsstand getroffen werden können.
Ein Ehevertrag ist insbesondere sinnvoll, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung sehr große Vermögensunterschiede zwischen Paaren bestehen, für kinderlose Paare, die die wirtschaftliche Unabhängigkeit anstreben, für Patchwork-Paare, für Unternehmer und für alle, die die Folgen der Ehe und einer allfälligen Scheidung individuell regeln möchten.
In einem Ehevertrag kann kein gänzlicher wechselseitiger Verzicht auf Unterhalt während aufrechter Ehe vereinbart werden. Ein wechselseitiger gänzlicher Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt ist grundsätzlich möglich, kann im Einzelfall aber ungültig sein. Werden Vereinbarungen über Obsorge und Unterhalt der gemeinsamen Kinder getroffen, sind diese für den Scheidungsfall nicht verbindlich. In einem Ehevertrag lassen sich weiters keine Vereinbarungen über die eheliche Treue, die Beistandspflichten und den ehelichen Geschlechtsverkehr regeln.
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Verträge zwischen Lebensgefährten und Absicherung des Partners

Keine eheähnlichen Ansprüche

Spätestens wenn unverheiratete und nicht-verpartnerte Paare eine Immobilie kaufen wollen oder andere große Anschaffungen anstehen, sollte ein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen werden. Ein Vertrag zwischen Lebensgefährten macht aber auch dann Sinn, wenn gemeinsam Vermögen (z.B.: PKW, Küche) angeschafft wird, eine Mietwohnung bewohnt wird, minderjährige Kinder vorhanden sind oder einer der Lebensgefährten (überwiegend) die Care-Arbeit übernimmt. Damit es im Nachhinein nicht zu einem bösen Erwachen kommt, empfehlen wir in Partnerschaftsverträgen das Zusammenleben zwischen Lebensgefährten zu regeln und Vereinbarungen über das Schicksal von Vermögen, Investitionen und Unterhalt während aufrechter Lebensgemeinschaft und nach Trennung zu treffen.

Erbrecht nur im Ausnahmefall

Lebensgefährten sollten sich auch darüber Gedanken machen, was im Todesfall für den überlebenden Partner gilt. Lebensgefährten haben nur ein außerordentliches Erbrecht. Nur wenn sie mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt haben und keine gesetzlichen Erben wie Kinder oder Eltern vorhanden sind, erben sie alles. In einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag, Vermächtnis) oder durch Schenkungen zu Lebzeiten können Lebensgefährten abgesichert werden, ohne dass eine Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft eingegangen wird.

Was nach Auflösung der Lebensgemeinschaft mit der gemeinsam bewohnten Immobilie passiert, kann nicht pauschal beantwortet werden und hängt insbesondere davon ab, wer grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft ist. Sind beide Lebensgefährten als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, sind sie rechtlich Miteigentümer. Solange sich die Lebensgefährten nach der Trennung einig sind, was mit der gemeinsamen Liegenschaft passieren soll, ist Miteigentum unproblematisch. Finden Lebensgefährten – wie es in der Realität leider oft vorkommt – nach ihrer Trennung aber kein Einvernehmen darüber, ob die gemeinsame Immobilie verkauft werden soll oder wem die Liegenschaft nach der Trennung gehören soll und zu welchem Preis der andere Lebensgefährte dabei abgefunden werden soll, muss die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft bei Gericht mittels Teilungsklage begehrt werden. Davon abhängig, ob die Liegenschaft real geteilt werden kann oder nicht, kann es im Rahmen des Gerichtsprozess zu einer Realteilung oder zu einer Zivilteilung kommen. Bei einer Zivilteilung wird die Immobilie versteigert und der Versteigerungserlös entsprechend den Miteigentumsanteilen zwischen den Lebensgefährten aufgeteilt. Noch komplexer gestaltet sich die Rechtslage, wenn nur ein Lebensgefährte im Grundbuch als Eigentümer der Liegenschaft eingetragen ist, der andere Partner aber beispielsweise Kreditraten rückbezahlt oder Investitionen finanziert hat. Der Lebensgefährte, der nicht im Grundbuch eingetragen ist, muss in diesen Fällen seine Beitragszahlungen ebenso auf dem Gerichtsweg rückfordern und hat dabei die aus seinem Vermögen stammenden Zahlungen auch nachzuweisen.
In einem Testament kann ein Lebensgefährte umfassend abgesichert und zum Alleinerben eingesetzt werden. Bei der Testamentserrichtung sollten allerdings bereits die Ansprüche allfälliger Pflichtteilsberechtigter berücksichtigt werden.
Viele Lebensgemeinschaften werden wie Ehen gelebt. Das Eherecht und die Rechtsfolgen bei Scheidung finden auf die Auflösung von Lebensgemeinschaften allerdings keine Anwendung. So bleibt jeder Lebensgefährte nach der Trennung Eigentümer seines Vermögens. Können sich die Lebensgefährten nicht über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens einigen, muss bei Gericht eine Teilungsklage eingebracht werden. Schlechter verdienende Lebensgefährten haben zudem weder während aufrechter Lebensgemeinschaft noch nach deren Auflösung einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Partner. Dies kann insbesondere dann zu einem bösen Erwachen führen, wenn einer der Lebensgefährten jahrelang bei den gemeinsamen Kindern zu Hause bleibt, den Haushalt führt und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Bei Auflösung der Lebensgemeinschaft gibt es auch keinen Ersatz für Ausgaben des täglichen Bedarfs. Darunter fallen etwa Miete, Betriebskosten, Lebensmittel und Urlaube. Dies kann in bestimmten Konstellationen zu sehr ungerechten Ergebnissen führen. Mit einem Partnerschaftsvertrag können Lebensgefährten sowohl ihr wirtschaftliches Zusammenleben als auch ihre vermögensrechtlichen Ansprüche verbindlich regeln und spätere kostenintensive Streitigkeiten vermeiden.

Scheidung im Ein­vernehmen, wegen Verschuldens oder Zerrüttung​

Nach dem Eheversprechen folgt nicht selten die Trennung. Wenn es keine Möglichkeit gibt an der Ehe festzuhalten, informieren wir Sie umfassend über die Auswirkungen einer Scheidung, denn nicht immer ist die Auflösung der Ehe auch sinnhaft. So kann es für Ehegatten, die viel Care-Arbeit geleistet haben und nicht erwerbstätig waren, vorteilhafter sein, die Scheidung nicht selbst anzustreben. Als Scheidungsanwälte beraten wir Sie zur einvernehmlichen Scheidung, den Voraussetzungen einer strittigen Scheidung bei Verschulden des Ehepartners und begleiten Sie rechtlich als auch emotional in dieser belastenden Zeit, um die beste Lösung in Ihrem Sinn zu finden.

Einvernehmliche Scheidung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen sich die Ehegatten einig sein über: Aufteilung des Vermögens und der Ersparnisse, Ehegattenunterhalt, Obsorge der Kinder, Kindesunterhalt und Kontaktrecht zu Kindern.

Verschuldensscheidung

Eine Scheidung aus Verschulden setzt eine schwere Eheverfehlung eines Ehegatten voraus. Eine Scheidungsklage muss grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Kenntnis des Scheidungsgrundes eingebracht werden.
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Eine Ehe kann im Einvernehmen geschieden werden, wenn

(1) die Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr getrennt leben,

(2) sie beide die Ehe als unheilbar zerrüttet ansehen und wenn

(3) Einigkeit über die Scheidung samt den Scheidungsfolgen besteht.

Dazu muss eine Scheidungsvereinbarung getroffen werden. Zur Einleitung des Verfahrens muss beim zuständigen Gericht ein gemeinsamer Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt werden. Nach Eingang dieses Antrags werden die Eheleute vom Gericht zu einem Verhandlungstermin geladen, bei welchem das persönliche Erscheinen beider Ehegatten erforderlich ist. Bei diesem Termin wird die Ehe durch Gerichtsbeschluss aufgelöst.

Kommt eine einvernehmliche Scheidung nicht in Frage, kann der scheidungswillige Ehepartner die Auflösung der Ehe gegen den Willen des anderen Ehegatten nur durchsetzen, wenn der scheidungsunwillige Partner ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt. Liegt kein schuldhaftes Verhalten vor, kann der scheidungswillige Ehegatte eine Scheidung erst mittels Klage durchsetzen, wenn

(1) die häusliche Gemeinschaft der Eheleute seit mindestens drei Jahren aufgelöst und

(2) die Ehe unheilbar zerrüttet ist.

Liegen diese Voraussetzungen nach Ansicht des Gerichtes nicht vor oder würde die Scheidung den scheidungsunwilligen Ehegatten hart treffen, besteht die Möglichkeit, dass die Scheidungsklage abgewiesen wird. Nach sechsjähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten wird der Scheidungsklage jedenfalls stattgegeben. Unabhängig davon, ob die Scheidung bereits nach drei Jahren oder erst später geschieden wird, müssen unterhaltsrechtliche und pensionsrechtliche Konsequenzen bedacht werden.

Wie lang eine strittige Scheidung dauert, kann pauschal nicht beantwortet werden. Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt unter anderem davon ab, welche Eheverfehlungen vorgeworfen werden und ob bzw. wie viele Zeugen einvernommen werden. So kann eine strittige Scheidung mehrere Monate bis zu mehreren Jahren andauern.

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Obsorge - wenn über das Sorgerecht gestritten wird

Obsorge umfasst alle Rechte und Pflichten von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, vor allem die Pflege und Erziehung einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesen Bereichen. Nicht selten sind Trennungen der Eltern der Auslöser für Obsorgestreitigkeiten, bei welchen alle Beteiligte leiden. Als Familienrechtsanwälte begleiten wir Sie durch diese belastende Zeit, informieren Sie über Ihre Rechte und Pflichten und klären Sie darüber auf, welche Verhaltensweisen Ihnen in einem allfälligen Gerichtsverfahren negativ angelastet werden könnten bzw. welches Verhalten sich positiv in Ihrem Sinne auswirkt.

Vorläufige Obsorge

Das Gericht kann neben dem Kontaktrecht auch die Obsorge vorläufig regeln.

Hauptsächlicher Aufenthalt

Sind sich die getrennt lebenden Eltern bei der gemeinsamen Obsorge nicht einig, wo der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes liegt, entscheidet darüber das Gericht.
Obsorge meint die elterlichen Rechte und Pflichte gegenüber minderjährigen Kindern. Sie umfasst die Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung. Zur Pflege und Erziehung des Kindes gehören die Sorge für die Gesundheit, die Aufsichtspflicht, die Förderung der Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie die Schul- und Berufsausbildung. Vermögensverwaltung umfasst die Verwaltung und Veranlagung von Vermögen. Die gesetzliche Vertretung ist die Berechtigung und Verpflichtung in Namen des Kindes wirksame Rechtshandlungen vorzunehmen.
Bei Kindern, die während aufrechter Ehe geboren sind, steht beiden Eltern die gemeinsame Obsorge zu. Sind Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, ist nur die Mutter alleine obsorgeberechtigt. Die Eltern haben aber die Möglichkeit, auch in diesem Fall die gemeinsame Obsorge zu vereinbaren. Gemeinsame Obsorge bedeutet, dass jeder der Elternteile bei der Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzlichen Vertretung das Kind alleine vertreten kann. In bestimmten Angelegenheiten können Eltern ihre Kinder aber nur gemeinsam vertreten bzw. ist neben der Vertretung durch beide Eltern auch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich.

Bei der Obsorge haben sich die Eltern am Kindeswohl zu orientieren und das Wohlverhaltensgebot einzuhalten. Eine Kindeswohlgefährdung liegt etwa vor, wenn ein Kind vernachlässigt oder misshandelt wird, das Kind Gewalt ausgesetzt ist oder ein Elternteil den Kontakt zwischen Kind und dem anderen Elternteil unterbindet. Nach dem Wohlverhaltensgebot haben Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil gefährdet, wenn dieser auch obsorgeberechtigt bzw. kontaktrechtberechtigt ist. Gefährden die Eltern das Kindeswohl oder verstoßen sie gegen das Wohlverhaltensgebot, kann die Obsorge vom Gericht entzogen werden.

Kontaktrecht zu minderjährigen Kindern

Eltern - Kinder

Das Recht auf Kontakt zwischen Eltern und Kind ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung. Es kommt jenem Elternteil zu, der nicht hauptsächlich beim Kind wohnt. Bei Trennungen bzw. Scheidungen kommt es nicht selten dazu, dass ein Elternteil dem anderen das Kontaktrecht zum gemeinsamen Kind verwehrt und Kontaktrechtsvereinbarungen nicht eingehalten werden. Als Rechtsanwälte für das Familienrecht leiten wir Sie bei Kontaktrechtsstreitigkeiten an und setzen Ihre Rechte außergerichtlich und gerichtlich durch.

Großeltern - Enkelkinder

Auch Oma und Opa haben ein Kontaktrecht zu ihren Enkelkindern und umgekehrt. Dieses orientiert sich am Kindeswohl und ist schwächer als jenes zwischen Eltern und Kindern. Wenn Eltern den Großeltern den Kontakt zu den Enkeln verbieten und außergerichtlich keine Lösung gefunden werden kann, sollte das Kontaktrecht von den Großeltern gerichtlich eingefordert werden.
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Wenn sich Eltern nicht einigen können, wird das Ausmaß des Kontaktrechts vom Gericht für jeden Einzelfall festgelegt. Grundsätzlich hängt das Kontaktrecht vom Alter des Kindes und dessen Bedürfnissen und Wünschen ab. Bei Babys steht dem Vater grundsätzlich zumindest ein Mal pro Woche ein stundenweises Kontaktrecht im Beisein der Mutter zu. Bei Kindern bis 6 Jahren sind wöchentliche Kontaktrechte für mehrere Stunden bis zu einem Tag denkbar. Übernachtungen werden im Einzelfall zugesprochen. Ab 6 Jahren wird oft alle 14 Tage ein 2-tägiges Kontaktrecht am Wochenende und ein Besuchstag unter der Woche zugesprochen. Darüber steht grundsätzlich ein Ferienkontaktrecht für 3 bis 4 Wochen im Jahr zu.

Oberster Grundsatz bei der Kontaktrechtsregelung soll stets das Kindeswohl sein. In einem Verfahren auf Kontaktregelung hat das Gericht demnach das Kind abhängig vom Alter, dem Entwicklungsstand und der Verständnisfähigkeit persönlich anzuhören. Von Verständnisfähigkeit geht man bereits im Alter zwischen 4-6 Jahren aus. Der Wunsch des Kindes soll so weit berücksichtigt werden, als dieser im eigenen Interesse liegt. Ab dem Alter von 14 Jahren kann das Kind selbst über den Kontakt entscheiden und können Besuchs- oder Kontaktrechtsregelungen nicht gegen dessen Willen durchgesetzt werden, wenn es den Kontakt verweigert.

Der kontaktberechtigte Elternteil muss das Kind von dessen ständigen Wohnort zum Kontakt bzw. Besuchswochende abholen und auch wieder dorthin zurückbringen. Einvernehmlich können Eltern allerdings auch andere Regelungen darüber treffen.
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Ehescheidung - nach­eheliche Auf­teilung

Die Aufteilung des ehelichen Vermögens spielt bei der einvernehmlichen Scheidung als auch bei einer strittigen Scheidung eine zentrale Rolle. Einvernehmlich können die Ehegatten das eheliche Vermögen nach ihren Wünschen frei aufteilen. Sind sich die Ehegatten über die Aufteilung nach Scheidung nicht einig, muss das eheliche Vermögen vom Gericht aufgeteilt werden. Der Aufteilungsumfang ist abhängig vom Beitrag der Ehegatten zur Vermögensbildung. Im Zweifel erfolgt eine Aufteilung 1:1.

Frist einhalten

Für die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens haben Sie nicht ewig Zeit. Der Aufteilungsantrag muss spätestens binnen eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bei Gericht eingebracht werden.

Schulden

Bei der nachehelichen Aufteilung werden auch die gemeinsamen Schulden berücksichtigt. Haftet nur ein Ehepartner für Schulden, fallen diese allerdings grundsätzlich nicht in die Aufteilung.
Das Verschulden hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Aufteilung des ehelichen Vermögens. Wenn die Ehegatten allerdings um einen Aufteilungsgegenstand streiten, kann im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung das Gericht das Verschulden bei der Aufteilung heranziehen.
Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens wird die Ehewohnung einem der ehemaligen Ehegatten zugewiesen. Das ist in der Regel jener, der das stärkere Wohnbedürfnis hat. Dabei wird insbesondere auf das Kindeswohl geachtet. Oftmals wird die Ehewohnung daher jenem ehemaligen Ehegatten zugewiesen, bei dem sich die Kinder hauptsächlich aufhalten. Bei der Zuweisung der Ehewohnung hat jener Ehegatte, der die Ehewohnung erhält, grundsätzlich einen Ausgleich im Verhältnis 1:1 an den anderen Ehegatten zu bezahlen.

Aufgeteilt wird generell nur eheliches Vermögen. Vermögen, welches ein Ehegatte bereits vor der Ehe besessen hat, welches einer der Ehegatten vor oder während der Ehe geerbt hat oder welches einem Ehegatten geschenkt worden ist, Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch oder der Berufsausübung eines Ehegatten dienen sowie Unternehmen, Vermögenswerte, die zum Unternehmen eines Ehegatten gehören und Unternehmensanteile, welche nicht bloße Wertanlage sind, fallen nicht in die nacheheliche Aufteilung.

Ehegattenunterhalt: Unterhalt während aufrechter Ehe und Unterhalt nach Scheidung

Das Thema Ehegattenunterhalt muss bei jeder Scheidung angesprochen werden. Treffen die Ehepartner im Scheidungsfall keine Vereinbarung, ob und in welcher Höhe Unterhalt zu bezahlen ist, kommen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Ob einem der Ehegatten nachehelicher Unterhalt zusteht, kommt insbesondere darauf an, aus welchem Grund die Ehe geschieden worden ist und wen das Verschulden an der Scheidung trifft.

Rechnungslegungsklage

Das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten wird bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt. Wenn die dafür notwendigen Informationen fehlen, kann die Offenlegung der Einkommensverhältnisse bei Gericht eingeklagt werden.

Einstweiliger Unterhalt

Der Unterhaltsberechtigte hat die Möglichkeit, im Scheidungsverfahren einstweiligen Unterhalt gegenüber dem anderen Ehegatten zu verlangen.

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Wenn die Ehegatten während aufrechter Ehe keine Vereinbarung über den Unterhalt treffen, kommen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Das Gesetz sieht vor, dass die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben. Dabei leistet der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, durch die Haushaltsführung seinen Beitrag und hat gegenüber dem anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt. Dem Ehegatten ohne eigenes Einkommen stehen grundsätzlich 33 % des Nettoeinkommens des anderen Ehegatten zu. Verdienen beide Ehegatten, so stehen dem Ehegatten mit dem wesentlich geringeren Einkommen grundsätzlich 40 % des gemeinsamen Familiennettoeinkommens abzüglich des eigenen Nettoeinkommens zu. Diese Prozentsätze verringern sich, wenn der unterhaltsverpflichtete Ehegatte weitere Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen hat. Für unterhaltsberechtigte Kinder sind etwa vier Prozentpunkte, für einen geschiedenen Ehegatten bis zu 3 Prozentpunkte abzuziehen. Auch wenn dem Ehegatten im Allgemeinen Naturalunterhalt zusteht, kann er auch ganz oder zum Teil Geldunterhalt verlangen, soweit dies nicht unbillig ist. Zu beachten ist, dass Naturalleistungen im Allgemeinen den Unterhaltsanspruch des Berechtigten mindern und der unterhaltsberechtigte Ehegatten den Geldunterhalt hinreichend deutlich einfordern muss.
Die Unterhaltszahlungsverpflichtung ist in Österreich nicht gesetzlich festgelegt. Entscheidet das Gericht, dass ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zu bezahlen hat, gilt dies grundsätzlich bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Der Unterhaltsanspruch kann dem Berechtigten demnach lebenslang zustehen. Der Anspruch erlischt allerdings mit Wiederverheiratung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft durch den Berechtigten sowie mit dessen Tod. Bei Eingehen einer außerehelichen Lebensgemeinschaft ruht der Unterhaltsanspruch lediglich und lebt bei Trennung wieder auf. Weiters verwirkt der Unterhaltsanspruch bei schweren Verfehlungen gegen den Verpflichteten oder wenn gegen dessen Willen ein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel geführt wird. Ein einmal verwirkter Unterhaltsanspruch kann nicht wieder aufleben.

Das Ehegesetz legt fest, dass bei einer Scheidung wegen Verschuldens der allein oder überwiegend an der Scheidung schuldige Partner dem anderen den nach den bisherigen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu leisten hat, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen oder einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen.

Trifft Beide ein Verschulden an der Scheidung kann einem Teil ein Unterhaltsbeitrag nach Billigkeit zugesprochen werden, wenn er sich nicht selbst erhalten kann.

Bei einer Scheidung wegen Zerrüttung, behält der schuldlose Gatte den Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe und ist demnach unterhaltsrechtlich so zu stellen, als wäre die Ehe nicht geschieden worden.

Erfolgte die Scheidung im Einvernehmen oder ohne Verschuldensausspruch hat der geschiedene Ehegatte aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes oder wegen Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung aufgrund der bisherigen Ehegestaltung einen Unterhaltsanspruch.

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Kindesunterhalt - Unterhalts­pflicht bis zur Selbst­erhaltungs­fähigkeit

Betreuen nicht beide Eltern das gemeinsame Kind, hat der getrennt lebende Elternteil Kindesunterhalt zu bezahlen. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich grundsätzlich nach dem Alter des Kindes sowie nach dem Einkommen und dem Betreuungsausmaß des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. Hat ein Elternteil ein sehr hohes Einkommen, gibt es aber auch eine Luxusgrenze, welche Beachtung findet. 

Als Familienrechtsanwälte unterstützen wir Sie bei der Berechnung des Kindesunterhalts, dessen Durchsetzung gegenüber dem Unterhaltsschuldner sowie bei Verfahren wegen Unterhaltsherabsetzung und Unterhaltsenthebung.

Eltern müssen grundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Alimente bezahlen. Wann ein Kind selbsterhaltungsfähig ist, hängt von verschiedenen Punkten (Ausbildung, Studium) ab. Die Dauer der Unterhaltspflicht ist somit nicht an ein bestimmtes Alter oder die Volljährigkeit des Kindes gebunden.
Der gesetzliche Kindesunterhalt ist altersabhängig und liegt zwischen 16 und 22 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Prozentsatz kann sich verringern, wenn den Unterhaltspflichtigen mehrere Unterhaltspflichten treffen.

Expertin für Familienrecht

Mag. Isabella Holzleitner-Vincetić LLB.oec

Das Familienrecht ist die sensibelste aller Rechtsmaterien. Neben fachlicher Kompetenz bedarf es eines hohen Maßes an Einfühlungsvermögen, Empathie und persönlichem Verständnis. Wir nutzen unsere Kompetenzen um Streitigkeiten zu vermeiden und belastende Situationen unserer Mandanten so schnell wie möglich in ihrem Sinne zu lösen.

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