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Vermögensaufteilung nach Scheidung – Vorsicht bei einseitigem Verringern von ehelichem Vermögen

Nach der Scheidung einer Ehe kann jeder der Ehegatten bei Gericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens stellen. Zur Aufteilungsmasse gehören grundsätzlich eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse, die sich zum Aufteilungsstichtag noch im Eigentum eines Ehegatten befinden. Aufteilungsstichtag ist dabei der Zeitpunkt der Aufhebung der „ehelichen Gemeinschaft“ der Ehegatten, auch als „Trennungsstichtag“ bezeichnet.

Allerdings können Vermögenswerte auch dann wertmäßig in die Aufteilungsmasse einbezogen werden, wenn sie sich zum sogenannten „Trennungsstichtag“ nicht mehr im Eigentum eines Ehegatten befinden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Ehegatte eheliches Vermögen innerhalb der letzten beiden Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage oder vor dem „Trennungsstichtag“ eigenmächtig verringert hat und dies auch den ehelichen Lebensverhältnissen widerspricht. Durch diese wertmäßige Einbeziehung soll ein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten herbeigeführt werden.

Die Ehegatten waren rund 15 Jahre verheiratet. Der Ehemann kaufte während aufrechter Ehe allein eine Wohnung, in welcher die Familie gemeinsam lebte. Der Ehemann war erwerbstätig und übernahm die Rückzahlung der Kreditraten sowie alle Kosten der Familie. Die Ehefrau war für die Kindererziehung und den Haushalt zuständig.

Ende Jänner 2020 verschenkte der Ehemann die Wohnung an seinen Sohn aus erster Ehe, ohne dass die Ehefrau nachweislich der Schenkung zugestimmt hat und ohne dass der Ehemann seine Ehefrau dabei in irgendeiner Weise benachteiligen wollte.

Im März 2022 brachte die Ehefrau die Scheidungsklage bei Gericht ein und wurde die Ehe geschieden. Im anschließenden gerichtlichen Aufteilungsverfahren ging das Gericht von einem „Trennungsstichtag“ Anfang Jänner 2022 aus. Die verschenkte
Wohnung wurde geschätzt und der Wert der Wohnung in die Aufteilungsmasse eingerechnet. Der Ehegatte wurde verpflichtet den halben Wert der Wohnung an die Ehefrau auszubezahlen.

Vermögensverringerungen erfassen das Verbringen, Veräußern, Verschenken, Verpfänden und einseitige Aufbrauchen von Ehevermögen sowie das Verringern von ehelichen Ersparnissen und einseitige Ausgaben eines Ehegatten, die nicht der gemeinsamen Lebensführung dienen. Weiter umfasst sind etwa auch Fehlspekulationen oder das Einbringen von Ehevermögen in eine Privatstiftung.

Bei Vermögensverringerungen, denen der andere Ehegatte zugestimmt hat, kann sich der zustimmende Ehegatte allerdings nicht auf den „Benachteiligungsausgleich“ stützen. Es empfiehlt sich daher bei Vermögensverringerungen jedenfalls die Zustimmung des anderen Ehegatten einzuholen und dies auch zu Beweiszwecken zu dokumentieren.

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