Ungleiche Werbebeschränkung für Zahnärzte und Zahnambulatorien
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Der Oberste Gerichtshof hat im August 2025 ausgesprochen, dass ein Zahnarzt, der eine leichte Intelligenzminderung einer volljährigen Patientin, welche deshalb seine Aufklärung über einen kieferorthopädischen Eingriff nicht gänzlich versteht, weder erkennt noch erkennen kann, mangels Verschuldens schadenersatzrechtlich nicht haftet.
Bei der Patientin war im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung die Entfernung aller vier Weisheitszähne erforderlich. Der Zahnarzt hat den Eingriff fachgerecht durchgeführt. Trotzdem trat bei der Patientin eine Funktionsstörung eines Gesichtsnervs auf. Derartige Nervenschäden sind typische Komplikationen einer solchen Operation. Der Zahnarzt hatte im Aufklärungsgespräch die Klägerin richtig und vollständig – auch über das letztlich verwirklichte Risiko – aufgeklärt und dies vollständig dokumentiert.
Die Patientin hat die Aufklärung allerdings nicht vollständig verstanden, weil bei ihr eine leichte Intelligenzminderung vorgelegen hat. Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte die Patientin ein völlig unauffälliges Erscheinungsbild, man sah ihr keine kognitive Einschränkung an und sie zeigte weder in der Ordination noch beim Aufklärungsgespräch Verhaltensauffälligkeiten. Die Intelligenzminderung der Patientin und ihre allenfalls dadurch fehlende Geschäfts- bzw. Entscheidungsfähigkeit hat der Zahnarzt nicht erkannt und war für einen Durchschnittszahnarzt auch nicht erkennbar.
Der Oberste Gerichtshof wies die Klage der Patientin ab, weil die schadenersatzrechtliche Haftung eines Arztes nicht nur Kausalität, Adäquanz und Rechtswidrigkeit der Behandlung voraussetzt, sondern auch das Verschulden im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit seines Verhaltens.
Der Zahnarzt hatte daher auch ex ante betrachtet keine Veranlassung, eine weitere Vertrauensperson, einen Angehörigen oder eine sonst nahestehende Person der Klägerin zum Aufklärungsgespräch beizuziehen.
Im gegenständlichen Fall ist es dem Zahnarzt erfreulicherweise gelungen, sein mangelndes Verschulden zu beweisen. Er hatte insofern Glück, als das Gericht davon ausgegangen ist, dass ein „Durchschnittszahnarzt“ die kognitive Einschränkung nicht erkennen konnte. Ohne genaueste Aufklärung und Dokumentation über die erfolgte Aufklärung wäre dies wohl schiefgegangen. Wenn das Gericht Anhaltspunkte dafür gefunden hätte, dass man die Intelligenzminderung bei der Patientin hätte erkennen können, hätte den Zahnarzt die Haftung für sämtliche negativen Folgen einer von ihm – ordnungsgemäß – durchgeführten Operation getroffen.
Das Zahnärztegesetz sieht sowohl das Verbot standeswidrigen Verhaltens als auch Werbebeschränkungen vor.
Jobsharing ist die Abdeckung einer Kassenplanstelle durch die Zusammenarbeit des Vertragszahnarztes mit weiteren maximal zwei Zahnärzten. Die Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag mit der ÖGK bzw. den sonstigen Krankenversicherungsträgern bleiben ausschließlich beim Vertragszahnarzt. Vertragszahnarzt ist der Inhaber der Kassenplanstelle. Jobsharing Partner ist der Zahnarzt, der mit dem Vertragszahnarzt zusammenarbeitet.
Der Oberste Gerichtshof nahm Ende 2024 zur Frage der Gewährung einer Beweiserleichterung bei Feststellung einer Schenkungsabsicht im Familienkreis für Stellung.
Huber Rechtsanwälte GmbH
RA Mag. Markus Huber
RA Mag. Isabella Holzleitner-Vincetić LLB.oec.
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