Ungleiche Werbebeschränkung für Zahnärzte und Zahnambulatorien
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Wird kein Testament errichtet, erben Kinder doppelt so viel wie der Ehegatte, nämlich 2/3 des gesamten Nachlasses. Sind die Kinder bei Tod eines Elternteils noch minderjährig, können sie auf ihren Erbteil nicht verzichten.
Dies kann zu sehr komplizierten Situationen führen:
Ein junges Ehepaar hat gemeinsam eine Eigentumswohnung gekauft. Sie haben zwei minderjährige Kinder. Der Vater stirbt völlig unerwartet bei einem tragischen Verkehrsunfall. Der Wert der Wohnung beträgt € 500.000. Nach Abzug der Begräbniskosten ist ansonsten kein nennenswertes Vermögen vorhanden. Der Vater hat kein Testament errichtet.
Die minderjährigen Kinder erhalten gesamt 2/3 des Nachlasses. Das sind rund € 167.000. Dieser Erbanspruch der minderjährigen Kinder muss abgegolten werden. Folgende Möglichkeiten sind denkbar:
Mit einem gültigen Testament können minderjährige Kinder auf den Pflichtteil gesetzt und die negativen Konsequenzen bei Tod eines Elternteils erheblich abgeschwächt werden.
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Jobsharing ist die Abdeckung einer Kassenplanstelle durch die Zusammenarbeit des Vertragszahnarztes mit weiteren maximal zwei Zahnärzten. Die Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag mit der ÖGK bzw. den sonstigen Krankenversicherungsträgern bleiben ausschließlich beim Vertragszahnarzt. Vertragszahnarzt ist der Inhaber der Kassenplanstelle. Jobsharing Partner ist der Zahnarzt, der mit dem Vertragszahnarzt zusammenarbeitet.
Der Oberste Gerichtshof nahm Ende 2024 zur Frage der Gewährung einer Beweiserleichterung bei Feststellung einer Schenkungsabsicht im Familienkreis für Stellung.
Huber Rechtsanwälte GmbH
RA Mag. Markus Huber
RA Mag. Isabella Holzleitner-Vincetić LLB.oec.
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