Ärztliche Aufklärung bei kognitiv eingeschränkten Personen
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Nach der Rechtsprechung des OGH erfolgt im Fall der Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten (hier: Überweisung an einen Facharzt für Radiologie) die ärztliche Aufklärung grundsätzlich stufenweise und fachbezogen. Die Aufklärungspflicht jedes beteiligten Arztes beschränkt sich auf den eigenen medizinischen Arbeitsbereich.
Wenn allerdings einer Patientin vom Radiologen anlässlich der „Erstdiagnose“ eine unrichtige Empfehlung oder Rat bezüglich eines weiteren Behandlungserfordernis gegeben wird, sich bei der Auswertung der Mammographieuntersuchung aber entgegen dem erteilten Rat die dringende Notwendigkeit einer weiteren Abklärung ergibt, muss dies – aktiv – widerrufen und richtiggestellt werden.
Kann der Gynäkologe, nachdem er den Befund des Radiologen gelesen hat, diesen dringenden Bedarf nach weiterer Abklärung erkennen, muss er seine Patientin, die sich wegen des verdächtigen Knotens primär an ihn gewendet hatte, von sich aus darüber aufklären. Im gegenständlichen Fall wurde die Haftung für alle negativen Folgen aus dem verspäteten Behandlungsbeginn sowohl des Radiologen als auch des Gynäkologen vom OGH bestätigt.
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Jobsharing ist die Abdeckung einer Kassenplanstelle durch die Zusammenarbeit des Vertragszahnarztes mit weiteren maximal zwei Zahnärzten. Die Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag mit der ÖGK bzw. den sonstigen Krankenversicherungsträgern bleiben ausschließlich beim Vertragszahnarzt. Vertragszahnarzt ist der Inhaber der Kassenplanstelle. Jobsharing Partner ist der Zahnarzt, der mit dem Vertragszahnarzt zusammenarbeitet.
Huber Rechtsanwälte GmbH
RA Mag. Markus Huber
RA Mag. Isabella Holzleitner-Vincetić LLB.oec.
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