Schicksalsschläge können jeden treffen. Unternehmer treffen regelmäßig aber keine oder nur unzureichende Vorsorge für ihren Ausfall.
Doch was passiert, wenn ein Unternehmer kurz- oder sogar langfristig etwa aufgrund eines Unfalls oder einer plötzlichen Krankheit nicht in der Lage ist, Entscheidungen für sein Unternehmen zu treffen?
Wenn ein Unternehmer seine Entscheidungsfähigkeit verliert und nicht durch eine Vorsorgevollmacht vorgesorgt hat, muss ein Erwachsenenvertreter eingesetzt werden. Dabei kommen primär Familienangehörige in Frage. Nahe Angehörige, die bislang nicht oder nur eingeschränkt im Unternehmen tätig waren, sind dieser Aufgabe aber oft nicht ausreichend gewachsen. Wenn keine Familienangehörigen vorhanden sind oder sie diese Aufgabe ablehnen, können vom örtlichen Bezirksgericht fremde Personen als Erwachsenenvertreter eingesetzt werden, die weder den Unternehmer selbst noch sein Unternehmen kennen.
Ein Erwachsenenvertreter kann im Rahmen des vom Gericht bestimmten Wirkungsbereichs Vertretungshandlungen für die vertretene Person setzen und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Für einen Einzelunternehmer oder einen Gesellschafts-Geschäftsführer einer Einpersonen-GmbH trifft der Erwachsenenvertreter dann die unternehmerischen Entscheidungen. Hält die vertretene Person etwa Anteile an einer GmbH oder Aktien, übt der Erwachsenenvertreter sämtliche Gesellschafterrecht aus. Erfolgreiche Unternehmensführung setzt Erfahrung und einschlägiges Know-How voraus. Ein Nachweis darüber, dass eine Person über ausreichend unternehmerische Fähigkeiten verfügt, wird bei der Bestellung des Erwachsenenvertreters allerdings nicht gefordert.
Vertretungshandlungen eines Erwachsenenvertreters in Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des örtlichen Bezirksgerichtes. Zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören Rechtsgeschäfte, die nach den Vermögensverhältnissen der betroffenen Person unüblich sind, weil sie der außergewöhnlichen Verwaltung dienen und nicht regelmäßig vorkommen. Derartige Rechtshandlungen sind nur dann zu genehmigen, wenn sie im Interesse der betroffenen Person liegen und deren Wohl entsprechen. Das örtliche Bezirksgericht entscheidet demnach wie ein „Aufsichtsrat“ darüber, ob außerordentliche Rechtsgeschäfte getätigt werden oder nicht. Dies kann dazu führen, dass Unternehmen nicht schnell genug auf die ändernden Markt- und Wirtschaftsbedingungen reagieren, erforderliche Investments oder Umstrukturierungen im Unternehmen nicht getätigt werden können und die Weiterführung des Unternehmens nicht gesichert ist.
Wer dieses Szenario vermeiden will, sollte rechtzeitig mittels Vorsorgevollmacht vorsorgen und seine Vertrauensperson selbst auswählen.
Die Vorsorgevollmacht ist eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht. Sie wird erst dann wirksam, wenn eine ihre Entscheidungsfähigkeit für die von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten verliert. Ist eine Vorsorgevollmacht vorhanden, wird nur in Ausnahmefällen vom Gericht ein Erwachsenenvertreter bestellt.
In einer Vorsorgevollmacht kann ein Unternehmen das Recht auf Selbstbestimmung wahrnehmen und festlegen, wer als Bevollmächtigter in welchen Angelegenheiten für ihn entscheiden und ihn vertreten soll. Er wird bei kurz- oder längerfristigem Verlust der Entscheidungsfähigkeit somit durch jene Person vertreten, der er vertraut und die er für geeignet befindet. Auch Vertretungshandlungen, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, können vom Vorsorgebevollmächtigten getätigt werden. Eine Genehmigung des Gerichts ist – anders als bei der Bestellung eines Erwachsenenvertreters – nicht erforderlich.
Eine Vorsorgevollmacht sollte immer individuell auf das Unternehmen zugeschnitten sein und sollten dem Vorsorgebevollmächtigten darin Handlungsanweisungen für den Tätigkeitsrahmen vorgegeben werden. So kann der Unternehmer selbst über das Schicksal seines „Lebenswerkes“ für den Fall der Fälle entscheiden. Als Vorsorgebevollmächtige können auch mehrere Personen eingesetzt werden. So kann ein „Kontrollmechanismus“ bestimmt werden oder können auch unterschiedliche Personen für verschiedene Angelegenheiten eingesetzt werden; z.B.: Ehefrau für den privaten Bereich und der langjährige Steuerberate für den unternehmerischen Bereich.
Zu jeder Unternehmervorsorge gehört daher die Errichtung einer Vorsorgevollmacht.