Unkenntnis des Grundbuchstandes hindert die Ersitzung eines Wohnungseigentumsobjekts nicht
Nach der Entscheidung des OGH zu 10 Ob 20/23y vom 13.02.2024 ist auch bei der Ersitzung eines Wohnungseigentumsobjekts der Ersitzungswerber ohne Verdachts-momente nicht verpflichtet, sich über den tatsächlichen Grundbuchstand oder den Wohnungseigentumsvertrag Kenntnis zu verschaffen. Weil das Vorliegen von Ver-dachtsmomenten allerdings von einer Einzelfallbetrachtung abhängig ist, wird es auch weiterhin sinnvoll sein, beim Kauf von Wohnungseigentumsobjekten den Grundbuchstand genauestens zu prüfen.
Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentumswerbers besteht auch für Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses
Das Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentumswerbers im Falle mangelhafter Bauleistungen beschränkt sich nicht auf die letzte Rate des Ratenplans laut Bauträ-gervertragsgesetz, sondern kann auch frühere Raten umfassen und zur Durchsetzung der Mängelbehebung (auch) an allgemeinen Teilen des Hauses genutzt werden.
Abschaffung von Grundbuchsgebühren für Eigenheim
Am 20.3.2024 wurde im Nationalrat eine befristete Befreiung von Gebühren für die Eintragung von Eigentumsrecht und Pfandrecht im Grundbuch bei Erwerb von Wohnraum zur Eigennutzung beschlossen.