BAURECHT & BAUTRÄGER­VERTRAGS­RECHT

Das Baurecht dient der Gestaltung unserer Umwelt und stellt den Ausgleich unterschiedlicher Interessen von Bauherren, Bewohnern und Nachbarn her.

Flächen­widmungs- und Bebauungs­plan

Diese Pläne legen fest, was, wo und wie gebaut werden darf. Doch lassen sich diese auch ändern?

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Bau­bewilligung

Wie darf in Salzburg, in Oberösterreich oder in Tirol gebaut werden? Nur die genaue Kenntnis der verschiedenen Bauordnungen schützt Sie vor unliebsamen Überraschungen.

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Nachbarschafts­rechte & Ein­wendungen im Bau­verfahren

Kompetente Hilfe zur Durchsetzung Ihrer Rechte als Nachbar im öffentlichen Bauverfahren muss von erfahrenen Spezialisten kommen.

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Rechts­durch­setzung im Bau­verfahren

Nicht alle Vorgaben der Baubehörden müssen Sie als Bauherr akzeptieren. Wann es sich lohnt rechtlich dagegen vorzugehen und wann ein Kompromiss anzustreben ist, können wir beantworten.

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Altstadt & Orts­bildschutz

Wo ist der Ortsbildschutz zu beachten, was bezweckt der Altstadtschutz und wie weit darf der Gestaltungsbeirat mitreden?

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Bauträger­vertrags­recht

Bauträgerverträge müssen in die Hand von erfahrenen Spezialisten, um Haftungsfallen zu vermeiden.

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Wohnungs­eigentum

Weder zukünftige Wohnungseigentümer noch Bauträger sollten sich mit Standardverträgen zur Begründung von gemeinsamen Wohnungseigentum zufrieden geben. Schließlich geht es darum, das konfliktfreie Zusammenleben der Eigentümer vertraglich zu gestalten.

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Flächen­widmungs- und
Be­bauungspläne stellen wichtige Weichen­stellungen in der Gestaltung unserer Umwelt dar

Aber nicht alles was in Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen der Grund- oder Aufbaustufe festgeschrieben ist, muss auch ohne weiteres akzeptiert werden. Als Verordnung stehen diese Pläne unter der Kontrolle der öffentlichen Gerichte und können vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Einhaltung der Pläne

Die Festlegungen in Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahren zu beachten. Bauansuchen, die diesen Plänen widersprechen, sind ohne Bauverhandlung zurückzuweisen.

Änderungen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können – insbesondere im Zusammenhang mit einem konkreten Bauprojekt – auch Änderungen der Bebauungsgrundlagen in Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen erreicht werden.

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Im Flächenwidmungsplan wird festgelegt, wo gebaut werden darf und wo nicht. Das geschieht, indem Grundstücke als Grünland, Bauland oder Verkehrsflächen gewidmet werden. Darüber hinaus wird auch im Bauland näher geregelt, wo besondere Betriebe angesiedelt werden sollen. Das geschieht durch Kennzeichnung der Widmungskategorien in einem Plan. Erstellt wird der Flächenwidmungsplan von der Gemeinde und unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.

Nein. Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sind Verordnungen und unterliegen der Kontrolle der öffentlichen Gerichte. Gegen belastende Planfestlegungen können Sie sich schon wehren, wenn Sie noch gar nicht bauen wollen. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgreich durchzusetzen.

Der Grundstückseigentümer hat keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Widmung. Das Planungsermessen liegt allein bei der Gemeinde. Eigentümer können allerdings Widmungsänderungen anregen. Wenn diese in Übereinstimmung mit dem Räumlichen Entwicklungskonzept stehen, kann die begehrte Umwidmung von der Gemeinde beschlossen werden. Auch können für bestimmte Projekte Umwidmungen erfolgen. Die Gemeinde beschließt eine Umwidmung vornehmen zu wollen, informiert die betroffene Bevölkerung, die Einwendungen erheben kann und über die die Gemeinde anschließend zu beraten hat. Nach Ablauf der Frist für die Information erfolgt der Umwidmungsbeschluss, der dem Land als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen ist. Wenn seitens des Landes keine Einwände bestehen, wird die Umwidmung veröffentlicht.

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Vom Projekt zur Bau­bewilligung

Österreich leistet sich neun verschiedene Bauordnungen. Was in Oberösterreich erlaubt ist, kann in Salzburg streng verboten sein. Die überregionale Rechtsvertretung in Bauverfahren zeichnet unsere Tätigkeit aus.

Projektbegleitung

Schon vor der Baueinreichung sollte der Spezialist für Baurecht beigezogen werden. Das kann Sie vor unliebsamen Überraschungen und Verzögerungen bewahren.

Wer darf mitreden?

Parteien im Baubewilligungsverfahren sind der Bauherr, die Versorgungsbetriebe und vor allem Nachbarn, deren Grundstücke in einer gewissen Entfernung vom Bauplatz liegen.

Wenn Ihnen die Behörde eine Ladung zur Bauverhandlung zugestellt hat, liegt das in aller Regel daran, dass Sie als Nachbar von einem Bauvorhaben in Ihrer unmittelbaren Umgebung betroffen sind. Um sicher zu gehen, dass alle Nachbarschaftsabstände eingehalten werden, müssen Sie Ihr Recht selbst in die Hand nehmen. Nehmen Sie bei der Baubehörde Einblick in die Baupläne und lassen Sie sich von kompetenter Seite beraten, um zu überprüfen, ob alle Vorschriften zu Ihren Gunsten eingehalten werden. Wenn nicht, geben Sie Ihrem Rechtsanwalt Vollmacht, für Sie in der Bauverhandlung entsprechend fundierte Einwendungen zu erheben. Wenn Sie den Termin der Bauverhandlung verstreichen lassen, haben Sie Ihr Recht verloren. Wer schweigt stimmt zu und verliert seine Parteistellung im weiteren Verfahren.

Ja, zur vorausschauenden Planung gehört auch die juristische Begleitung. Die Bauvorschriften sind mittlerweile so komplex geworden, dass es sich empfiehlt, die grundlegenden Planungsschritte juristisch abklären zu lassen. Wenn Sie im Vorfeld wissen, welche Themen für die Behörde besonders heikel sind, gehen Sie viel besser vorbereitet in jede Planungsvisite. Das spart in aller Regel Zeit und Geld.

Nachbarschaftsrechte & Einwendungen im Bauverfahren

Wenn wir frühzeitig mit unserer Expertise beigezogen werden und noch vor der ersten Bauverhandlung die Pläne einsehen und prüfen konnten, waren wir in der Vergangenheit in Bauverfahren am erfolgreichsten. Einwendungen sind bei erster Gelegenheit richtig zu erheben. Dabei wird Ihnen die Behörde selbst keine Hilfe sein.

Rechtzeitig Ein­wendungen erheben

Abschätzen, welche Nachbarschaftsrechte im Bauverfahren durchgesetzt werden können und welche Verfahrensschritte dafür erforderlich sind, ist unsere Aufgabe als Spezialisten in diesem Bereich.

Erfolgreich durchsetzen

Manchmal sollte auch das Gespräch und der Kompromiss gesucht werden. Nur die fachlich versierte rechtliche Begleitung lässt Sie mit Profis im Baugeschäft auf Augenhöhe kommen.
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Das wäre fatal. Nachbarschaftsrechte müssen im Bauverfahren bei erster Gelegenheit geltend gemacht werden, sonst gehen sie verloren. Sie müssen so fundiert vorgebracht werden, dass die Behörde unzweifelhaft erkennen kann, auf welche Rechtsverletzung der Einspruch abzielt. Ohne kompetenten Berater gelingt das nur selten.

Wenn schon eine Ladung zur Bauverhandlung gekommen ist, sollten Sie uns umgehend kontaktieren. Die Ladungsfristen sind meist sehr kurz. Wir nehmen Einsicht in den Bauakt und die Pläne. Gemeinsam mit bautechnischen Sachverständigen prüfen wir die Einreichunterlagen auf die genaue Einhaltung sämtlicher Nachbarschaftsrechte. Wenn Ihre Rechte verletzt werden, formulieren wir für Sie die Einwendungen und begleiten Sie in der Bauverhandlung.

Die erfolgreiche Durchsetzung von Nachbarschaftsrechten löst zweifellos einen gewissen Aufwand an Rechtsberatung und Rechtsvertretung aus, der anders als im Zivilrecht vom unterlegenen Gegner nicht ersetzt werden muss. Meist ist die Abwertung, die Ihre Immobilie dadurch erfährt, dass Sie jede heranrückende Verbauung einfach akzeptieren, aber wesentlich größer als das Honorar, dass Sie für Ihre Rechtsdurchsetzung investieren müssen.

Grundsätzlich nicht. Es liegt auch nicht im Interesse der Baubehörde, das Verfahren durch Nachbarschaftseinwendungen zu verkomplizieren. Lassen Sie keine Fristen verstreichen, schließlich geht es um den Werterhalt Ihrer Immobilie.
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Rechtsdurchsetzung im Bauverfahren

Bauverfahren können oft sehr lange dauern, da alle involvierten Personen und Behörden Gelegenheit haben, ihre Rechte und Interessen geltend zu machen. Daher ist es zur effizienten Vertretung von Bauherren unbedingt erforderlich, mögliche Einwendungsmöglichkeiten im Vorfeld abzuklären und Verfahren optimal zu planen. Damit müssen nicht sämtliche Wünsche der Baubehörde, die an Bauwerber herangetragen werden, akzeptiert werden. Bei richtiger Vorbereitung sind selbst Verfahren über mehrere Instanzen und vor den Landesverwaltungsgerichten erstaunlich schnell zu bewerkstelligen.

Juristische Kompetenz mit bau­technischem Sach­verstand

Unser Netzwerk an erfahrenen bautechnischen Sachverständigen ermöglicht es, Ihre Rechte effizient und erfolgreich durchzusetzen.

Kompromisse finden

Nicht immer ist die Konfrontation mit Nachbarn im Bauverfahren die beste Lösung, schließlich kann sie das Verfahren empfindlich verzögern. Der Interessenausgleich muss genauso fachlich qualifiziert begleitet werden.

Die allermeisten Baumaßnahmen bedürfen einer baubehördlichen Bewilligung. Einfachere Baumaßnahmen können auch mit Bauanzeige erledigt werden. Die Regeln darüber sind relativ komplex. Wir beraten Sie gerne!

Nur ganz wenige Baumaßnahmen sind in Salzburg nur anzeige- und nicht bewilligungspflichtig. Es handelt sich dabei um nachträgliche Wärmedämmung bis zu einer gewissen Stärke und Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen bis zu einer gewissen Höhe. Wir raten, sich bei jeder Art von Baumaßnahmen vorher über die Detailregelungen zu erkundigen, damit Baueinstellungen und Abrissbescheide vermieden werden.

Sichtschutz im Sinne von blickdichten Einfriedungen sind außerhalb des Vorgartenbereiches bis zu einer Höhe von maximal 1,5m zulässig, darüber hinaus sind sie baubewilligungspflichtig.

Altstadt­erhaltung & Denkmal­schutz

Wie weit Ortsbildschutz gehen darf und wie Ihre Rechte gegenüber dem Gestaltungsbeirat durchgesetzt werden können verlangt besondere Expertise. Die Einschaltung von eigenen Gutachtern kann hier Hilfe bringen.

Mit Kompetenz erwidern

Auf das richtige Netzwerk kommt es an, damit Gestaltungswünschen der Baubehörde nicht in jedem Fall nachgekommen werden muss.

Salzburger Altstadt

In der historischen Altstadt von Salzburg gelten spezielle Regeln für das Bauen. Die Einhaltung der Bestimmungen obliegt vor allem einer Sachverständigenkommission, deren Kernaufgabe es ist, im Sinne eines umfassenden Schutzes des baukulturellen Erbes und der historischen Stadtlandschaft bei Bau- und Raumordnungsverfahren in den Schutzzonen der Salzburger Altstadt gutachterlich zu beurteilen.
Huber-Rechtsanwaelte-Salzburg-Immobilien-Recht
In der Salzburger Altstadt gilt in vielen Bereichen die Altstadtschutzzonenverordnung. Auf Grund der historischen Bedeutung ist diese Zone vor Eingriffen besonders geschützt. Deshalb sind in diesen Bereichen nahezu sämtliche in Frage kommenden Baumaßnahmen baubewilligungspflichtig.
Sanierungen in diesem Bereich sollten mit größter Vorausschau, nach Prüfung sämtlicher Spezialvorschriften, die in der Altstadt von Bedeutung sind und unter Einbeziehung des Denkmalschutzes erfolgen.

Die Baubehörde ist bei allen Maßnahmen verpflichtet, den optischen Eindruck der äußeren Gestaltung zu prüfen und Störungen des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes zu untersagen. Grundfragen des Ortsbildschutzes sind daher überall anzuwenden. In manchen Teilbereichen kann im Bebauungsplan der Aufbaustufe festgelegt werden, dass überdies ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen ist.

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Bauträger­vertrags­recht - worauf Bauträger achten sollten

Als Bauträger sind Sie aktuell mit besonderen Herausforderungen konfrontiert. In einem wirtschaftlich herausfordernden Umfeld müssen Haftungsfallen durch fehlerhafte Bauträgerverträge daher unbedingt vermieden werden. Die Kenntnis der entsprechenden gesetzlichen Reglungen, der neuesten Judikatur und unsere besondere Hinwendung zu jedem einzelnen Projekt zeichnen unsere Arbeit aus.

Nicht unnötig Geld ausgeben

Die Auswahl des richtigen Baufortschrittsprüfers und die genaueste Beachtung aller Regeln des Bauträgervertragsgesetzes schützt Sie davor, Strafzinsen an Wohnungskäufer zahlen zu müssen.

Wohnungseigentumsanmerkung

Zu dessen Gunsten im Grundbuch Wohnungseigentum angemerkt ist, muss bei allen Projektänderungen, Dienstbarkeitsbegründungen und Grundstücksveränderungen, denen er im Vertrag nicht bereits vorab zugestimmt hat, um ausdrückliche Zustimmung angefragt werden.
Es gibt mehrere Sicherungsmodelle. Das gängigste ist die Zahlung des Kaufpreises in Raten, die dem jeweiligen Baufortschritt entsprechen, in Kombination mit einer grundbücherlichen Sicherstellung durch Anmerkung des Wohnungseigentums. Damit ist sichergestellt, dass die Wohnungskäufer keine ungesicherten Vorleistungen erbringen.
In der Bau- und Ausstattungsbeschreibung, die ein verpflichtender Bestandteil des Wohnungskaufvertrages ist, wird festgelegt, wie die Eigentumswohnung beschaffen zu sein hat. Sie bestimmt daher den Leistungs- und Lieferumfang des Bauträgers und ist Grundlage jeder Kaufvereinbarung.
Üblicherweise wird eine Toleranzgrenze von 3% von der Praxis akzeptiert. Allerdings ist zu beachten, dass diese Frage in der Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden wurde, da derartige Klauseln auch als – unzulässige – Gewährleistungseinschränkung und Möglichkeit zur nachträglichen Leistungsveränderung durch den Bauträger gesehen werden könnten.

Wohnungs­eigentum - Miteinander statt Gegen­einander

Der Wohnungseigentumsvertrag verlangt Maßarbeit und muss für jedes Projekt eigens angepasst werden. Ein guter Wohnungseigentumsvertrag ermöglicht konfliktfreies Zusammenleben der Wohnungseigentümer und hebt den Wert der Immobilie.

Neue Regeln

Photovoltaik, Markisen und Ladestationen können neuerdings leichter durchgesetzt werden. Wir wissen wie.

Gewährl­eistungs­ans­prüche durch­setzen

Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen nach Übernahme einer neuen Eigentumswohnung muss nach ganz speziellen Regeln erfolgen. Fehler in diesem Bereich gefährden den Wert Ihres Eigentums. Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.
Huber-Rechtsanwaelte-Vertrag-2

Experten für Baurecht

Sowohl in der Umsetzung heikler Bauprojekte als auch der Durchsetzung von Nachbarrechten durften wir für unsere Mandanten bereits erfolgreich sein.
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Mag. Isabella Holzleitner-Vincetić LLB.oec
Mag. Markus Huber Rechtsanwalt für Medizinrecht, Recht für Ärzte in Salzburg

Mag. Markus Huber