Einvernehmliche Scheidung Österreich – Ablauf, Voraussetzungen, Kosten

Die einvernehmliche Scheidung ist in Österreich die häufigste und schnellste Form der Eheauflösung. Wenn beide Ehepartner einer Scheidung zustimmen und sich über die wesentlichen Scheidungsfolgen geeinigt haben, kann das Verfahren ohne langwierigen Rechtsstreit abgewickelt werden.

 

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Bei der einvernehmlichen Scheidung (§ 55a EheG) beantragen beide Ehepartner gemeinsam die Auflösung der Ehe beim zuständigen Bezirksgericht. Im Unterschied zur streitigen Scheidung müssen weder Scheidungsgründe dargelegt noch ein Verschulden bewiesen werden. Voraussetzung ist lediglich die beiderseitige Zustimmung und eine Einigung über die Scheidungsfolgen.

 

Voraussetzungen für die einvernehmliche Scheidung

1. Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens 6 Monaten
Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten muss seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein (das bedeutet nicht, dass sie getrennt wohnen müssen).

2. Unheilbare Zerrüttung der Ehe
Beide Ehepartner müssen erklären, dass die eheliche Lebensgemeinschaft unheilbar zerrüttet ist und eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.

3. Einvernehmlicher Scheidungswille
Beide Eheleute müssen die Ehescheidung wollen und dieser zustimmen.

4. Schriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung
Zwingend erforderlich ist eine schriftliche Vereinbarung, die folgende Punkte regelt:

  • Obsorge für gemeinsame minderjährige Kinder
  • Kontaktrecht des nicht betreuenden Elternteils
  • Unterhalt für minderjährige Kinder
  • Allfälliger nachehelicher Unterhalt
  • Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse

 

Ablauf der einvernehmlichen Scheidung

Schritt 1: Einigung und Vorbereitung
Zunächst einigen sich die Ehepartner auf die Scheidungsfolgen. Es empfiehlt sich, diese Vereinbarung anwaltlich prüfen zu lassen – insbesondere wenn Immobilien, Unternehmensanteile oder Pensionsansprüche betroffen sind.

Schritt 2: Antragstellung beim Bezirksgericht
Der gemeinsame Scheidungsantrag wird beim Bezirksgericht des gemeinsamen Wohnsitzes eingebracht. Beide Ehepartner müssen den Antrag persönlich unterschreiben.

Schritt 3: Gerichtstermin
Das Gericht setzt einen Verhandlungstermin an, zu dem beide Ehepartner persönlich erscheinen müssen. Der Richter prüft die Voraussetzungen, nimmt die Scheidungsfolgenvereinbarung zu Protokoll und spricht – wenn alles in Ordnung ist – die Scheidung aus.

Schritt 4: Rechtskraft
Mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ist die Ehe aufgelöst.

 

Kosten der einvernehmlichen Scheidung

Die Gerichtsgebühr für den Scheidungsantrag beträgt gemäß § 14 TP 12 GGG pauschal € 406,– (Stand: 1. August 2026). Für den in der Verhandlung geschlossenen Vergleich über die Scheidungsfolgen fallen weitere € 406,– an; umfasst die Vereinbarung die Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, betragen sie € 609,–. Beide Ehegatten haften solidarisch für die Gerichtsgebühren. Die anwaltlichen Kosten variieren je nach Komplexität der Scheidungsfolgenvereinbarung – liegen aber in der Regel deutlich unter den Kosten einer streitigen Scheidung.

 

Häufige Fehler

Viele Ehepaare unterschätzen die Bedeutung einer sorgfältig ausgearbeiteten Scheidungsfolgenvereinbarung. Besondere Aufmerksamkeit verdienen:

  • Pensionsaufteilung: Pensionsanwartschaften aus der Ehezeit können aufgeteilt werden – dieses Thema wird oft vergessen.
  • Immobilien: Bei gemeinsamen Liegenschaften muss die grundbücherliche Abwicklung genau geregelt werden.
  • Unterhaltsansprüche: Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist möglich, aber nur sinnvoll, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse klar sind.

 

Fazit

Die einvernehmliche Scheidung ist der schnellste und kostengünstigste Weg, eine Ehe in Österreich zu beenden – vorausgesetzt, beide Ehepartner sind einigungsbereit und die Scheidungsfolgen sind vollständig und rechtssicher geregelt. Bei Fragen zur Gestaltung der Scheidungsfolgenvereinbarung stehen wir Ihnen gerne für ein Erstgespräch zur Verfügung.

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