Ärztliche Aufklärung bei kognitiv eingeschränkten Personen
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor. Demnach haben Angehörige des zahnärztlichen Berufs im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung ein Verhalten zu unterlassen, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen, und haben sich jeder unwahren, unsachlichen, diskriminierenden oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigenden Anpreisung oder Werbung ihrer zahnärztlichen Leistungen zu enthalten. Für Zahnambulatorien gilt dies jedoch nur eingeschränkt.
Erst kürzlich hatte der OGH wieder Gelegenheit zur – indirekten – Werbung für zahnärztliche Leistungen Stellung zu nehmen. Dabei wurde erneut betont, dass kein gesetzliches Werbeverbot besteht, jedoch bestimmte Werbeformen und -inhalte unzulässig sind. Die von der Zahnärztekammer veröffentlichen „Werberichtlinien“ konkretisieren die zahnarztgesetzlichen Werbebeschränkungen und sehen vor, dass einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs jedes unsachliche, unwahre, diskriminierende oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigende Anpreisen oder Bewerben seiner zahnärztlichen Leistungen in der Öffentlichkeit, in den Print- und digitalen Medien untersagt ist.
Ein, das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigendes Anpreisen oder Bewerben zahnärztlicher Leistungen liegt u.a. vor „bei Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung“. Gestattet ist einem Angehörigen des zahnärztlichen Berufs insbesondere die Information über die eigenen (zahn-)medizinischen Tätigkeitsgebiete, die er aufgrund seiner Aus- und Fortbildung beherrscht sowie die Information über eine unmittelbar bevorstehende Ordinationseröffnung.
Ein Zahnarzt hat zudem in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, dass jedes unsachliche, unwahre, diskriminierende oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigende Anpreisen oder Bewerben seiner zahnärztlichen Leistungen durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt. Die Erwähnung des Namens des Zahnarztes der nach dem ZÄG zulässigen Bezeichnung sind erlaubt, „hingegen sind die reklamehafte Nennung des Namens oder die gleichzeitige Schaltung eines Inserats im selben Medium untersagt“.
Standeswidrig ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs etwa die Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise, weil sie mit der Vorstellung unvereinbar ist, die sich mit dem Bild des Arztes in der Öffentlichkeit verbindet. So können z.B. Ankündigungen das Standesansehen beeinträchtigen, wenn durch Übertreibungen die Aufmerksamkeit auf die Ordination gelenkt werden soll, oder wenn die Art ihrer Verbreitung aufdringlich ist. Ebenso darf keine ungerechtfertigte Erwartung erweckt oder unsachlicher Druck zur raschen Inanspruchnahme ausgeübt werden.
Eine Erfolgsabwendungspflicht hinsichtlich wettbewerbswidrigen Verhaltens Dritter wird von der Rechtsprechung zwar nicht angenommen, doch kann sich eine entsprechende Pflicht zu aktivem Tun durch gesetzliche Bestimmungen oder Standesregeln ergeben. Weiß etwa ein Arzt, dass ein Dritter eine womöglich standeswidrige Werbung für ihn veranlasst, so trifft ihn im Hinblick auf die Werberichtlinie, wonach dafür zu sorgen ist, dass eine standeswidrige Information durch Dritte unterbleibt, eine Prüfpflicht und im Falle von deren Verletzung eine lauterkeitsrechtliche Haftung.
Wer Angaben im Wege Dritter machen – insbesondere etwas drucken – lässt, muss im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf achten, dass die Angabe richtig erfolgt; wird einer solchen Verpflichtung zur Überwachung und allfälligen Berichtigung nicht entsprochen, dann ist für dieses Unterlassen einzustehen.
Werbung für zahnärztliche Leistungen ist unsachlich, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht. Der Oberste Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine ärztliche Dienstleistung „mit fantastischem Blick auf den Stephansdom“ beworben werden darf oder nicht. In dieser Entscheidung sprach das Höchstgericht aus, dass „eine Information unsachlich ist, wenn sie in keinem Zusammenhang mit Eigenschaften der angebotenen Leistung steht“. Nach der Rechtsprechung des OGH ist somit die Information, dass ärztliche Dienstleistungen „mit fantastischem Ausblick auf den Stephansdom“ erbracht werden, unsachlich, weil damit „keine Erkenntnisse über Qualität und Inhalt der beworbenen ärztlichen Leistungen vermittelt werden“.
Eine „das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information“ wird in der Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung gesehen.
Die diesbezüglichen Entscheidungen sind einzelfallbezogen. In einer Entscheidung wurde schon die Veröffentlichung eines Lichtbildes, welches den Arzt bei der Behandlung eines Patienten darstellt, untersagt. Diese Entscheidung ist jedenfalls zu weitgehend, da es Ärzten auf ihren Homepages jedenfalls gestattet sein muss, die Ordination auch durch Fotos oder Videos zu präsentieren. Wesentlich dabei ist jedoch, dass diese Darstellungen zurückhaltend und keinesfalls marktschreierisch sein sollen. Auch die Darstellung von Patientenfotos ist grundsätzlich zulässig, solange die Patienten in die Veröffentlichung eingewilligt haben und diese rein zu Informationszwecken in sachlicher und nicht marktschreierischer Art dargestellt werden.
Beim Inhalt einer Homepage ist weiters zu beachten, dass nicht durch übertreibende Äußerungen Aufmerksamkeit auf die Ordination gelenkt wird. So hat der OGH in einer Entscheidung ausgesprochen, dass die Behauptung, in der Ordination „modernste“ physikalische Apparate einzusetzen, um „größtmögliche“ Flexibilität zu bieten, eine standeswidrige Anpreisung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise darstellt.
Verstößt ein Arzt gegen seine Berufspflicht, sich unsachlicher, unwahrer oder das Standesansehen beeinträchtigender Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten, kann er gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und begeht er darüber hinaus eine Verwaltungsübertretung. Verstöße gegen das Werbeverbot stellen aber auch ein Disziplinarvergehen dar.
Dem Träger einer Krankenanstalt und damit auch von Zahnärztlichen Ambulatorien ist es hingegen nur verboten, unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben. Das im Zahnärztegesetz verankerte Verbot der standeswidrigen Werbung für zahnärztliche Leistungen sieht das Krankenanstaltenrecht nicht vor.
Die Werbung eines Zahnambulatoriums, in der nicht auf bestimmte, konkrete Ärzte oder Besonderheiten ärztlicher Leistungen hingewiesen wird, unterliegt nach der Judikatur des VfGH nicht den Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes, sondern nur jenen des Krankenanstalten Gesetzes. Der OGH hat seine Rechtsprechung der Judikatur des VfGH angepasst und die Anwendung der ärztlichen Werbebeschränkung auf Krankenanstalten auf solche Konstellationen beschränkt, in denen die Werbung auf bestimmte Ärzte bzw. auf Besonderheiten ärztlicher Leistungen Bezug nimmt. Von einer Information im Zusammenhang mit der Ausübung des Arztberufes kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn die Krankenanstalt die Namen der bei ihr tätigen Ärzte im Zusammenhang mit den von ihr selbst angebotenen Leistungen nennt und das Ärzteteam abbildet.
So gesehen genießen Zahnambulatorien bei der Frage, welche Werbemaßnahmen zulässig sind oder nicht einen wesentlich größeren Spielraum als niedergelassene Zahnärzte.
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Jobsharing ist die Abdeckung einer Kassenplanstelle durch die Zusammenarbeit des Vertragszahnarztes mit weiteren maximal zwei Zahnärzten. Die Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag mit der ÖGK bzw. den sonstigen Krankenversicherungsträgern bleiben ausschließlich beim Vertragszahnarzt. Vertragszahnarzt ist der Inhaber der Kassenplanstelle. Jobsharing Partner ist der Zahnarzt, der mit dem Vertragszahnarzt zusammenarbeitet.
Der Oberste Gerichtshof nahm Ende 2024 zur Frage der Gewährung einer Beweiserleichterung bei Feststellung einer Schenkungsabsicht im Familienkreis für Stellung.
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