Kindesunterhalt in Österreich richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Die Berechnung erfolgt anhand von Prozentsätzen, die der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung festgelegt hat – die sogenannte Prozentkomponente.
Wer ist unterhaltspflichtig?
In Österreich sind beide Elternteile für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder verantwortlich. Im Regelfall erbringt der betreuende Elternteil seinen Unterhaltsanteil durch die tatsächliche Pflege und Betreuung des Kindes (Naturalunterhalt). Der andere Elternteil ist zur Leistung von Geldunterhalt (Barunterhalt) verpflichtet.
Berechnung des Kindesunterhalts: Die Prozentmethode
Die österreichische Rechtsprechung verwendet für die Berechnung die sogenannte Prozentmethode. Das monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils wird mit einem altersabhängigen Prozentsatz multipliziert:
- 0–6 Jahre: 16 % des Nettoeinkommens
- 6–10 Jahre: 18 % des Nettoeinkommens
- 10–15 Jahre: 20 % des Nettoeinkommens
- ab 15 Jahre: 22 % des Nettoeinkommens
Regelbedarfssätze 2026
Der Regelbedarf dient als Untergrenze für den Kindesunterhalt. Die aktuellen Sätze 2026 betragen:
- 0–3 Jahre: € 350,–
- 3–6 Jahre: € 420,–
- 6–10 Jahre: € 510,–
- 10–15 Jahre: € 600,–
- 15–19 Jahre: € 700,–
- ab 19 Jahre: € 790,–
Diese Sätze werden vom Justizministerium periodisch angepasst und orientieren sich an der allgemeinen Preisentwicklung.
Anrechnung der Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe wird zur Hälfte auf den Geldunterhalt angerechnet. Das bedeutet: Bezieht der betreuende Elternteil Familienbeihilfe, reduziert sich der geschuldete Barbetrag um die Hälfte der jeweiligen Familienbeihilfe.
Unterhalt bei Doppelresidenz
Lebt das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen (Wechselmodell), erbringen beide einen erheblichen Teil des Naturalunterhalts. Ein Ausgleichsanspruch kann dennoch bestehen, wenn die Einkommensverhältnisse stark voneinander abweichen. Die Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt sich stetig weiter.
Unterhalt für volljährige Kinder
Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit. Solange ein Kind in Ausbildung ist und keine ausreichenden eigenen Einkünfte hat, besteht die Unterhaltspflicht fort – in der Regel bis zum erfolgreichen Abschluss einer Erstausbildung (inkl. Studium und Lehre).
Wie wird Kindesunterhalt durchgesetzt?
1. Außergerichtliche Einigung: Häufig lässt sich eine Einigung durch Verhandlung oder Mediation erzielen.
2. Gerichtliche Festsetzung: Das Pflegschaftsgericht kann den Kindesunterhalt auf Antrag festsetzen. Der Beschluss ist vollstreckbar.
3. Exekution: Bei einem vollstreckbaren Titel kann die Gehaltsexekution beantragt werden – der Arbeitgeber wird dann direkt zur Überweisung verpflichtet.
4. Unterhaltsvorschuss: Wenn ein Elternteil nachweislich zahlungsunfähig oder nicht auffindbar ist, kann beim Gericht ein staatlicher Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Fazit
Die Berechnung des Kindesunterhalts wirft in der Praxis häufig Fragen auf: Was zählt zum anrechenbaren Einkommen? Wie wird mit Sonderzahlungen oder Sachleistungen umgegangen? Was gilt bei Selbständigen? Wir beraten Sie gerne zu Ihrer konkreten Situation.