ERBRECHT & VER­LASSEN­SCHAFTS­VERFAHREN

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Erb- und Verlassenschaftsrecht setzen wir Ihren letzten Willen im In- und Ausland um und vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter. Dabei greifen wir zur Beurteilung grenzüberschreitender Sachverhalte auch auf die Expertise von Kollegen in Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Kroatien, Bosnien und Serbien zurück.

Gesetzliche Erbfolge

Wer was erbt hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab.

Mehr erfahren >

Letztwillige Verfügungen

Wenn das gesetzliche Erbrecht nicht zum letzten Willen passt
Mehr erfahren >

Pflichtteilsrecht

Die Freiheit über das eigene Vermögen zu verfügen ist zu Gunsten bestimmter Angehöriger eingeschränkt.

Mehr erfahren >

Internationale Erbschaften

Erben und Vereben im Ausland – EU und Drittstaaten
Mehr erfahren >

Erbschaftssteuer

Wohnsitz oder Immobilien im Ausland als Anknüpfung für die Besteuerung von Erbschaften.

Mehr erfahren >

Verlassenschafts­verfahren

Von der Todesfallaufnahme bis zur Einantwortung der Verlassenschaft
Mehr erfahren >

Vermögens­vorsorge

Wenn der Streit um das Erbe die Familie entzweit
Mehr erfahren >

Gesetzliche Erbfolge - Erben ohne Testament und Erbvertrag

Wird kein Testament oder Erbvertrag errichtet, kommt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Als gesetzliche Erben kommen der Ehegatte bzw. eingetragene Partner des Verstorbenen und seine Angehörigen in einer bestimmten Reihenfolge zum Zug. Auch minderjährige Kinder haben einen gesetzlichen Erbanspruch, wenn ein Elternteil stirbt. Gibt es keine letztwillige Verfügung, kann dies bei Vorhandensein von Vermögen zu beschwerlichen Konstellationen führen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bereits in jungen Jahren mit dem Thema Testament auseinanderzusetzen und Ihre Vermögensnachfolge an Ihre Lebens- und Vermögenssituation anzupassen.

Erbvertrag

Nur Ehegatten können einen verbindlichen Erbvertrag abschließen. Der Erbvertrag kann anders als ein Testament nicht einseitig abgeändert werden. Bei einem Erbvertrag kann nur über maximal drei Viertel des Vermögens verfügt werden. Ein Viertel muss zur freien letztwilligen Verfügung verbleiben.

Ehegattentestament

Ehegatten können sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Erben einsetzen oder eine dritte Person zum Erben bestimmen. Ein Ehegattentestament kann – anders als ein Erbvertrag – jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.
Huber-Rechtsanwaelte-Erben-Testament
Wer gesetzlicher Erbe ist, richtet sich nach dem „Parentelsystem“, welches anordnet, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Verwandtschaftsgrade erben. Die erste Parentel sind die Kinder und Kindeskinder des Verstorbenen. Die zweite Parentel sind die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen. Die dritte Parentel sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen. Die vierte Parentel sind die Urgroßeltern. Es erben immer nur die nächsten Verwandten in der jeweiligen Linie. Nur wenn keine gesetzlichen Erben in einer vorherigen Linie vorhanden sind, tritt die nächste in Kraft. Darüber hinaus haben auch Ehegatten und eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht. Dem Lebensgefährten kommt lediglich ein außerordentliches Erbrecht zu.
Lebensgefährten haben ein außerordentliches Erbrecht. Sie erben nur dann, wenn keine gesetzlichen Erben (z.B.: Tante, Großnichte, … ) erben. Einen Pflichtteilsanspruch haben Lebensgefährten nicht. Wenn ein Lebensgefährte abgesichert werden soll, muss er in einer letztwilligen Verfügung (z.B.: Testament, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall) bedacht werden. Alternativ können ihm auch durch Schenkung zu Lebzeiten Vermögenswerte (z.B.: Immobilien) übertragen oder Rechte (z.B.: Wohnrecht) eingeräumt werden.

Wenn ein Elternteil stirbt, haben minderjährige Kinder ein Erbrecht. Sie können weder auf ihren Erbteil noch auf ihren Pflichtteil verzichten. Befindet sich eine Liegenschaft im Nachlass und wird der Minderjährige Eigentümer der Immobilie, können wichtige Verfügungen (z.B.: Verkauf der Immobilie, gröbere Renovierungsarbeiten) nur mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung erteilt werden. Noch schwieriger ist die Situation, wenn minderjährige Kinder Gesellschafter werden. Bei allen Maßnahmen, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, ist grundsätzlich die Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht erforderlich. Wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, empfiehlt sich daher auch bereits bei jungen Paaren die Verfassung eines Testaments.

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren - Huber Rechtsanwälte | Kanzlei in Salzburg - Rechtsanwaltskanzlei in Salzburg - 1

Letztwillige Verfügungen: Testament, Erbvertrag, Vermächtnis, Auflage

In einer letztwilligen Verfügung können Sie Ihr Vermögen im Todesfall nach Ihren Wünschen verteilen und damit die gesetzliche Erbfolge ablösen. Neben der Einsetzung eines Erben kann in einem Testament etwa auch bestimmt werden, dass dem Enkelkind eine einzelne Wohnung vermacht wird, Vermögen für die nächste Generation erhalten bleibt oder das eigene Grab gepflegt werden muss. Eine Grenze schaffen dabei die Sittenwidrigkeit und das Pflichtteilsrecht. Als Erbrechtsexperten beraten wir Sie zu den Möglichkeiten in Testamenten, Erbverträgen und Vermächtnissen und beziehen immer auch das Thema Pflichtteil mit ein. So können spätere Erbrechtsstreitigkeiten weitestgehend im Sinne aller Beteiligten verhindert werden.

Vermächtnis

Bei einem Vermächtnis (Legat) erhält der letztwillig Bedachte bestimmte Dinge aus der Verlassenschaft (z.B.: eine Wohnung, Bilder, Schmuckstücke), jedoch keinen Erbteil.

Auflage

Mit einer Auflage trägt der Erblasser dem Erben oder Vermächtnisnehmer ein bestimmtes Tun oder Unterlassen auf. Bei Nichterfüllung der Auflage kann der Bedachte die Zuwendung verlieren.

Eine letztwillige Verfügung ist eine einseitige Erklärung, mit der eine Person über ihr Vermögen nach ihrem Tod bestimmt. Grundsätzlich ist zwischen Testament und Vermächtnis (Legat) zu unterscheiden. In einem Testament werden eine oder mehrere Personen zu Erben eingesetzt. Erben erhalten immer eine Quote am Nachlass. Bei einem Legat (Vermächtnis) erhält eine Person nur bestimmte Dinge aus der Verlassenschaft wie etwa eine Liegenschaft. Für letztwillige Verfügungen gelten sehr strenge Formvorschriften, welche bei Nichtbeachtung die Ungültigkeit von Testament oder Vermächtnis zur Folge haben.

Nach dem Gesetz ist nicht notwendigerweise ein Rechtsanwalt oder Notar für die Verfassung eines Testaments erforderlich. Bei einem eigenhändigen Testament muss der gesamte Text vom Testamentsverfasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden; die Unterschrift muss am Ende des Textes erfolgen. Der eigenhändige Text sollte überdies mit dem Datum versehen werden. Wird das Testament nicht handschriftlich vom Testator, sondern mit dem PC verfasst oder von jemand anderem geschrieben, handelt es sich um ein fremdhändiges Testament, für welches weitere Gültigkeitsvoraussetzungen bestehen. Grundsätzlich empfiehlt sich aber auch bei eigenhändigen Testamenten die Beiziehung von Rechtsexperten, um den eigenen Willen für den Todesfall umzusetzen.

Wenn der Verfasser einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag, Vermächtnis) bei der Errichtung nicht testierfähig war, die strengen Formvorschriften nicht eingehalten wurden oder das Testament so unklar formuliert ist, dass der Wille des Testators nicht erkennbar ist, ist es ungültig. Gleiches gilt, wenn der Testator etwa bei der Verfassung wesentlich geirrt hat, arglistig getäuscht worden ist, das Testament gefälscht worden ist oder ein späteres, widersprechendes Testament vorhanden ist.

Pflichtteilsrecht & Pflichtteilsanspruch im Erbfall

Wenn es ein gültiges Testament gibt, sichert das Pflichtteilsrecht den Pflichtteilsberechtigten einen rechtlichen Anspruch am reinen Nachlassvermögen. Der Pflichtteil entspricht dabei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn Pflichtteilsansprüche nicht bereits durch Schenkungen während Lebzeiten gedeckt sind und vom Erben nicht erfüllt werden, müssen Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche gerichtlich mit Pflichtteilsklage geltend machen. Als Erbrechtsanwälte unterstützen wir Sie bei der Einschätzung von Pflichtteilsansprüchen sowie bei deren außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung und deren Abwehr.

Pflichtteilsstundung und Ratenzahlung

In einem Testament kann der Erblasser die Stundung des Pflichtteils oder eine Ratenzahlung anordnen.

Pflichtteilsverzicht

Volljährige pflichtteilsberechtigte Personen können zu Lebzeiten vertraglich auf den ihnen gesetzlich zustehenden Pflichtteil verzichten. Im Zweifel gilt der Pflichtteilsverzicht auch für die Nachkommen des Verzichtenden.

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren - Huber Rechtsanwälte | Kanzlei in Salzburg - Rechtsanwaltskanzlei in Salzburg - 2

Die Höhe des Pflichtteils hängt vom gesetzlichen Erbteil ab. Der Pflichtteilsanspruch beträgt dabei die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Die konkrete Höhe des Pflichtteils wird vom reinen Nachlass (Aktiva abzüglich Passiva und Verfahrenskosten) berechnet und ist abhängig von der Erbenkonstellation.

Damit der Erblasser das Pflichtteilsrecht nicht durch Schenkungen kurz vor seinem Tod umgehen kann, können Pflichtteilsberechtigte beantragen, dass unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung der Pflichtteile durch Hinzu- und Anrechnung berücksichtigt werden. Während Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen immer zu berücksichtigen sind, werden Schenkungen an nichtpflichtteilsberechtigte Personen nur dann bei der Ermittlung der Pflichtteilsansprüche berücksichtigt, wenn sie in einem Zeitraum von zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Eine Umgehung des Pflichtteils ist somit zwar nur bedingt, in bestimmten Konstellationen aber doch möglich.

Enterben meint den Entzug des Erbrechts samt Pflichtteil, sodass ein Kind bei Ableben eines Elternteils überhaupt nichts erhält. Die Herabsetzung auf den Pflichtteil ist ohne Hürden durch das Verfassen eines entsprechenden Testaments möglich. Für den Entzug des Pflichtteils muss demgegenüber ein schwerwiegender, gesetzlicher Enterbungsgrund (z.B.: versuchter Mord an den Eltern) vorliegen. In solch einem Fall muss die Enterbung im Testament auch bestimmt werden. Liegt kein gesetzlicher Enterbungsgrund vor und bestand zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Erblassers kein Eltern-Kind-Verhältnis, kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden. Der Pflichtteilanspruch des Kindes beträgt in solch einem Fall ein Viertel des gesetzlichen Erbteils.

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren - Huber Rechtsanwälte | Kanzlei in Salzburg - Rechtsanwaltskanzlei in Salzburg - 3

Internationale Erbschaften und Verlassenschaften mit Auslandsbezug

Sie besitzen Vermögen im Ausland? Dann sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken darüber machen, was dies in Ihrem Todesfall bedeutet. Als Erbrechtsanwälte klären wir darüber auf, worauf es beim Erben und Vererben im Ausland ankommt, damit Ihr letzter Wille auch tatsächlich erfüllt werden kann. So kann es beispielsweise Sinn machen, durch Rechtswahl im Testament das Erbrecht des Heimatstaates zu wählen. Wir begleiten Sie bei Verlassenschaftsverfahren mit Auslandsbezug zu Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Kroatien, Bosnien und Serbien und wickeln diese im Bedarfsfall gemeinsam mit unseren ausländischen Kollegen ab.

Letzter gewöhnlicher Aufenthalt

Der gewöhnliche Aufenthalt soll eine „besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat“ aufweisen. Dabei wird eine Gesamtbeurteilung vorgenommen und kommt es etwa auf die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts in dem betreffenden Staat, die Aufenthaltsgründe, die Lage der Vermögensgegenstände, Sprachkenntnisse, familiäre und soziale Bindungen und den Bleibewillen an.

Rechtswahl

Eine gültige Rechtswahl kann der Erblasser nur für das gesamte weltweite Vermögen treffen.

Beim Erben und Vererben innerhalb der EU (mit Ausnahme von Irland und Dänemark) gilt grundsätzlich das Recht jenes Staates, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist in der Regel dort, wo der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt hatte. Hat der Erblasser allerdings in einem Testament eine Rechtswahl getroffen, wonach das Erbrecht des Heimatstaates ( = Land, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt) anwendbar ist, so gilt dieses.

Ein Europäisches Nachlasszeugnis dient Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter als Nachweis ihrer Rechtsstellung innerhalb der EU. Mittels eines Europäischen Nachlasszeugnisses kann beispielsweise eine Grundbuchsübertragung im Ausland erwirkt werden.

Wo das Verlassenschaftsverfahren geführt wird, ist grundsätzlich davon abhängig, wo der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen oder des Erben kommt es demgegenüber nicht an. Hatte der Verstorbene in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist ein österreichisches Gericht für die Abhandlung des gesamten weltweiten Nachlasses zuständig. Davon ist auch die Liegenschaft in Kroatien umfasst. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt grundsätzlich auch das anwendbare Erbrecht. Lag der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen in Österreich, ist daher österreichisches Recht anwendbar. Kroatisches Recht ist allerdings dann anwendbar, wenn der Verstorbene kroatischer Staatsbürger war und eine gültige Rechtswahl (Kroatien) getroffen hat.

Erbschaftssteuer - Erben mit Auslandsbezug

In Österreich wird aktuell keine Erbschaftssteuer eingehoben. Demgegenüber kostet erben in sehr vielen EU-Ländern wie Frankreich, Deutschland und Italien sowie in Großbritannien. Ob es in naher Zukunft auch in Österreich zur Wiedereinführung einer Erbschaftssteuer kommt, bleibt abzuwarten. Das Thema Erbschaftssteuer sollte allerdings immer auch bei der Nachfolgeplanung berücksichtigt werden, wenn sich Vermögen im Ausland befindet oder der Lebensmittelpunkt außerhalb von Österreich liegt.

Lebensmittelpunkt im Ausland

Befand sich der Lebensmittelpunkt eines österreichischen Verstorbenen in einem Land, in welchem die Erbschaftssteuerpflicht gilt, wird dort der gesamte Nachlass auch von österreichischen Staatsbürgern versteuert.

Ausländische Immobilie

Hat ein österreichischer Staatsbürger mit Lebensmittelpunkt in Österreich eine Liegenschaft in einem Land, welches die Erbschaftssteuerpflicht vorsieht, kann Erbschaftssteuer für die geerbte Liegenschaft anfallen.

Huber-Rechtsanwaelte-Salzburg-Immobilien-Recht
Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren - Huber Rechtsanwälte | Kanzlei in Salzburg - Rechtsanwaltskanzlei in Salzburg - 4

Verlassenschafts­verfahren - die Abhandlung des Nachlasses

Wenn sich alle Erben einig sind, können Verlassenschaftsverfahren von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht auf schriftlichem Weg durchgeführt werden. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn Erben eine einfache und rasche Abwicklung der Verlassenschaft wünschen oder einer von ihnen im Ausland lebt. Verlassenschaftsverfahren können sich allerdings auch schwierig gestalten, etwa weil es zu Streitigkeiten zwischen den Erben kommt, sich ein Unternehmen in der Verlassenschaft befindet oder mehrere Personen widerstreitende Erbantrittserklärungen abgeben. In solchen Fällen sollte unbedingt ein Rechtsanwalt für Erbrecht beigezogen werden, der Sie im Abhandlungsverfahren vertritt und die erforderlichen Anträge bei Gericht stellt.

Bedingter oder unbedingter Erbantritt

In Österreich kann man das Erben von Schulden vermeiden. Durch Abgabe einer sogenannten bedingten Erbserklärung wird die Haftung des Erben auf das beschränkt, was er bekommt.

Inventarisierung

Bei einer bedingten Erbserklärung wird der gesamte Nachlass unter gerichtlicher Aufsicht geschätzt und sein Wert festgestellt.
Nach dem Tod des Verstorbenen wird automatisch das Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Nach Eröffnung des Verlassenschaftsverfahrens lädt der zuständige Gerichtskommissär die Angehörigen zur Todesfallaufnahme, bei welcher die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse des Verstorbenen gemeinsam mit den Angehörigen erhoben werden. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens holt der Gerichtskommissär die notwendigen Informationen ein (Banken, Grundbuch, Firmenbuch, usw) und stellt die erbberechtigten Personen fest. Erbberechtigte Personen können das Erbe in der Folge antreten oder ausschlagen. Abhängig davon, ob die Erben eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung abgeben, wird ein Inventar oder eine Vermögenserklärung erstellt. Das Verlassenschaftsverfahren endet mit dem Einantwortungsbeschluss. Dabei handelt es sich um einen Beschluss des Verlassenschaftsgerichts, in welchem die Erben, Erbquoten und allfällige Beschränkungen ausgewiesen sind.
Die Dauer eines Verlassenschaftsverfahrens hängt von unterschiedlichen Faktoren wie der Anzahl der Erben und deren Verhältnis zueinander, dem hinterlassenen (ausländischen) Vermögen und dem Erfordernis der Inventarisierung zusammen. Es kann mehrere Monate, aber auch Jahre dauern.

Möchte man eine Erbschaft nicht antreten, besteht die Möglichkeit eine negative Erbantrittserklärung bei Gericht abzugeben. Eine abgegebene Erklärung ist mit Einlangen bei Gericht unwiderruflich. Wird keine Erbantrittserklärung abgegeben, gilt die Erbschaft ebenso als nicht angenommen, allerdings besteht hier dann noch die Möglichkeit, bis zur Rechtskraft der Einantwortung eine Erbantrittserklärung abzugeben.

Der Streit um das Erbe

Die Gründe für einen Erbstreit sind verschieden. Oft geht es um Emotionen, fehlende Anerkennung und Eifersucht. Auch undeutliche Testamente, Erbengemeinschaften und falsche Vorstellung über das Erbrecht sind prädestiniert für Erbrechtsstreitigkeiten. Wenn es zu keiner friedlichen Einigung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten kommt und der Streit nur mehr durch ein Gerichtsverfahren beigelegt werden kann, muss ein erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht beigezogen werden.

Testamentsanfechtung

Bei Zweifel über die Formgültigkeit oder darüber, ob die letztwillige Verfügung überhaupt vom Erblasser stammt, können Testamente gerichtlich angefochten werden.

Einer teilt, der andere wählt

Stets ist innerhalb der Familie ein Vergleich einem langwierigen Gerichtsverfahren vorzuziehen. Als erfahrene Spezialisten für Erbrecht empfehlen wir diesen Weg.

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren - Huber Rechtsanwälte | Kanzlei in Salzburg - Rechtsanwaltskanzlei in Salzburg - 5
Wenn sich mehrere Erben über die Aufteilung nicht schon während des Abhandlungsverfahrens einigen können, riskieren sie, dass sie vom Gericht zu entsprechenden Quoten eingeantwortet werden. Dann bleibt oft nur noch die gerichtliche Teilungsklage als Lösung über.
Ein Verlassenschaftskurator wird von Gericht auf Antrag oder auf Amts wegen bestellt, sofern dies zur Verwaltung und Vertretung des Nachlasses erforderlich ist. Der Kurator vertritt dabei keine Interessen einer Partei oder sonstiger Beteiligter, sondern ausschließlich die Verlassenschaft an sich. Ein Verlassenschaftskurator ist einerseits zu bestellen, wenn keine Erbantrittserklärungen abgegeben werden und andererseits, wenn sich die verwaltungsbefugten Erben nicht einigen können. Der Wirkungskreis des Verlassenschaftskurators richtet sich nach dem Bestellungsbeschluss.

Als letztwillige Verfügung kann ein Testament etwa angefochten werden, wenn die Formvorschriften bei dessen Errichtung nicht eingehalten worden sind, der Erblasserwille nicht eindeutig ist oder der Erblasser nicht tiestierfähig war. Derjenige der das Testament anficht, muss die Ungültigkeit des Testamentes beweisen. Ein Testament kann nur von benachteiligten (gesetzlichen) Erben angefochten werden.

Experten für Erbrecht

Sowohl in internationalen und nationalen Nachlassverfahren als auch bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen waren wir in zahlreichen Fällen für unsere Mandanten erfolgreich tätig.
RA-Mag-Isabella-Holzleitner-Vincetic-LLB-oec
Mag. Isabella Holzleitner-Vincetić LLB.oec
Mag. Markus Huber Rechtsanwalt für Medizinrecht, Recht für Ärzte in Salzburg

Mag. Markus Huber