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Jobsharing bei Zahnärzten nach dem Salzburger Gesamtvertrag

Jobsharing ist die Abdeckung einer Kassenplanstelle durch die Zusammenarbeit des Vertragszahnarztes mit weiteren maximal zwei Zahnärzten. Die Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag mit der ÖGK bzw. den sonstigen Krankenversicherungsträgern bleiben ausschließlich beim Vertragszahnarzt. Vertragszahnarzt ist der Inhaber der Kassenplanstelle. Jobsharing Partner ist der Zahnarzt, der mit dem Vertragszahnarzt zusammenarbeitet. Vorgesehen ist, dass der Vertragszahnarzt während mindestens 25 % der vereinbarten Ordinationszeiten persönliche Leistungen erbringt.

Im Gesamtvertrag wird Jobsharing als Möglichkeit für den Vertragszahnarzt definiert, für eine bestimmte Zeit zur Erfüllung der sich aus dem Einzelvertrag ergebenden Verpflichtungen zur vertragszahnärztlichen Leistungserbringung einen Jobsharing Partner heranzuziehen.

In welcher Form sich der Vertragszahnarzt eines Jobsharing Partners zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der ÖGK bedient, bzw. wie die Zusammenarbeit zwischen Vertragspartner und Jobsharing Partner erfolgt, wird im Gesamtvertrag nicht geregelt. Es wird lediglich festgehalten, dass die sich aus dem Innenverhältnis zwischen Vertragszahnarzt und Jobsharing Partner ergebenden Beziehungen in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln sind. Diese Regelung hat zu enthalten, ob es sich um Jobsharing oder erweitertes Jobsharing handelt, dessen Dauer, die Kündigungsbestimmungen, die Aufteilung der Ordinationszeiten und die Honorierung der Tätigkeit des Jobsharing Partners.

Der Jobsharing Partner hat dem Krankenversicherungsträger gegenüber eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass ihm bekannt ist, dass ihm aus dieser Vereinbarung keine Rechtsansprüche gegenüber dem Krankenversicherungsträger insbesondere auf Honorar aus der vertragsärztlichen Tätigkeit entstehen und dass dieser Vereinbarung keine Rechtsansprüche auf Abschluss eines Einzelvertrages mit einem Kranken Versicherungsträger erwachsen.

Laut der Internetseite der Salzburger Zahnärztekammer ermöglicht Jobsharing zwei Zahnärzten einen Kassenvertrag zu teilen. Er bietet der jungen Generation die Möglichkeit, die Arbeit mit einem Kollegen zu teilen. Wie diese Teilung strukturiert wird, ist dieser Meldung nicht zu entnehmen.

Im Gesamtvertrag der Ärztekammer in Oberösterreich wird Jobsharing von vornherein als Form der Zusammenarbeit von zwei Ärzten in Form einer Gruppenpraxis verstanden. So heißt es im oberöstlichen Gesamtvertrag zu Modell 3, dass es erforderlich wäre, verbindlich zu klären, dass mit dem nach der Ausschreibung ermittelten Partner eine Gruppenpraxis OG gegründet wird, um eine Teilung der bisher bestehenden Kassenstelle erreichen zu können.

Die Salzburger Ärztekammer hingegen sieht Jobsharing offenbar als eine Form der erweiterten Stellvertretung. Dies bedeutet, dass keine Vergesellschaftung der Partner erfolgt, sondern der Jobsharing Partner für den Vertragszahnarzt tätig ist und Leistungen für ihn erbringt. Der Patientenvertrag wird offenbar in dieser Variante nur mit dem Vertragszahnarzt abgeschlossen. Der Jobsharing Partner ist dabei nur Erfüllungsgehilfe. Dabei wird auf Anhang A zu § 10 des ÖGK-Gesamtvertrages verwiesen, in welchem nicht auf Jobsharing Bezug genommen, sondern die erweiterte Stellvertretung in besonderen Situationen des Vertragszahnarztes ermöglicht wird.

In den sehr vereinzelten Lehrmeinungen zum neu eingeführten Jobsharing wird davon ausgegangen, dass der Jobsharing Partner beim Vertragsarzt angestellt wird.

Sucht ein Patient eine Ordination oder eine Gruppenpraxis auf und wird dort medizinisch von einem Jobsharing Partner behandelt, stellt sich die Frage, wer bei einer medizinischen Fehlleistung zur Verantwortung gezogen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass der Behandlungsvertrag weiterhin mit dem Vertragszahnarzt, zustande kommt, wenn der Jobsharing Partner angestellter Arzt ist oder als dessen Stellvertreter handelt. In diesem Fall fungiert er als Erfüllungsgehilfe gem § 1313a ABGB. Ein Regress des Dienstgebers gegen den angestellt tätigen Arzt wird unter Berücksichtigung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) möglich sein. Geht man von einer Vergesellschaftung im Sinne einer OG aus, kommt der Behandlungsvertrag mit der Gesellschaft zustande und haften beide Gesellschafter dem Patienten persönlich und unmittelbar.

Verneint man das Bestehen eines direkten Behandlungsvertrages zwischen dem Jobsharing Partner und dem Patienten, wird eine direkte, deliktische Haftung des angestellten Arztes bzw. Stellvertreters gegenüber dem Patienten nicht ausgeschlossen sein. Die deliktische Haftung umfasst jedoch nur Schadenersatzansprüche – wie zusätzliche Heilungskosten und Schmerzengeld – und gilt jedenfalls nicht hinsichtlich Rückforderungsansprüche des Patienten für das bezahlte Honorar für die fehlgeschlagene Behandlung.

Fazit: Der Salzburger Gesamtvertrag sieht nicht vor, dass Vertragszahnarzt und Jobsharing Partner nach außen hin als Gruppenpraxis auftreten. Ob im speziellen die Patienten Behandlungsverträge ausschließlich mit dem Vertragszahnarzt oder auch mit dem Jobsharing Partner abschließen, geht aus dem Gesamtvertrag nicht hervor. Offenbar soll das der Vereinbarung zwischen Vertragszahnarzt und Jobsharing Partner vorbehalten sein. Umso wichtiger wird es sein, die konkreten Bedingungen der Zusammenarbeit und Verantwortlichkeit und insbesondere die Frage, ob der Jobsharing Partner ausschließlich Leistungen für den Vertragszahnarzt oder direkt den Patienten erbringt in der schriftlichen Vereinbarung über das Jobsharing juristisch exakt zu regeln und die Struktur der Zusammenarbeit auch gegenüber dem Patienten offen zu kommunizieren.

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