Ärztliche Aufklärung bei kognitiv eingeschränkten Personen
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Gute Nachrichten für Familienunternehmen: Das Grace-Period-Gesetz tritt mit Ende des Jahres in Kraft. Damit werden Erleichterungen für Betriebsübergaben in der BAO und der Gewerbeordnung geschaffen. Im Bereich des Steuerrechts wird für Unternehmer und Unternehmerinnen die Möglichkeit geschaffen, während des Übergabeprozesses durch die Abgabenbehörde begleitet zu werden. Diese Möglichkeit steht nur Familienunternehmen zu.
Nach Stellung eines entsprechenden Antrages an das Finanzamt Österreich mit der Erklärung, binnen zwei Jahren das Unternehmen an einen nahen Angehörigen übertragen zu wollen, erfolgt eine Außenprüfung der letzten drei veranlagten Jahre und bestehen für Übergeber und Unternehmer während der Phase der „Begleitung einer Unternehmensübertragung“ erhöhte Offenlegungsverpflichtungen. Demgegenüber besteht während der Begleitung der Unternehmensübertragung eine intensivierte Kommunikations- und Auskunftsverpflichtung auf Seiten des Finanzamts Österreich.
Das Paket soll der Schaffung größtmöglicher Rechts- und Planungssicherheit für den übernahmewilligen Unternehmer im Übertragungsprozess dienen. Er kann seine Pläne, wie das Unternehmen übertragen werden soll, vorweg mit dem Finanzamt besprechen und steuerliche Auswirkungen damit besser planen. Das Risiko, dass Bewertungsfragen in einer späteren Betriebsprüfung vom Finanzamt anders gesehen werden, wird damit wohl entfallen.
Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage garantieren diese Aktivitäten dem übernahmewilligen Unternehmer größtmögliche Rechts- und Planungssicherheit im Hinblick auf den Übertragungsvorgang und führen zu einem Abbau von Hürden bei Betriebsübergaben. Eine Evaluierung dieser Maßnahme, insbesondere in Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Finanzverwaltung und ihrer Kapazitäten, ist bis zum Ende des Jahres 2028 vorgesehen.
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Jobsharing ist die Abdeckung einer Kassenplanstelle durch die Zusammenarbeit des Vertragszahnarztes mit weiteren maximal zwei Zahnärzten. Die Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag mit der ÖGK bzw. den sonstigen Krankenversicherungsträgern bleiben ausschließlich beim Vertragszahnarzt. Vertragszahnarzt ist der Inhaber der Kassenplanstelle. Jobsharing Partner ist der Zahnarzt, der mit dem Vertragszahnarzt zusammenarbeitet.
Huber Rechtsanwälte GmbH
RA Mag. Markus Huber
RA Mag. Isabella Holzleitner-Vincetić LLB.oec.
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