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Jobsharing bei Zahnärzten nach dem Salzburger Gesamtvertrag

Jobsharing ist die Abdeckung einer Kassenplanstelle durch die Zusammenarbeit des Vertragszahnarztes mit weiteren maximal zwei Zahnärzten. Die Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag mit der ÖGK bzw. den sonstigen Krankenversicherungsträgern bleiben ausschließlich beim Vertragszahnarzt. Vertragszahnarzt ist der Inhaber der Kassenplanstelle. Jobsharing Partner ist der Zahnarzt, der mit dem Vertragszahnarzt zusammenarbeitet.

Ärztekammern verlieren Vetorecht im Bereich der Gesundheitsplanung!

Hinter dem sperrigen Titel „Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024“ verbergen sich nicht zu unterschätzende Umwälzungen in der österreichischen Gesundheitspolitik. War bisher die Planung im niedergelassenen ambulanten Bereich von einem partnerschaftlichen Verhältnis zwischen den Gesamtvertragsparteien – Sozialversicherungsträger und Ärztekammern – geprägt, wird sie in Hinkunft vom Prinzip „Wer zahlt schafft an!“ geprägt sein.

Wahlärzte im Kassenregime

Änderungen im ASVG und ÄrzteG sind Wahlärztinnen, Wahlärzte sowie Wahl-Gruppenpraxen: Fällt damit die 80 % Beschränkung bei der Wahlärzte Refundierung?

Eltern haften für ihre – erwachsenen – Kinder!

Nach dem SKAG sind unterhaltspflichtige Eltern auch erwachsener Kinder an deren Stelle zur Bezahlung aller Krankenhauskosten verpflichtet, wenn die Kinder – aus welchen Gründen auch immer – weder bei den Eltern mitversichert noch selbst krankenversichert sind.

Aktuelles.

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OGH erleichtert Pflichtteilsberechtigten den Beweis der Schenkungsabsicht

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