Preisminderung versus Einrede des gemeinsamen Irrtums

Nach einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes kann einem gewährleistungsrechtlich erhobenen Preisminderungsanspruch nicht mit Irrtumsanfechtung wegen gemeinsamen Irrtums begegnet werden.

Ein gewährleistungsberechtigter Käufer hat das Wahlrecht zwischen Preisminderung und Vertragsauflösung. Wenn der Käufer beispielsweise die Reparaturkosten für ein mangelhaftes Fahrzeug auf Preisminderung gestützt verlangt, kann der Verkäufer dagegen nicht seinerseits den Vertrag wegen gemeinsamen Irrtums auflösen. Die vom gewährleistungspflichtigen Verkäufer dagegen erhobene Einrede des gemeinsamen Irrtums bleibt ohne Erfolg.

Gemäß dem Sachverhalt der Entscheidung des OGH vom 26.06.2024 zu 9 Ob 67/23b kaufte der Kläger vom beklagten Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug um 46.500 EUR. Beiden war bei Vertragsabschluss nicht bekannt, dass das Fahrzeug bereits zum damaligen Zeitpunkt aufgrund eines Getriebemangels weder verkehrs- noch betriebssicher war. Der Verkäufer lehnte die vom Käufer geforderte Reparatur ab.

Der Käufer begehrte vom Verkäufer, ua gestützt auf Gewährleistung (Preisminderung) die notwendigen Reparaturkosten von 17.355 EUR. Der beklagte Verkäufer wollte lieber den Zug um Zug mit der Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatten, anstatt die Reparatur zu bezahlen und erhob die Einrede des gemeinsamen Irrtums, um zu erreichen, dass der Kaufvertrag aufgehoben wird.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab ihm statt.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Verweigert der zur Gewährleistung verpflichtete Verkäufer die Verbesserung des Sachmangels, dann hat der Käufer die Wahl zwischen Preisminderung und, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, auf Wandlung. Hier hat der Kläger sein Wahlrecht dahin ausgeübt, dass er Preisminderung begehrt.

Mit der Einrede des gemeinsamen Irrtums will der Beklagte rückwirkend die gänzliche Vertragsaufhebung und damit die Klageabweisung erreichen. Diese Einrede muss aber ohne Erfolg bleiben, weil sich der Verkäufer sonst durch den Irrtumseinwand seinen Gewährleistungspflichten entziehen könnte. Das Wahlrecht des Gewährleistungsberechtigten zwischen Preisminderung und Vertragsaufhebung hat der gewährleistungspflichtige Verkäufer zu akzeptieren und kann nicht unterlaufen werden.

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