Ärztliche Aufklärung bei kognitiv eingeschränkten Personen
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Die Urlaubsplanung gestaltet sich mit Kindern in der Regel sehr aufwendig. Snacks, Hörbücher, Reiseapotheke, Kuscheldecke – Eltern müssen an vieles denken. Bei getrennt lebenden Eltern herrscht regelmäßig auch noch Uneinigkeit darüber, welchem Elternteil zu welcher Zeit und wie lange ein Ferienkontaktrecht zum gemeinsamen Kind zukommt. Im Rahmen solcher Auseinandersetzungen streiten Eltern immer wieder darüber, wer von ihnen den Reisepass des Kindes besitzen darf.
Doch bei wem verbleibt das Reisedokument, wenn getrennte Eltern sich über die Innehabung des Reisepasses uneinig sind?
Die Obsorge beider Eltern für das minderjährige Kind stellt den Regelfall dar. Bei gemeinsamer Obsorge steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht primär dem hauptbetreuenden Elternteil zu, sondern ist von Beiden soweit möglich und tunlich im Einvernehmen wahrzunehmen. Grundsätzlich sind beide Elternteile bei gemeinsamer Obsorge daher auch (gleich) berechtigt, den Reisepass des Kindes aufzubewahren. Dies hat der Oberste Gerichtshof erst kürzlich in der Entscheidung zu 4 Ob 6/23w bestätigt. Diese oberstgerichtliche Erkenntnis hilft in der Praxis aber nur bedingt weiter, da sie Streitpotenzial nicht beseitigt.
Sind sich Eltern über die Verwahrung des Reisedokuments ihres minderjährigen Kindes nicht einig, kann in Österreich allerdings ein weiterer Reisepass beantragt werden. Die Ausstellung des Reisepasses kann von einem der Elternteile beantragt werden. Die Gültigkeit eines zweiten Reisepasses beträgt nach den gesetzlichen Vorschriften drei Jahre.
Wichtig: Auch wenn jeder der beiden Elternteile einen Reisepass verwahrt, ist er nicht berechtigt, ohne Absprache mit dem gemeinsamen Kind auf Urlaub zu fahren. Der faktische Aufenthalt des Kindes ist bei gemeinsamer Obsorge immer in Absprache mit dem anderen Elternteil zu koordinieren.
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Jobsharing ist die Abdeckung einer Kassenplanstelle durch die Zusammenarbeit des Vertragszahnarztes mit weiteren maximal zwei Zahnärzten. Die Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag mit der ÖGK bzw. den sonstigen Krankenversicherungsträgern bleiben ausschließlich beim Vertragszahnarzt. Vertragszahnarzt ist der Inhaber der Kassenplanstelle. Jobsharing Partner ist der Zahnarzt, der mit dem Vertragszahnarzt zusammenarbeitet.
Huber Rechtsanwälte GmbH
RA Mag. Markus Huber
RA Mag. Isabella Holzleitner-Vincetić LLB.oec.
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