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OGH erleichtert Pflichtteilsberechtigten den Beweis der Schenkungsabsicht

Der Oberste Gerichtshof nahm Ende 2024 zur Frage der Gewährung einer Beweiserleichterung bei Feststellung einer Schenkungsabsicht im Familienkreis für Stellung.

Bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen werden Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, angerechnet. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden unbefristet und Schenkungen an Dritte dann angerechnet, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor dem Ableben des Erblassers erfolgt sind.

Pflichtteilsberechtigte müssen allerdings die Schenkung beweisen. Um eine Schenkung handelt es sich bei unentgeltlichen Zuwendungen oder Zuwendungen, deren Wert zum Wert der Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis stehen, allerdings nur dann, wenn die Zuwendungen in Schenkungsabsicht gemacht wurden. Nicht jede unentgeltliche Zuwendung ist eine Schenkung. Die Rechtsprechung des OGH zur Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte oder der Beschenkte die Schenkungsabsicht bzw. das Fehlen derselben zu beweisen hat war lange Zeit uneinheitlich. Zuletzt tendierte die Rechtsprechung dazu, dem Pflichtteilskläger die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass eine unentgeltliche oder teils unentgeltliche Zuwendung mit Schenkungsabsicht erfolgt ist. Ein solcher Beweis ist für den Außenstehenden eines Vertrages allerdings nur schwer zu erbringen.

Ende 2024 hatte sich der OGH erneut mit Pflichtteilsansprüchen von Geschwistern und der Anrechnung des Werts von zu Lebzeiten einem Kind übergebenen Betrieb samt Liegenschaften zu beschäftigen. Der väterliche Betrieb samt Liegenschaften wurde zu einer sehr geringen Gegenleistung einem Sohn zu Lebzeiten übergeben. Seine Geschwister wollten erreichen, dass zumindest jener Teil, der wertmäßig die Gegenleistung übersteigt, bei der Berechnung ihrer Pflichtteilsansprüche angerechnet wird.

Ausgehend von der Annahme einer strengen Beweispflicht der Kläger für das Vorliegen von Schenkungsabsicht wiesen die Vorinstanzen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Der Senat betonte dabei, dass bei unentgeltlichen Zuwendungen, eine Anrechnung nur zu bejahen ist, wenn das gebotene subjektive Element, nämlich ein Wille zur Freigiebigkeit – die Schenkungsabsicht – vorliegt. Jedenfalls bei jenen Zuwendungen, bei denen der Empfänger durch die Überlassung einer Sache objektiv bereichert wird, setzt eine Hinzu- und Anrechnung der Zuwendung zur Pflichtteilsberechnung dieses subjektive Element nach wie vor voraus.

Darüber hinaus verwies der Senat auf die bisherige Rechtsprechung, wonach das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei schutzwürdigen Interessen Dritter – etwa im Pflichtteilsrecht – Schenkungsabsicht „indiziert“.

Allerdings –  und das ist das eigentlich Entscheidende – hat der OGH den schutzwürdigen Pflichtteilsberechtigten bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung einen Anscheinsbeweis zugebilligt, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von Schenkungsabsicht geschlossen werden kann. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Hinkunft wohl der Pflichtteilsschuldner das Fehlen der Schenkungsabsicht bei unentgeltlichen Zuwendungen zu beweisen hat.

Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung dürfte es in Zukunft leichter werden aus einem krassen Ungleichverhältnis von Leistung und Gegenleistung bei Übergabsverträgen im Rahmen der der Pflichtteilsanrechnung eine Schenkungsabsicht zu beweisen. Die Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden wird damit leichter möglich sein.

 

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