Abschaffung von Grundbuchsgebühren für Eigenheim

Am 20.3.2024 wurde im Nationalrat eine befristete Befreiung von Gebühren für die Eintragung von Eigentumsrecht und Pfandrecht im Grundbuch bei Erwerb von Wohnraum zur Eigennutzung beschlossen. Am 18.4.2024 wurde diese temporäre Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2024/37) kundgemacht.

Ab wann und für wen gilt diese Befreiung?

  • Der Liegenschaftskaufvertrag/Pfandbestellungsvertrag wird nach 31.3.2024 gültig geschlossen.

  • Der Antrag auf Eintragung im Grundbuch langt zwischen dem 01.7.2024  und dem 01.7.2026 ein. Die Gebührenbefreiung gilt daher temporär für die Dauer von zwei Jahren. Wichtig: Die Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch darf erst nach dem 30.6.2024 gestellt werden, damit die Gebührenbefreiung möglich ist.

  • Das Kaufobjekt dient der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Der Nachweis erfolgt durch eine Hauptwohnsitzmeldung und die Bestätigung, dass die bisherigen Wohnrechte aufgegeben werden. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt, wird die Gebühr im Nachhinein vorgeschrieben.

  • Wird das Eigenheim erst neu errichtet, muss es innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens aber fünf Jahre ab Eintragung im Grundbuch bezogen werden. Andernfalls fällt die Gebührenbefreiung wieder rückwirkend weg.

  • Der durch Hypothek gesicherte Kredit dient dem Kauf des Eigenheims, dessen Sanierung oder Errichtung. Der Nachweis erfolgt durch entsprechende Bankbestätigungen.

  • Die Gebühr entfällt zur Gänze bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000. Ist die Bemessungsgrundlage höher als € 500.000, ist für den übersteigenden Teil die reguläre Gebühr zu entrichten. Das sind bei Eintragung des Eigentumsrechts 1,1 Prozent der Bemessungsgrundlage und bei Eintragung des Pfandrechts 1,2 Prozent der Bemessungsgrundlage. Für Luxusimmobilien, deren Bemessungsrundlage € 2.000.000 übersteigt, entfällt die gesamte Gebührenbefreiung.

  • Das Eigenheim muss für mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz dienen. Ansonsten wird die Gebühr im Nachhinein vorgeschrieben.

 

Als Bemessungsgrundlage wird grundsätzlich der Kaufpreis herangezogen.

Beim Kauf von Immobilien fällt neben der Eintragungsgebühr auch Grunderwerbssteuer an. Diese beträgt 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Eine Befreiung von der Grunderwerbssteuer ist aktuell nicht vorgesehen.

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