Tod eines Elternteils: Kinder erben ohne Testament doppelt so viel wie der Ehegatte

Wird kein Testament errichtet, erben Kinder doppelt so viel wie der Ehegatte, nämlich 2/3 des gesamten Nachlasses. Sind die Kinder bei Tod eines Elternteils noch minderjährig, können sie auf ihren Erbteil nicht verzichten.

Dies kann zu sehr komplizierten Situationen führen:

Ein junges Ehepaar hat gemeinsam eine Eigentumswohnung gekauft. Sie haben zwei minderjährige Kinder. Der Vater stirbt völlig unerwartet bei einem tragischen Verkehrsunfall. Der Wert der Wohnung beträgt € 500.000. Nach Abzug der Begräbniskosten ist ansonsten kein nennenswertes Vermögen vorhanden. Der Vater hat kein Testament errichtet.

Die minderjährigen Kinder erhalten gesamt 2/3 des Nachlasses. Das sind rund € 167.000. Dieser Erbanspruch der minderjährigen Kinder muss abgegolten werden. Folgende Möglichkeiten sind denkbar:

  • Die Mutter kann den Betrag von gesamt € 167.000 an die beiden Kinder bezahlen, wenn sie finanziell dazu in der Lage ist. Dieser Geldbetrag muss grundsätzlich mündelsicher von der Mutter angelegt werden. Dabei überwacht das zuständige örtliche Bezirksgericht die Verwaltung des Vermögens der minderjährigen Kinder bis zu ihrer Volljährigkeit.

  • Bei einer Eigentumswohnung können nicht mehr als zwei Personen im Grundbuch eingetragen werden. Eine Abgeltung des Erbteils der beiden minderjährigen Kinder durch Eintragung im Grundbuch ist daher nicht möglich, solange die Mutter Eigentümerin der Wohnung ist. Alternativ kann die Mutter auf ihr Eigentumsrecht an der Wohnung verzichten, sodass die beiden Kinder Eigentümer der Wohnung werden. Wichtige Verfügungen (z.B.: Verkauf der Immobilie, gröbere Renovierungsarbeiten) können nur mit Genehmigung des örtlichen Bezirksgerichtes erteilt werden.

  • Die Eigentumswohnung wird um € 500.000 verkauft und der Verkaufserlös aufgeteilt. Die Mutter erhält, da ihr die halbe Wohnung gehörte, rund € 333.000 und die Kinder rund € 167.000 vom Verkaufserlös. Die Mutter muss den Geldbetrag grundsätzlich auch in diesem Fall mündelsicher anlegen. Dabei überwacht das zuständige örtliche Bezirksgericht die Verwaltung des Vermögens der minderjährigen Kinder bis zu ihrer Volljährigkeit.


Mit einem gültigen Testament können minderjährige Kinder auf den Pflichtteil gesetzt und die negativen Konsequenzen bei Tod eines Elternteils erheblich abgeschwächt werden.

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