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Jobsharing bei Zahnärzten nach dem Salzburger Gesamtvertrag

Jobsharing ist die Abdeckung einer Kassenplanstelle durch die Zusammenarbeit des Vertragszahnarztes mit weiteren maximal zwei Zahnärzten. Die Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag mit der ÖGK bzw. den sonstigen Krankenversicherungsträgern bleiben ausschließlich beim Vertragszahnarzt. Vertragszahnarzt ist der Inhaber der Kassenplanstelle. Jobsharing Partner ist der Zahnarzt, der mit dem Vertragszahnarzt zusammenarbeitet.

Unzulässigkeit einer in einem Bauträgervertrag vereinbarten Schiedsgutachterabrede aufgrund eines Verstoßes gegen das Konsumentenschutzgesetz

In zahllosen Bauträgerverträgen, womit Eigentumswohnungen verkauft werden, findet sich die Standardklausel, dass wenn sich Käufer und Bauträger darüber nicht einig sind, ob Mängel vorliegen oder wie ein allenfalls vorliegender Mangel zu sanieren ist, darüber ein einvernehmlich zu bestellender gerichtlich beeideter Sachverständiger zu entscheiden hat. Die Kosten des Sachverständigen wer-den meist von der Vertragspartei getragen, deren Standpunkt durch das Sachverständigengutachten widerlegt wird. Man spricht dabei von einer Schiedsgutachterklausel.

Preisminderung versus Einrede des gemeinsamen Irrtums

Nach einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes kann einem gewährleistungsrechtlich erhobenen Preisminderungsanspruch nicht mit Irrtumsanfechtung wegen gemeinsamen Irrtums begegnet werden.

Das Neue Grace-Period-Gesetz

Gute Nachrichten für Familienunternehmen: Das Grace-Period-Gesetz tritt mit Ende des Jahres in Kraft. Damit werden Erleichterungen für Betriebsübergaben in der BAO und Gewerbeordnung geschaffen. Im Bereich des Steuerrechts wird für Unternehmer und Unternehmerinnen die Möglichkeit geschaffen, während des Übergabeprozesses durch die Abgabenbehörde begleitet zu werden. Diese Möglichkeit steht nur Fami-lienunternehmen zu.

Unkenntnis des Grundbuchstandes hindert die Ersitzung eines Wohnungseigentumsobjekts nicht

Nach der Entscheidung des OGH zu 10 Ob 20/23y vom 13.02.2024 ist auch bei der Ersitzung eines Wohnungseigentumsobjekts der Ersitzungswerber ohne Verdachts-momente nicht verpflichtet, sich über den tatsächlichen Grundbuchstand oder den Wohnungseigentumsvertrag Kenntnis zu verschaffen. Weil das Vorliegen von Ver-dachtsmomenten allerdings von einer Einzelfallbetrachtung abhängig ist, wird es auch weiterhin sinnvoll sein, beim Kauf von Wohnungseigentumsobjekten den Grundbuchstand genauestens zu prüfen.

Ärztekammern verlieren Vetorecht im Bereich der Gesundheitsplanung!

Hinter dem sperrigen Titel „Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024“ verbergen sich nicht zu unterschätzende Umwälzungen in der österreichischen Gesundheitspolitik. War bisher die Planung im niedergelassenen ambulanten Bereich von einem partnerschaftlichen Verhältnis zwischen den Gesamtvertragsparteien – Sozialversicherungsträger und Ärztekammern – geprägt, wird sie in Hinkunft vom Prinzip „Wer zahlt schafft an!“ geprägt sein.

Aktuelles.

Jobsharing bei Zahnärzten nach dem Salzburger Gesamtvertrag

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OGH erleichtert Pflichtteilsberechtigten den Beweis der Schenkungsabsicht

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