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Wahlärzte im Kassenregime

Fällt damit die 80 % Beschränkung bei der Wahlärzte Refundierung?

Durch Änderungen im ASVG und ÄrzteG sind Wahlärztinnen, Wahlärzte sowie Wahl-Gruppenpraxen in Hinkunft verpflichtet, die e-card und die e-card Infrastruktur für Zwecke der Sozialversicherung zu verwenden und die Identität des Patienten/der Patientin sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.

Freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte sowie ärztliche Gruppenpraxen, für deren Leistungen Kostenerstattungen, Kostenersätze oder Kostenzuschüsse gewährt werden sollen, haben dem Krankenversicherungsträger die von den Patientinnen und Patienten nachweislich bezahlten Honorarnoten nach deren Zustimmung mit einem einheitlichen Datensatz in elektronischer Form zu übermitteln.

Zur Umsetzung dieser Anbindung sind daher ELGA, e-card und e-Card-System so-wie eImpfpass bis spätestens 1. Jänner 2026 zu verwenden. Durch die mit dieser Regelung vorgegebenen Verpflichtungen für Wahlärztinnen/Wahlärzten wird in die verfassungsrechtlich abgesicherte Erwerbsausübungsfreiheit eingegriffen. Ein solcher Eingriff ist rechtfertigungsbedürftig und einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Unabhängig von der Verhältnismäßigkeit soll eine Übergangsfrist zur Schaffung der technischen Voraussetzungen jedenfalls zur erleichterten Erfüllung beitragen.

Nach der bisherigen Judikatur der öffentlichen Gerichtshöfe findet die Vorschrift, dass Wahlarztrechnungen nur zu 80 % jenes Betrages, der bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners aufzuwenden gewesen wäre, ersetzt werden ihre Rechtfertigung darin, dass bei der Refundierung von Wahlarztrechnungen erheblicher Verwaltungsaufwand entsteht, der den zwanzigprozentigen Abschlag rechtfertigt.

Wenn allerdings Wahlärzte ihre Leistungen in Zukunft den Sozialversicherungsträgern wie Vertragsärzte elektronisch übermitteln, fällt dieser Verwaltungsaufwand weg. Damit könnte die Rechtfertigung für den Wahlarztabschlag entfallen und die Verpflichtung entstehen, Wahlarztrechnungen mit 100 % jenes Betrages zu ersetzen, der bei Inanspruchnahme Vertragspartners aufzuwenden gewesen wäre.

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