Räum- und Streupflicht in Salzburg: Wer haftet, wenn jemand auf Glatteis stürzt?

Sobald in Salzburg der erste Schnee liegt, wird aus einer Nebensache eine Haftungsfrage: Wer den Gehsteig vor dem eigenen Haus nicht räumt und streut, haftet für den Sturz einer Passantin oder eines Passanten. Dieser Beitrag zeigt, wen die Räum- und Streupflicht trifft, welches Zeitfenster gilt, was bei Wohnungseigentum und Winterdienstverträgen zu beachten ist und wie sich Eigentümer wirksam absichern.

 

Wen die Räum- und Streu­pflicht trifft

Die Räum- und Streupflicht trifft im Ortsgebiet nicht die Gemeinde, sondern die Eigentümer der angrenzenden Liegenschaften. Diese sogenannte Anrainerpflicht ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung und gilt unabhängig davon, ob die Liegenschaft bewohnt, vermietet oder gerade leer steht. Auch wer nur ein unbebautes Grundstück im Ortsgebiet besitzt, ist davon erfasst.

Entscheidend ist die Lage im Ortsgebiet, nicht die Größe der Liegenschaft oder die Zahl der Bewohner. Für Eigentümer in der Stadt Salzburg und in den Umlandgemeinden bedeutet das: Die Pflicht besteht jeden Winter aufs Neue, sie muss organisiert werden, und sie lässt sich zwar auf Dritte übertragen, aber nicht einfach abschütteln. Ergebnis: klare Zuständigkeit, verlässliche Organisation, dokumentierte Kontrolle.

 

Zeitfenster und Umfang: was konkret zu tun ist

Die Anrainerpflicht nach § 93 StVO umfasst das Säubern von Schnee und Verunreinigungen sowie das Bestreuen bei Glatteis. Sie gilt in der Zeit von 6 bis 22 Uhr und bezieht sich auf die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der Liegenschaft. Fehlt ein Gehsteig, ist ein Streifen der Fahrbahn entlang der Liegenschaft in einer Breite von einem Meter zu betreuen.

Die Pflicht ist keine Momentaufnahme, sondern eine laufende: Bei anhaltendem Schneefall oder überfrierender Nässe genügt ein einmaliger Räumgang am Morgen nicht. Wer die Liegenschaft betreut, muss die Lage über den Tag hinweg im Auge behalten und nachbessern, sobald es die Witterung verlangt. Umgekehrt verlangt das Gesetz nichts Unmögliches: Während eines heftigen Schneefalls muss nicht im Minutentakt geräumt werden, wohl aber in angemessenen Abständen.

Praktisch heißt das: Streumittel rechtzeitig vor der Saison bevorraten, eine Zuständigkeit für die Morgenstunden festlegen und Kontrollgänge einplanen. Wer erst nach dem ersten Wintereinbruch zu organisieren beginnt, ist regelmäßig zu spät.

 

Dachlawinen und Eiszapfen: die häufig übersehene Pflicht

Neben Gehsteig und Randstreifen trifft Eigentümer eine zweite Pflicht, die im Alltag oft vergessen wird: Schneewechten und Eisbildungen am Dach sind zu entfernen, wenn von ihnen eine Gefahr für Passanten ausgeht. Alternativ ist die Gefahrenstelle abzusichern, etwa durch Absperrung und deutlich sichtbare Warnung, bis die Räumung möglich ist.

Gerade in der Salzburger Altstadt mit ihren steilen Dächern und schmalen Gassen ist das ein reales Risiko. Eine bloße Warntafel entbindet nicht dauerhaft von der Räumung: Sie überbrückt die Zeit bis zur Beseitigung, ersetzt diese aber nicht. Schneefanggitter und eine regelmäßige Dachkontrolle nach starken Schneefällen gehören daher zur Wintervorsorge jeder Liegenschaft.

 

Wohnungs­eigentum: wer räumt im Mehr­parteienhaus?

Steht die Liegenschaft im Wohnungseigentum, trifft die Anrainerpflicht die Eigentümergemeinschaft als Gesamtheit, nicht die einzelne Wohnungseigentümerin oder den einzelnen Wohnungseigentümer. Die Umsetzung ist Aufgabe der ordentlichen Verwaltung: In der Praxis beauftragt die Hausverwaltung einen Winterdienst, die Kosten zählen zu den Aufwendungen der Liegenschaft und werden nach dem geltenden Aufteilungsschlüssel getragen.

Für die Gemeinschaft heißt das zweierlei. Erstens sollte der Winterdienstvertrag vor Saisonbeginn vorliegen und den tatsächlichen Bedarf abdecken – Zeitfenster, Einsatzauslöser, Streumittel und Zuständigkeit für Dachschnee sind die Punkte, an denen sich später der Streit entzündet. Zweitens sollte die Verwaltung dokumentieren, wann geräumt und gestreut wurde. Diese Aufzeichnungen sind im Schadensfall das wichtigste Beweismittel.

 

Übertragung an Winterdienst oder Mieter

Die Räum- und Streupflicht kann auf einen Dritten übertragen werden, etwa auf ein professionelles Winterdienstunternehmen, eine Hausbetreuung oder – im Rahmen des Mietvertrags – auf Mieterinnen und Mieter. Mit der Übertragung verschwindet die Verantwortung des Eigentümers jedoch nicht vollständig: Es bleiben die sorgfältige Auswahl des Beauftragten und dessen Überwachung.

Wer einen offensichtlich ungeeigneten oder überlasteten Dienstleister beauftragt und nicht kontrolliert, ob tatsächlich geräumt wird, haftet weiterhin. Bei der Übertragung auf Mieter ist zusätzlich auf die Zumutbarkeit zu achten: Die Verpflichtung einzelner Mietparteien in einem größeren Wohnhaus, den gesamten Gehsteig ab sechs Uhr früh zu betreuen, hält einer Prüfung nicht immer stand. Empfehlenswert ist eine schriftliche, konkrete Regelung – Umfang, Zeitfenster, Streumittel und Vertretung im Urlaubsfall ausdrücklich benannt.

Der Winterdienstvertrag selbst verdient dieselbe Sorgfalt wie jeder andere Dienstleistungsvertrag: Einsatzzeiten, Reaktionszeit nach Schneefall, Dokumentationspflicht und Haftung bei Ausfall gehören ausdrücklich geregelt – sauber vereinbart, nachweisbar erfüllt, im Ernstfall belastbar.

 

Haftung nach einem Sturz: Verschulden und Beweislast

Stürzt jemand auf einem nicht geräumten oder nicht gestreuten Gehsteig, kommen Schadenersatzansprüche in Betracht: Heilungskosten, Verdienstentgang, Schmerzengeld und bei dauerhaften Folgen auch weitergehende Ansprüche. Die Bestimmung über die Anrainerpflicht wird als Schutznorm verstanden. Wer sie verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, haftet bereits bei leichter Fahrlässigkeit.

Für die Praxis wichtig ist die Verteilung der Beweislast: Die gestürzte Person muss den Sturz, den Schaden und den Zustand der Gehfläche nachweisen. Die in Anspruch genommene Seite muss dagegen darlegen, dass sie ihrer Pflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Genau hier entscheidet die Dokumentation über den Ausgang: Räumprotokolle, Fotos, Zeitaufzeichnungen des Winterdienstes und Wetterdaten sind oft die einzigen belastbaren Anhaltspunkte.

Ein Mitverschulden der gestürzten Person kann die Ansprüche mindern, etwa bei erkennbar ungeeignetem Schuhwerk, bei Betreten einer deutlich abgesperrten Fläche oder bei offenkundig unachtsamem Verhalten. Vollständig entlastet das den Anrainer aber nur selten.

 

Privat­wege: die Haftung des Wege­halters

Von der Anrainerpflicht zu unterscheiden ist die Haftung für Wege, die zwar nicht dem öffentlichen Verkehr im Sinne der Anrainerbestimmung gewidmet sind, aber allgemein benutzt werden – etwa Zufahrten, Hofdurchgänge oder private Verbindungswege. Für den mangelhaften Zustand eines solchen Weges haftet der Wegehalter nach § 1319a ABGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Dieser deutlich strengere Verschuldensmaßstab ist der Grund, warum die Einordnung der konkreten Fläche im Streitfall zentral ist: Von ihr hängt ab, ob bereits leichte Fahrlässigkeit genügt oder ob grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist. Wer eine Liegenschaft mit gemischten Flächen betreut, sollte die Zuordnung vorab klären lassen, statt sie erst nach einem Unfall zu diskutieren.

 

Verwaltungs­strafe und Versicherung

Neben der zivilrechtlichen Haftung droht bei Verletzung der Anrainerpflicht eine Verwaltungsstrafe. Sie setzt keinen Schaden voraus: Es genügt, dass die Pflicht nicht erfüllt wurde. Beide Ebenen bestehen nebeneinander, die eine schließt die andere nicht aus.

Auf der Versicherungsseite ist zu prüfen, ob die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht die Räum- und Streupflicht abdeckt und ob die Versicherungssumme der Größe der Liegenschaft angemessen ist. Bei Übertragung an einen Winterdienst empfiehlt sich zusätzlich der Nachweis von dessen Haftpflichtversicherung. Und wer eine Liegenschaft erst kürzlich erworben hat, sollte kontrollieren, ob bestehende Winterdienstverträge und Versicherungen tatsächlich auf ihn übergegangen sind.

 

Checkliste für die Winter­saison

Vor dem ersten Schneefall sollten die folgenden Punkte geklärt sein:

  • Zuständigkeit festlegen: Wer räumt und streut, und wer vertritt diese Person bei Krankheit oder Urlaub?
  • Vertrag prüfen: Deckt der Winterdienstvertrag Zeitfenster, Reaktionszeit, Streumittel und Dachschnee ab?
  • Mietvertrag prüfen: Ist eine Übertragung auf Mieter vereinbart, und ist sie konkret und zumutbar formuliert?
  • Flächen abgrenzen: Welche Flächen fallen unter die Anrainerpflicht, welche unter die Wegehalterhaftung?
  • Dach kontrollieren: Sind Schneefanggitter vorhanden, und ist die Kontrolle nach starkem Schneefall geregelt?
  • Dokumentation einrichten: Räumprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Maßnahme führen und aufbewahren.
  • Versicherung prüfen: Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sowie Nachweis der Versicherung des Winterdienstes.

Diese Checkliste ersetzt keine Beratung im Einzelfall, ordnet aber die Punkte, an denen die meisten Streitfälle beginnen.

 

Fazit

Die Räum- und Streupflicht ist eine der wenigen Pflichten, die jeden Liegenschaftseigentümer im Ortsgebiet unmittelbar treffen – und eine der wenigen, bei denen ein einziger Sturz zu erheblichen Forderungen führen kann. Wer die Zuständigkeit vor der Saison klärt, den Winterdienst sauber vertraglich einbindet und die Einsätze dokumentiert, senkt sein Risiko deutlich: klare Organisation, belastbare Verträge, lückenlose Dokumentation.

Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Immobilienrecht in Salzburg sowie im Baurecht und Bauträgervertragsrecht prüfen wir Winterdienst- und Mietverträge, klären die Zuordnung der Flächen und vertreten Sie, wenn nach einem Sturz Ansprüche erhoben werden. Kontaktieren Sie uns für eine Beratung zu Ihrer Liegenschaft.

Häufige Fragen (FAQ)

Im Ortsgebiet trifft die Räum- und Streupflicht die Eigentümer der angrenzenden Liegenschaften, nicht die Gemeinde. Sie gilt unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut, vermietet oder unbenutzt ist.

Die Anrainerpflicht besteht in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Sie ist eine laufende Pflicht: Bei anhaltendem Schneefall oder überfrierender Nässe muss in angemessenen Abständen nachgeräumt und nachgestreut werden.

Eine Übertragung im Mietvertrag ist grundsätzlich möglich, muss aber konkret und zumutbar sein. Auswahl und Überwachung bleiben Sache des Eigentümers – wer nicht kontrolliert, ob tatsächlich geräumt wird, haftet weiterhin.

Die Beauftragung eines geeigneten Unternehmens entlastet weitgehend, aber nicht vollständig. Bestehen bleiben die sorgfältige Auswahl und die Überwachung. Ein schriftlicher Vertrag mit Einsatzzeiten, Reaktionszeit und Dokumentationspflicht ist daher wichtig.

Die Anrainerpflicht trifft die Eigentümergemeinschaft, nicht die einzelne Wohnungseigentümerin oder den einzelnen Wohnungseigentümer. Die Umsetzung erfolgt über die Verwaltung, die Kosten zählen zu den Aufwendungen der Liegenschaft.

Ja. Schneewechten und Eisbildungen sind zu entfernen, wenn von ihnen eine Gefahr ausgeht. Bis zur Beseitigung ist die Gefahrenstelle abzusichern – eine Warntafel allein ersetzt die Räumung auf Dauer nicht.

Die gestürzte Person muss Sturz, Schaden und Zustand der Fläche nachweisen. Der Anrainer muss darlegen, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist. Räumprotokolle, Fotos, Aufzeichnungen des Winterdienstes und Wetterdaten sind dafür die wichtigsten Beweismittel.

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