Vermögensaufteilung nach Scheidung – Vorsicht bei einseitigem Verringern von ehelichem Vermögen
Nach Scheidung einer Ehe kann jeder der Ehegatten bei Gericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens stellen. Zur Aufteilungsmasse gehören grundsätzlich eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse, die sich zum Aufteilungsstichtag noch im Eigentum eines Ehegatten befinden.