Sie haben eine ärztliche Praxis. Wir haben langjährige Praxis in der Beratung von Ärzten, selbstständigen Ambulatorien und Apothekern; haben mit unseren Mandanten intra- und extramurale Kooperationen begleitet, Bedarfsprüfungen durchgesetzt und gegenüber öffentlich finanzierter Konkurrenz erfolgreich unterstützt.
Patientenaufklärung & Patientenrechte
Beratung im Medizinrecht erfordert sowohl umfassende Kenntnis als auch Verständnis für die besonderen Herausforderungen den der Beruf des Mediziners mit sich bringt.
Krankenanstaltenrecht
Die Gründung und der Betrieb von Krankenanstalten, zu denen auch Ambulatorien gehören, unterliegen einer Vielzahl von Regulatorien.
Gesundheitsberufe
Ordinationsgründung & Ordinationsübernahme
Haftungsabwehr für Ärzte
Gesundheitsdatenschutz
Den Schutz sensibler Patientendaten, die Organisation des Datenverkehrs, die Erstellung aller erforderlichen Patientenerklärungen erledigen wir in langjähriger Praxis für unsere Mandanten.
Ärztliches Berufsrecht
Bedarfsprüfung
Kassenvertrag
Im Kassenvertrag steht alles drin, was der Kassenarzt bei seiner Tätigkeit beachten muss und wie er sein Unternehmen an seinen Nachfolger weitergeben kann. Beratung in diesen Bereichen sollte in die Hände von Spezialisten gelegt werden.
Telemedizin
Mangelhafte Aufklärung ist die häufigste Ursache für Konflikte zwischen Patienten und ihren Ärzten. Die Patientenaufklärung umfasst mehrere Bereiche. Zum einen die Informationen über mögliche Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten und deren Risiken und Folgen. Zum anderen die Aufklärung über den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung sowie eine therapieunterstützende Lebensführung.
Grundsätzlich hat die Patientenaufklärung in für den Patienten angemessener Weise zu erfolgen. Der Patient muss die Aufklärung über seine Diagnose und die weitere Behandlung, insbesondere die damit verbundenen Risiken und Behandlungsalternativen, verstehen. Das gelingt oftmals mündlich besser als schriftlich. Im Gespräch kann der Arzt herausfinden, ob seine Erklärungen verstanden wurden. Die Patientenaufklärung ist aber auch entsprechend in der Krankengeschichte zu dokumentieren, sodass sich Mischformen empfehlen. Anhand von Unterlagen, die die wesentlichen Informationen über die aufgeklärt wird enthalten, sollen mündliche Erläuterungen erfolgen und hinterfragt werden, ob die Aufklärung verstanden wurde, wobei anschließend der Erhalt der Unterlagen und der mündlichen Aufklärung vom Patienten mit seiner Unterschrift bestätigt werden soll.
Krankenanstalten unterliegen strengen öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind. Selbstständige Ambulatorien gelten als Krankenanstalten und müssen alle entsprechenden Vorschriften und Anforderungen erfüllen. Als Rechtsanwälte für das Medizinrecht beraten wir Sie bei der Formulierung der Anstaltsordnungen, der Dienstverträge von Primarärzten, der Regelung von Ärztearbeitszeiten und von Belegarztverträgen.
Auch selbstständige Ambulatorien in privater Hand brauchen wie alle Krankenanstalten vor Aufnahme ihres Betriebes die Genehmigung durch die Landesregierung. Nur wenn der Bedarf gegeben ist, wird die Genehmigung erteilt.
Von der großen Universitätsklinik und den Zentralkrankenhäusern bis bin zu Sanatorien und selbstständigen Ambulatorien werden alle rechtlich als Krankenanstalt behandelt.
Die Interessenvertretung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe strebt die Attraktivierung der MTD-Berufe durch „Akademisierung“ an. Neben der bereits bestehenden MTD-Ausbildung als Fachhochschul-Bachelorausbildung soll eine Höherqualifizierungsmöglichkeit im tertiären Bereich durch Master-Studiengänge für alle Sparten der MTD-Berufe und Schaffung spezifischer Doktoratsstudien eröffnet werden.
Nach Abschluss der dreijährigen Ausbildung mit dem Abschluss als Bachelor können Sie sich in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen und haben damit alle Voraussetzungen erfüllt, um sich in Österreich als Physiotherapeut selbständig zu machen. Für den Abschluss eines Kassenvertrages, womit Sie ihre Leistungen direkt mit der ÖGK verrechnen können, wird weiters eine mindestens einjährige Vollzeitbeschäftigung nach Abschluss des Studiums oder eine mindestens dreijährige freiberufliche Praxis verlangt.
Mit der beschlossenen Novelle des Apothekengesetzes dürfen Apotheken künftig bis zu 72 Stunden pro Woche – statt wie bisher 48 Stunden – offenhalten, und zwar werktags zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr und samstags zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr. Außerdem wird es ihnen gestattet, in ländlichen Regionen Abgabestellen für Medikamente mit eingeschränktem Angebot und eingeschränkten Öffnungszeiten einzurichten, wenn es im Ort keine Apotheke gibt. Auch einfache Gesundheitstests wie Blutzuckermessungen oder Analysen von Harnproben dürfen Apotheken in Zukunft anbieten und dafür etwa Blut aus der Fingerkuppe entnehmen. Erleichtert wird die Gründung von Filialen. Für neue Apotheken-Konzessionen wird eine Altersgrenze eingezogen.
Der Entschluss, eine eigene Ordination zu gründen bzw. sich als Arzt niederzulassen, ist eine wichtige Grundsatzentscheidung. Ärzte, die eine eigene Ordination gründen wollen, sehen sich mit vielen rechtlichen Hürden konfrontiert. Dabei müssen arbeits- und personalrechtliche Aspekte ebenso wie Finanzierungsfragen und Fragen der Ordinationsgestaltung bedacht werden. Sie sollten sich überlegen, in welchem rechtlichen Rahmen und an welchem Standort Sie tätig sein möchten, ob Sie eine Kassen- oder Wahlarztordination bevorzugen und mit wie vielen Mitarbeitern Sie starten.
Ja, die Nachfolgeregelungen von Kassenordinationen sind im Gesamtvertrag geregelt. Der Ordinationsinhaber kann seine Nachfolger nicht völlig frei wählen, sondern sind die entsprechenden Regeln einzuhalten.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen tatsächlich beim Übergang einer Ordination vor, dass der Erwerber der Ordination automatisch in alle bestehenden Rechtsverhältnisse des Vorgängers als Schuldner beitritt. Das bringt mit sich, dass der Übernehmer einer Ordination neben dem Übergeber für eingegangene Verträge und daher auch für Behandlungsfehler aus früheren Behandlungen haftet.
Es müssen von vornherein Regeln festgelegt sein, wie vorzugehen ist, wenn Patienten am Telefon nicht erreicht werden können, um einen Befund zu besprechen. Erfolglose Anrufversuche müssen dokumentiert werden und erneute Versuche terminisiert werden. Eine Vertretungsregelung muss sicherstellen, dass die Aufgabe auch dann erledigt wird, wenn die zuständige Person ausfällt. Wenn Patienten telefonisch nicht erreicht werden können, muss auf andere Kommunikationswege, wie Brief oder verschlüsselte E-Mail zurückgegriffen werden. Die Patienten müssen sich mittels Unterschrift einverstanden erklärt haben, an notwendige Untersuchungen oder Termine erinnert zu werden. Bereits wenn absehbar ist, dass Befunde, die nicht sofort verfügbar sind, zu besprechen sind, sollte bei der Untersuchung oder Probenentnahme ein Termin zur Besprechung oder Übermittlung der Befunde vereinbart werden.
Nach den Regeln der Datenschutzgrundverordnung haben Ärzte technische und organisatorische Maßnahmen zu setzen, um einen angemessenen Schutz von Patientendaten zu gewährleisten. Das betrifft selbstverständlich auch die E-Mail-Kommunikation. Unverschlüsselte E-Mails erfüllen die datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht. Wenn den Patienten E-Mail-Kommunikation angeboten wird, sind Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik und der Schutzwürdigkeit der Daten zu treffen. Beim E-Mail-Verkehr mit Patienten ist unbedingt auf die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu achten. Darüber hinaus ist unbedingt sicherzustellen, dass es sich bei der angegebenen Adresse tatsächlich um die Adresse des Patienten handelt.
Die Regeln über den Umgang mit Patienten und Ärztekammer rückt immer dann in den Fokus, wenn es zu Konflikten gekommen ist. Ob und welche Werbemaßnahmen zulässig sind, wie mit schwierigen Patienten umzugehen ist, wie viel Fortbildung nachzuweisen ist, sind Fragen, die im Vorfeld mit dem spezialisierten Rechtsanwalt abgeklärt werden sollten, um standesrechtliche Schwierigkeiten von vornherein zu vermeiden.
Werbung für Ärzte unterliegt grundsätzlich einigen Einschränkungen. Erlaubt sind Informationen über den eigenen medizinischen Tätigkeitsbereich auf einer eigenen Homepage. Die Angaben müssen sachlich und wahr sein und dürfen nicht das Standesansehen beeinträchtigen.
In Österreich ist jeder Kieferorthopäde auch Zahnarzt, aber nicht jeder Zahnarzt ist Kieferorthopäde. Die EU-konforme universitäre Ausbildung zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie wurde in Österreich erst kürzlich etabliert. Dennoch gab es schon vorher Spezialisten, die auf unterschiedlichen Wegen eine vertiefte kieferorthopädische Ausbildung im In- und Ausland absolviert haben. Bislang konnten Patienten in Österreich somit nicht erkennen, ob sie von einem Zahnarzt mit theoretischem Basiswissen oder bei einem Spezialisten mit vertiefter Ausbildung behandelt werden. Im Februar 2023 wurde das Fachzahnarzt-Kieferorthopädie-Gesetz (FZA-KFO-G) erlassen. Die Regelungen sind mit 1.9.2023 in Kraft getreten. Nach einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Kieferorthopäde in Österreich mit mindestens 150 selbständig durchgeführten Behandlungen und nach Ablegung einer Prüfung oder nach Absolvierung einer dreijährigen Ausbildung sind Zahnärzte berechtigt die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ zu führen.
Von einer Ordinationsgemeinschaft spricht man dann, wenn niedergelassene Ärzte lediglich die Ordinationsräume gemeinsam nutzen und sich die Kosten teilen. Die Gruppenpraxis unterscheidet sich von einem solchen losen Zusammenschluss mehrerer Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis bzw. Ordinationsgemeinschaft dadurch, dass sie selbst als Rechtsperson Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Die Patienten schließen den Behandlungsvertrag mit der Gruppenpraxis und nicht nur mit dem einzelnen, die Behandlung durchführenden Arzt ab. Das Honorar steht der Gruppenpraxis zu. Aber auch bei einer Ordinationsgemeinschaft ist es möglich, die Honorare gemeinsam einzunehmen und sich die Erträge zu teilen.
Es ist zu berücksichtigen, dass bei telemedizinischer Beratung im Vergleich zum unmittelbaren Patientenkontakt wesentliche Informationen verloren gehen.
Telemedizin ist ein vielschichtiger Begriff, der sehr heterogene automationsunterstützte medizinische Leistungen, aber auch Vorgänge im Gesundheitswesen von überwiegend administrativer Natur zusammenfasst. Gemeinsam ist diesen Leistungen, dass sie örtlich und/oder zeitlich asynchron erbracht werden. Telemedizinische Leistungen sind der österreichischen Rechtsordnung zwar nicht fremd, jedoch wurde für einige Einsatzbereiche insbesondere von betroffenen Berufsgruppen ergänzender Regelungsbedarf artikuliert. Die rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Telemedizin ist jedenfalls im Einzelfall zu prüfen. Aus berufsrechtlicher Sicht kann Telemedizin als rechtmäßig angesehen werden, wenn die Berufspflichten in vollem Umfang eingehalten werden; folgende Bereiche sind möglich:
• Telekonsultation stellt die Einholung zusätzlicher medizinischer Fachmeinungen dar, wobei die für die Erstellung des Zweitgutachtens erforderlichen Informationen mittels Telekommunikationsmedien übersandt werden
• Telekonferenz ist die telemedizinische Beiziehung von Experten während einer laufenden medizinischen Behandlung
• Telepräsenz (Teletherapie) erweitert die Telekonferenz, falls die telemedizinisch beigezogenen Experten aktiv in die Behandlung eingreifen können
• Telechirurgie bezieht sich auf medizinische Eingriffe durch einen Roboter, der von einem räumlich entfernten Arzt gesteuert wird, wobei der Roboter als Telemanipulator bezeichnet wird
• Teleradiologie ist die Untersuchung einer Person unter der klinischen Verantwortung eines sich nicht am Ort der konkreten Durchführung der Exposition befindenden Arztes
• Telepathologie bezieht sich auf die Interpretation und Befundung von elektronisch übermittelten Mikroskop- und Laborbefunden
Ja, seit kurzem ist die Telemedizin in § 49 Ärztegesetz geregelt. Demnach hat der Arzt seinen Beruf persönlich und unmittelbar, aber auch durch Anwendung von Telemedizin, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und Vertretern einer anderen Wissenschaft oder eines anderen Berufes, auszuüben. Damit wird zum ersten mal der Begriff der Telemedizin im Gesetz verwendet und als eine Form der unmittelbaren Berufsausübung genannt.
Ja. Abhängig davon, ob Sie über einen Kassenvertrag verfügen oder als Privatarzt tätig sind, ist Ihre Nachfolge zu planen. Zunächst gilt es festzulegen, welche Themen anzusprechen sind. Dazu gehört die Frage, welche Verträge in der Ordination bestehen und wie sie auf Nachfolger übertragen werden können. Für die Übertragung eines Mietverhältnisses beispielsweise ist die Zustimmung der Vermieterseite einzuholen. Oftmals empfiehlt es sich, für eine bestimmte Zeit im Wege einer Ordinationsgemeinschaft abzuklären, ob eine zukünftige Zusammenarbeit funktioniert. Auf diese Art und Weise kann ein sukzessiver Übergang der Patienten auf die Nachfolger erfolgen.
Lassen Sie sich kompetent beraten. Gerne können Sie sich unverbindlich an uns wenden und klären wir mit Ihnen im Erstgespräch ab, welche Schritte zu setzen sind. In diesem Zusammenhang werden wir die Dokumentation Ihrer Patientenaufklärung abklären und entscheiden, ob bereits Ihre Haftpflichtversicherung einzuschalten ist. Möglicherweise ist es auch sinnvoll, die Angelegenheit über Ihre Schlichtungsstelle zu regeln.
Sie sollten diese Situation durchaus ernst nehmen. Wenn es zu Beanstandungen der Abrechnung kommt, die im Rahmen eines persönlichen Gesprächs geklärt werden sollen, sollte unbedingt der Rat eines auf Medizinrecht spezialisierten Anwalts eingeholt werden. Gemeinsam kann im Vorfeld des Gesprächs geklärt werden, ob es zu Irrtümern im Rahmen der Kassenabrechnung gekommen ist bzw. ob Regeln des Gesamtvertrages nicht korrekt angewendet wurden.
Mag. Markus Huber
Die Spezialisierung im Medizinrecht ist vor vielen Jahren erfolgt und hat ihren Ausgangspunkt in der Erkenntnis genommen, dass die Regelungen über die Tätigkeit von Ärzten in vielen Bereichen mit keiner anderen Berufsgruppe vergleichbar sind.
Durch die umfangreiche Kenntnis der Materie sind wir in der Lage, unsere Klienten in allen damit verbundenen Fragen optimal zu beraten. Mag. Markus Huber verfügt über langjährige Erfahrung und berät Sie nach aktuellen rechtlichen Vorgaben, wenn Sie eine eigene Praxis aufmachen möchten.
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RA Mag. Markus Huber
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