Ärztliche Aufklärung bei kognitiv eingeschränkten Personen
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Seit kurzem ist die Telemedizin im österreichischen Ärztegesetz, speziell in § 49, geregelt. Diese Bestimmung besagt, dass Ärzte ihren Beruf persönlich und unmittelbar ausüben sollen, was auch die Nutzung von Telemedizin einschließt, insbesondere in Kooperation mit anderen Ärzten und Fachexperten. Erstmals wird so der Begriff der Telemedizin im Gesetz erwähnt und als eine anerkannte Form der Berufsausübung definiert. Telemedizin umfasst eine breite Palette von automatisierten medizinischen Dienstleistungen sowie administrative Prozesse im Gesundheitswesen, die örtlich und/oder zeitlich asynchron erbracht werden. Zwar sind telemedizinische Dienste in der österreichischen Rechtsordnung bekannt, jedoch wurde von einigen Berufsgruppen zusätzlicher Regelungsbedarf für bestimmte Anwendungsbereiche gefordert.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien stellte in einem Berufungsbescheid fest, dass aus § 49 Abs. 2 ÄrzteG 1998 kein allgemeines Verbot für ärztliche Interventionen ohne physische Befassung mit Patienten abzuleiten sei. Dies steht im Einklang mit der Definition ärztlicher Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998. Die rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Telemedizin muss allerdings in jedem Einzelfall geprüft werden.
Aus berufsrechtlicher Sicht ist Telemedizin unter Einhaltung aller Berufspflichten rechtmäßig. Zu den möglichen Bereichen gehören:
Für die rechtliche Absicherung der Telemedizin ist es wichtig, die fachliche Vertretbarkeit und Sorgfalt zu wahren, einschließlich Patientenaufklärung und Dokumentation. Ärzte müssen auch in der Telemedizin eine fundierte Entscheidungsgrundlage für ihre Tätigkeiten haben und die Risiken beherrschen.
Die Berücksichtigung der Distanz in der Telemedizin stellt eine wesentliche Herausforderung dar. Es muss geprüft werden, ob eine fachgerechte Interaktion trotz Distanz möglich ist. Ärzte müssen in der Lage sein, Gefahren zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren.
Ärzte sind verpflichtet, Patienten umfassend über die Möglichkeiten und Grenzen der Telemedizin aufzuklären, Gefahren zu benennen, die Aufklärung und Gefahreneinschätzung zu dokumentieren, und gegebenenfalls die telemedizinische Intervention zu beenden und eine persönliche Behandlung zu empfehlen. Bei Zweifeln an der medizinischen Entscheidungsgrundlage sollte der Arzt den Patienten persönlich aufsuchen oder in die Praxis einladen.
Zu beachten ist, dass nicht alle medizinischen Leistungen oder Patienten für eine telemedizinische Versorgung geeignet sind. In einigen Fällen sind Erfahrungen vor Ort oder ein geringeres Risiko erforderlich. Außerdem müssen Ärzte im Einzelfall prüfen, ob die bereitgestellten Daten ausreichen. Die Entscheidung für eine Fernberatung liegt in der ärztlichen Verantwortung. In der Regel erfordert die Telemedizin eine vorherige persönliche Kontaktaufnahme zwischen Arzt und Patient.
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Jobsharing ist die Abdeckung einer Kassenplanstelle durch die Zusammenarbeit des Vertragszahnarztes mit weiteren maximal zwei Zahnärzten. Die Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag mit der ÖGK bzw. den sonstigen Krankenversicherungsträgern bleiben ausschließlich beim Vertragszahnarzt. Vertragszahnarzt ist der Inhaber der Kassenplanstelle. Jobsharing Partner ist der Zahnarzt, der mit dem Vertragszahnarzt zusammenarbeitet.
Der Oberste Gerichtshof nahm Ende 2024 zur Frage der Gewährung einer Beweiserleichterung bei Feststellung einer Schenkungsabsicht im Familienkreis für Stellung.
Nach Scheidung einer Ehe kann jeder der Ehegatten bei Gericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens stellen. Zur Aufteilungsmasse gehören grundsätzlich eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse, die sich zum Aufteilungsstichtag noch im Eigentum eines Ehegatten befinden.
In zahllosen Bauträgerverträgen, womit Eigentumswohnungen verkauft werden, findet sich die Standardklausel, dass wenn sich Käufer und Bauträger darüber nicht einig sind, ob Mängel vorliegen oder wie ein allenfalls vorliegender Mangel zu sanieren ist, darüber ein einvernehmlich zu bestellender gerichtlich beeideter Sachverständiger zu entscheiden hat. Die Kosten des Sachverständigen wer-den meist von der Vertragspartei getragen, deren Standpunkt durch das Sachverständigengutachten widerlegt wird. Man spricht dabei von einer Schiedsgutachterklausel.
Huber Rechtsanwälte GmbH
RA Mag. Markus Huber
RA Mag. Isabella Holzleitner-Vincetić LLB.oec.
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